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Reichstagsbrand

Bereits am 28. Februar 1933 wurde die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) erlassen. Damit wurden die …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Ereignis und politische Bedeutung
  2. 2. Brandnacht und unmittelbare Maßnahmen
  3. 3. Abbau des Rechtsstaats und Verfolgung
  4. 4. Prozess, Hinrichtung und spätere Aufhebung
  5. 5. Umstrittene Täterschaft
  6. 6. Problematische Bildüberlieferung

Ereignis und politische Bedeutung

Der Reichstagsbrand war eine Brandstiftung im Reichstagsgebäude in Berlin in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933. Am Tatort wurde der niederländische Maurer Marinus van der Lubbe festgenommen. Er erklärte bis zu seiner Hinrichtung, er habe allein gehandelt. Ob er tatsächlich Alleintäter war oder ob Nationalsozialisten unmittelbar beteiligt waren, ist bis heute umstritten.

Unbestritten sind die Folgen: Der Brand gab der NSDAP einen Anlass, politische Gegner, besonders Kommunisten und Sozialdemokraten, mit staatlichen Mitteln zu verfolgen. Die noch am 28. Februar erlassene Reichstagsbrandverordnung setzte wesentliche Grundrechte der Weimarer Verfassung faktisch außer Kraft. Sie war eine entscheidende Etappe bei der Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur.

Brandnacht und unmittelbare Maßnahmen

Kurz nach 21 Uhr wurde Feueralarm ausgelöst. Zunächst meldete man einen Brand im Restaurant, der rasch gelöscht wurde. Danach entdeckte man weitere Brandherde; der Sitzungssaal stand bald in Flammen. Die Feuerwehr war mit 15 Löschzügen vor Ort. Wegen der Hitze konnte sie zunächst nicht zum Brandzentrum vordringen und verhinderte vor allem ein Übergreifen des Feuers. Gegen 00:25 Uhr war es weitgehend gelöscht.

Feuerwehr und Polizei gingen wegen mehrerer Brandnester von Brandstiftung aus. Eine Sonderkommission vernahm van der Lubbe, der bei seiner Aussage blieb, allein gehandelt zu haben. Der Polizeichef Rudolf Diels hielt ihn nach eigener Darstellung für einen vermutlich verrückten Einzeltäter. Adolf Hitler, Joseph Goebbels, Hermann Göring und weitere führende Nationalsozialisten deuteten den Brand dagegen sofort als Beginn eines kommunistischen Aufstands und verlangten Ausnahmezustand sowie Verhaftungen.

Der Brand ereignete sich im Wahlkampf vor der Reichstagswahl vom 5. März 1933. Göring ließ noch in der Brandnacht die kommunistische Presse verbieten, Parteibüros schließen und zahlreiche KPD-Funktionäre in „Schutzhaft“ nehmen. In Berlin wurden 1500 KPD-Mitglieder festgenommen, darunter fast die gesamte Reichstagsfraktion. Auch die SPD geriet in den Fokus; ihre Presse und Wahlplakate wurden für 14 Tage verboten.

Abbau des Rechtsstaats und Verfolgung

Die Notverordnung „Zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 wird Reichstagsbrandverordnung genannt. Sie setzte Grundrechte außer Kraft: Die Polizei und ihre Hilfsorgane, insbesondere die SA, konnten Menschen ohne Begründung festnehmen; Rechtsschutz war ihnen praktisch entzogen. Schutz von Wohnung und Eigentum, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie Meinungs-, Presse- und Vereinsfreiheit waren aufgehoben. Zugleich erhielt das Reich stärkere Eingriffsmöglichkeiten gegenüber den Ländern.

Für Terrordelikte und Brandstiftung wurde die Todesstrafe rückwirkend eingeführt. Die Verordnung blieb bis zum Ende des Dritten Reiches in Kraft und begründete einen permanenten Ausnahmezustand. Zwar wurde die KPD zunächst nicht formell verboten, doch richtete sich die Verfolgung gegen sie, gegen Sozialdemokraten und schließlich gegen alle Gegner des Regimes.

Bis Mitte Mai 1933 wurden allein in Preußen über 100.000 politische Gegner, mehrheitlich Kommunisten, verhaftet. Weil Gefängnisse überfüllt waren, hielten Polizei und SA Gefangene in improvisierten Haftorten fest. Diese „wilden“ oder „frühen“ Konzentrationslager unterschieden sich von den später systematisch organisierten Lagern nach dem Vorbild Dachaus. Nach dem sogenannten Röhm-Putsch übernahm die SS die Kontrolle über die systematisch aufgebauten Konzentrationslager.

Prozess, Hinrichtung und spätere Aufhebung

Der Reichstagsbrandprozess begann am 21. September 1933 vor dem IV. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig. Angeklagt waren van der Lubbe, der KPD-Politiker Ernst Torgler sowie die bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitroff, Blagoi Popow und Wassil Tanew. In der Voruntersuchung wurden mehr als 500 Zeugen vernommen. Das Regime beeinflusste das Verfahren, etwa durch den Austausch des Untersuchungsrichters und die Ablehnung von Entlastungsanträgen. Dimitroff verteidigte sich weitgehend selbst und stellte Belastungszeugen mit Fragen und Beweisanträgen infrage.

