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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (10. Dezember 1948) ; Universal Declaration of Human Rights. In: UN.org (englisch) ; Universal Declaration of Human Rights …
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Bedeutung und Grundidee
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR; UN-Resolution A/RES/217 A (III)) ist eine Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Rechte, die jedem Menschen zustehen sollen. Sie wurde am 10. Dezember 1948 im Palais de Chaillot in Paris verkündet. Dieser Tag wird seit 1948 als Tag der Menschenrechte begangen.
Die AEMR umfasst 30 Artikel. Ihr Ausgangspunkt lautet: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Sie beansprucht Geltung für alle Menschen ohne Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Dies gilt unabhängig vom rechtlichen Verhältnis einer Person zu dem Land, in dem sie sich aufhält.
Die Präambel nennt Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt als Ziel. Sie bekräftigt die grundlegenden Menschenrechte, die Würde und den Wert der menschlichen Person sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Mit Übersetzungen in mehr als 460 Sprachen gehört die Erklärung zu den meistübersetzten Texten.
Entstehung und Verabschiedung
Die Erklärung entstand als direkte Reaktion auf die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs: Die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte hatten zu Akten der Barbarei geführt. 1946 wurde nach Artikel 68 der Charta der Vereinten Nationen die UN-Menschenrechtskommission gegründet. Ihre erste große Aufgabe war ein internationaler Menschenrechtskodex, die International Bill of Rights. Ende Januar 1947 begann die aus 18 Experten bestehende Kommission unter Leitung von Eleanor Roosevelt ihre Arbeit.
Wichtige Beiträge zur Abfassung leisteten John Peters Humphrey, Charles Malik, René Cassin, Peng Chun Chang, Eleanor Roosevelt, Jacques Maritain und Marjorie Millace Whiteman. Als Vorläufer nennt der Artikel unter anderem die Virginia Declaration of Rights von 1776 und die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789. Diese betonten bereits gleiche und unveräußerliche Rechte.
Die Verhandlungen standen im Zeichen des Ost-West-Konflikts. Ein völkerrechtlich bindender Vertrag erschien zunächst zu schwierig; deshalb konzentrierte man sich auf eine unverbindliche Erklärung. Westliche Staaten wollten vor allem politische und bürgerliche Freiheitsrechte aufnehmen, während die Sowjetunion und andere sozialistische Staaten wirtschaftliche und soziale Rechte gleichstellen wollten. Die verabschiedete Fassung war ein schwieriger Kompromiss und bewusst allgemein genug für unterschiedlich akzentuierte Auslegungen.
Am 10. Dezember 1948 nahm die UN-Generalversammlung die AEMR mit 48 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen an. Enthalten haben sich die Sowjetunion, die Ukraine, Weißrussland, Polen, die ČSSR, Jugoslawien, Saudi-Arabien und Südafrika.
Zentrale Freiheits- und Schutzrechte
Die Artikel 1 bis 21 schützen vor allem die Freiheit und Gleichbehandlung einzelner Menschen. Dazu gehören das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person sowie die Verbote von Sklaverei, Sklavenhandel, Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
Weitere wichtige Rechte sind die Anerkennung als rechtsfähige Person, Gleichheit vor dem Gesetz, wirksamer Rechtsschutz und Schutz vor willkürlicher Festnahme, Haft oder Ausweisung. Bei Gerichtsverfahren verlangt die Erklärung ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Beschuldigte gelten als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist; außerdem darf niemand rückwirkend für eine damals nicht strafbare Handlung verurteilt werden.
Geschützt werden außerdem Privatleben, Familie, Wohnung, Schriftverkehr, Ehre und Ruf. Die AEMR nennt Freizügigkeit, Auswanderungs- und Rückkehrfreiheit, Asyl vor Verfolgung sowie das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Sie schützt die freie und uneingeschränkte Willenseinigung bei einer Ehe, Eigentum, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einschließlich eines Religionswechsels, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
Politische Mitwirkung ist ebenfalls vorgesehen: Jeder soll unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter an öffentlichen Angelegenheiten teilnehmen können. Die Autorität öffentlicher Gewalt soll auf dem Willen des Volkes beruhen, der sich in regelmäßigen, unverfälschten, allgemeinen und gleichen Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren ausdrückt.
Soziale Rechte, Bildung und Grenzen der Rechte
Die Artikel 22 bis 28 behandeln wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Anspruch auf soziale Sicherheit und auf die Rechte, die für Würde und freie Persönlichkeitsentwicklung unentbehrlich sind. Dazu zählen das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, gerechte Arbeitsbedingungen, Schutz vor Arbeitslosigkeit, gleichen Lohn für gleiche Arbeit, gerechte Entlohnung und das Recht, Gewerkschaften zu bilden oder ihnen beizutreten.
Die Erklärung nennt ferner Erholung und Freizeit, eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. Sie fordert einen Lebensstandard mit Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung und notwendigen sozialen Leistungen; Mütter und Kinder sollen besondere Fürsorge und Unterstützung erhalten.
Artikel 26 garantiert das Recht auf Bildung. Grundschulunterricht und grundlegende Bildung sollen unentgeltlich sein, der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht sollen allgemein verfügbar sein; Hochschulunterricht soll entsprechend den Fähigkeiten offenstehen. Bildung soll die Persönlichkeit entfalten, die Achtung der Menschenrechte stärken sowie Verständnis, Toleranz, Freundschaft und Frieden fördern. Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung ihrer Kinder zu wählen.
Die AEMR schützt außerdem die Teilnahme am kulturellen Leben, an Kunst und wissenschaftlichem Fortschritt sowie die Interessen von Urhebern. Rechte sind jedoch mit Pflichten gegenüber der Gemeinschaft verbunden. Gesetzliche Beschränkungen sind nur zulässig, um die Rechte anderer, Moral, öffentliche Ordnung und allgemeines Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu sichern. Keine Bestimmung darf zur Beseitigung der erklärten Rechte und Freiheiten genutzt werden.
Rechtlicher Status und spätere Bezüge
Die AEMR ist rechtlich nicht bindend. Sie ist ein Ideal zur Orientierung, aber keine einklagbare Rechtsquelle des Völkerrechts. Als Resolution der UN-Vollversammlung ist sie kein völkerrechtlicher Vertrag; nach der UN-Charta sind nur Resolutionen des Sicherheitsrates verbindlich. Einige ihrer Rechte wurden jedoch in den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte übernommen. Beide Pakte wurden 1966 geschlossen und traten 1976 in Kraft; ihre Bestimmungen sind bindende internationale Abkommen. Weitere verbindliche Quellen sind etwa das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 ist weitgehend von der UN-Charta beeinflusst. Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte von 1990 weicht dagegen erheblich von der AEMR ab: Sie garantiert beispielsweise weder die Gleichberechtigung von Männern und Frauen noch die freie Wahl der Religion oder des Ehepartners und stellt Rechte unter den Vorbehalt der islamischen Scharia. Die Arabische Charta der Menschenrechte von 2004 liegt näher an der AEMR.
Auf Weltmenschenrechtskonferenzen 1968 in Teheran und 1993 in Wien wurde das Thema international beraten. In Wien bekannten sich 171 Staaten einmütig zu ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen. Eine ökologische Interpretation betont, dass Nahrung, Wasser, ein stabiles Globalklima, Frieden, Leben und Gesundheit Voraussetzungen für Menschenrechte sind. Die 2015 beschlossenen Nachhaltigen Entwicklungsziele der UN umfassen 17 Oberziele und 169 Unterziele für nachhaltige Entwicklung auf ökonomischer, sozialer und ökologischer Ebene.