Das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933, die „Lex van der Lubbe“, dehnte die Strafverschärfung rückwirkend auf Taten vom 31. Januar bis 28. Februar aus. Dies verletzte den Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege: Bestraft werden darf nur nach Strafvorschriften, die zur Tatzeit bereits gelten.

Am 23. Dezember 1933 wurden Torgler, Dimitroff, Popow und Tanew mangels Beweisen freigesprochen, obwohl das Urteil weiterhin von einer kommunistischen Verschwörung ausging. Van der Lubbe wurde wegen Hochverrats, aufrührerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brandstiftung zum Tode verurteilt und am 10. Januar 1934 mit der Guillotine hingerichtet. Die begrenzten Freisprüche zeigten zugleich, dass das Regime die Justiz noch nicht vollständig beherrschte; der Prozess förderte die Schaffung eines außerordentlichen Strafrechts, darunter des Volksgerichtshofs.

1967 hob das Landgericht Berlin den Schuldspruch wegen Hochverrats auf, nicht aber den wegen Brandstiftung. 1980 erfolgte zunächst ein vollständiger Freispruch; 1983 ließ der Bundesgerichtshof die Frage möglicher Mittäter offen. Im Januar 2008 wurde das Urteil vollständig aufgehoben, weil die Todesstrafe auf „spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften“ beruhte.

Umstrittene Täterschaft

In der Forschung stehen drei Erklärungen gegenüber. Erstens behaupteten die Nationalsozialisten einen kommunistischen Aufstandsplan; Belege dafür wurden weder während der NS-Herrschaft noch nach heutigem Erkenntnisstand erbracht. Zweitens vertraten Kommunisten die These einer von Nationalsozialisten gelegten Brandstiftung, bei der van der Lubbe als Sündenbock dienen sollte. Drittens besagt die Alleintäterthese, dass van der Lubbe allein handelte und die NSDAP den ihr günstigen Brand anschließend ausnutzte. Fest steht, dass der Brand den Kommunisten schadete und ihre staatlich gelenkte Verfolgung erleichterte; van der Lubbe stand damals nicht mit der KPD in Verbindung.

Das Reichsgericht verurteilte van der Lubbe, hielt aber im Urteil fest, der Brand im Plenarsaal sei „von anderer Hand vorbereitet“ worden. Er sei durch größere Mengen Petroleum oder Schwerbenzin und eine selbstentzündliche Phosphor-Schwefelkohlenstoffmischung entstanden; mindestens ein, wahrscheinlich mehrere Mittäter hätten daran mitgewirkt. Der Jurist Franz Salditt bewertete 2023 van der Lubbes Täterschaft wegen dessen Geständnisses als zutreffend, hielt aber ebenfalls fest, dass die Beteiligten des damaligen Prozesses von notwendigen Brandbeschleunigern und damit von Mittätern ausgingen.

Seit den 1950er- und 1960er-Jahren prägte Fritz Tobias die erneuerte Alleintäterthese. Sie wurde von vielen Historikern zeitweise als wahrscheinlichste Erklärung angesehen, blieb aber stark kritisiert. Neuere Zweifel beziehen sich unter anderem auf van der Lubbes starke Sehbehinderung, die kurze verfügbare Zeit und die Frage, ob Kohleanzünder ohne weitere Brennstoffe für den Brand im Plenarsaal ausgereicht hätten. Benjamin Carter Hett hält es mit hoher Wahrscheinlichkeit für möglich, dass van der Lubbe kein Einzeltäter war und SA-Angehörige beteiligt waren; beweisbar sei diese Hypothese jedoch nicht. Richard J. Evans argumentiert dagegen für die Alleintäterthese und verweist darauf, dass van der Lubbe stets auf seiner Alleintäterschaft bestand. Auch eine 2019 bekannt gewordene Erklärung des SA-Mannes Hans-Martin Lennings wird unterschiedlich bewertet. Die Forschung und Debatte sind nicht abgeschlossen.

Problematische Bildüberlieferung

Zum 90. Jahrestag 2023 verwendeten mehrere deutsche Medien ein vermeintlich authentisches Foto und ähnliches Filmmaterial vom brennenden Reichstag. Nach Recherchen von Uwe Soukup und Andreas Kötzing zeigen sie jedoch kein Bild des historischen Brandes. Zu sehen ist ein 1955 von Ernst Kunstmann und seiner Tochter Vera für DEFA-Filme gebautes Modell des Reichstags.

Die Aufnahme wurde später im DEFA-Dokumentarfilm Du und mancher Kamerad von 1956 als angeblich echtes Material verwendet und gelangte auch in weitere Dokumentarfilme. Kötzing konnte nicht abschließend klären, wer das Bild wann aus dem Film zog und wie es in Bildagenturen gelangte. Die Nutzung lässt sich mindestens bis in die 1970er-Jahre zurückverfolgen.

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