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Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat

... Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, mit dem die Reichsregierung die Gesetzgebungskompetenz erhielt (ohne dass der Reichstag die seine verlor) …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Überblick und Bedeutung
  2. 2. Aussetzung von Freiheitsrechten
  3. 3. Kontrolle über die Länder
  4. 4. Strafverschärfungen und Rückwirkung
  5. 5. Vorgeschichte und rechtliche Grundlage

Überblick und Bedeutung

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I, S. 83), meist Reichstagsbrandverordnung genannt, war eine strafbewehrte Notverordnung. Eine Notverordnung ist eine Maßnahme des Reichspräsidenten für einen Ausnahmezustand. Reichspräsident Paul von Hindenburg setzte damit wichtige Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft. Adolf Hitler, Wilhelm Frick und Franz Gürtner zeichneten die Verordnung gegen; sie trat noch am 28. Februar 1933 in Kraft.

Das am 30. Januar 1933 gebildete Kabinett Hitler behauptete, Kommunisten seien für den Reichstagsbrand in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar verantwortlich und hätten zur Revolution aufrufen wollen. Mit dieser Begründung wurden nach der Verordnung Tausende Gegner der neuen NS-Reichsregierung verhaftet.

Zusammen mit der Verordnung vom 4. Februar 1933, die politische Versammlungen, Druckschriften und Spendensammlungen beschränken konnte, sowie dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 war sie eine zentrale Grundlage der NSDAP-Herrschaft. Das Ermächtigungsgesetz gab der Reichsregierung Gesetzgebungskompetenz, ohne dass der Reichstag seine Kompetenz verlor. Die Maßnahmen ebneten den Weg von der Weimarer Republik zur totalitären Diktatur.

Aussetzung von Freiheitsrechten

§ 1 setzte die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs „bis auf weiteres außer Kraft“. Dadurch waren auch außerhalb der sonst geltenden gesetzlichen Grenzen zulässig: Beschränkungen der persönlichen Freiheit, der freien Meinungsäußerung, der Pressefreiheit und des Zensurverbots, des Vereins- und Versammlungsrechts sowie Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis. Ebenso waren Haussuchungen, Beschlagnahmen und Beschränkungen des Eigentums bis zur entschädigungslosen Enteignung möglich.

Die Verordnung ermöglichte zunächst „Schutzhaft“ gegen kommunistische und sozialdemokratische Kandidaten sowie ihre Internierung in Konzentrationslagern ohne richterliche Kontrolle vor der Reichstagswahl vom 5. März 1933. Später konnten solche Eingriffe gegen alle Personen und Vereinigungen erfolgen, die als Hindernis für die nationalsozialistische Gestaltung des „Dritten Reichs“ galten. Zwar nannte die Präambel die „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“, doch die einzelnen Vorschriften beschränkten sich nicht auf bestimmte Gruppen. Deshalb waren die genannten Grundrechte für jedermann außer Kraft.

Andere verbliebene Grundrechte, etwa Gleichberechtigung, Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Schutz von Ehe und Familie, politische Wahlfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Freiheit von Kunst und Wissenschaft, wurden in den folgenden Jahren durch weitere Verfassungsgesetze ausgehöhlt.

Kontrolle über die Länder

§ 2 erlaubte der Reichsregierung, anstelle der obersten Landesbehörde in den deutschen Ländern die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen zu treffen. Damit wurde die Verordnung zur Grundlage der Gleichschaltung der Länder, also ihrer Unterordnung unter die nationalsozialistische Herrschaft.

In Ländern, in denen Nationalsozialisten keine Parlamentsmehrheit hatten oder nicht die Regierung stellten, wurden mit Hilfe von SA und SS Unruhen ausgelöst. Dies diente als Vorwand, Landesregierungen abzusetzen und Reichskommissare einzusetzen. Dazu gehörten Hamburg mit Alfred Richter am 5. März, Hessen mit Heinrich Müller und Bremen mit Richard Markert am 6. März, Württemberg mit Dietrich von Jagow und Sachsen mit Manfred von Killinger am 8. März sowie Bayern mit Franz von Epp am 9. März. Weitere Einsetzungen folgten unter anderem in Baden und Lübeck am 11. März.

Zwei weitere Gesetze dienten ebenfalls der Gleichschaltung. Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 wurden die Landesregierungen der Reichsregierung unterstellt; der Föderalismus, also die staatliche Eigenständigkeit der Länder, war damit vollständig abgeschafft.

Strafverschärfungen und Rückwirkung

§ 5 Abs. 1 verschärfte Strafen: Für bestimmte Verbrechen war nun nicht mehr lebenslanges Zuchthaus, sondern die Todesstrafe vorgesehen. Dies betraf Hochverrat, Giftbeibringung, Brandstiftung, Herbeiführen einer Explosion oder Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen und gemeingefährliche Vergiftung. Nach § 5 Abs. 2 galt die Todesstrafe auch für schweren Aufruhr, schweren Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung mit dem Ziel, die beraubte Person als Geisel „im politischen Kampfe“ zu benutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte sie gemäß § 4 auch bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen zur Durchführung der Verordnung verhängt werden.

Das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933, die „Lex van der Lubbe“, dehnte § 5 rückwirkend auf Taten zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 aus. Rückwirkung bedeutet hier, dass eine später erlassene Strafvorschrift auf bereits begangene Taten angewandt wird. Marinus van der Lubbe, der die Brandstiftung im Reichstag gestanden hatte, wurde danach im Januar 1934 hingerichtet.

Das Gesetz verstieß gegen das Rückwirkungsverbot, ein seit der Aufklärung grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip. Der Artikel weist jedoch darauf hin, dass rückwirkende Strafgesetze schon in der Weimarer Republik vorkamen: Die Republikschutz-Verordnung und das Republikschutzgesetz von 1922 sahen ebenfalls, zeitlich sogar unbegrenzt, rückwirkende Strafvorschriften vor, die teilweise die Todesstrafe androhten. § 5 Abs. 1 wurde 1935 aufgehoben; die Strafbestimmungen des Abs. 2 blieben in Kraft. § 5 wurde nach dem Zweiten Weltkrieg durch Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947 ausdrücklich aufgehoben.

Vorgeschichte und rechtliche Grundlage

Die Reichstagsbrandverordnung stand in einer längeren Entwicklung von Notverordnungen. Kurt von Schleicher, Hitlers parteiloser Vorgänger als Reichskanzler, hatte am 15. Dezember 1932 gegenüber der Kommunistischen Partei mit einer „scharfen“ Verordnung gedroht. Am 4. Februar 1933 erließ Hindenburg die von Hitler, Frick und Gürtner gegengezeichnete Verordnung zum Schutze des Deutschen Volkes, die sogenannte „Schubladenverordnung“, welche Versammlungs- und Pressefreiheit stark einschränkte. Die Reichstagsbrandverordnung ging über Schleichers Pläne hinaus.

Ihr Text folgte dem seit Beginn der Weimarer Republik entwickelten Muster der Notverordnungen für den Ausnahmezustand. Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung erlaubte dem Reichspräsidenten bei erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Grundrechte vorübergehend ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Ein in Art. 48 Abs. 5 vorgesehenes Reichsgesetz zur Regelung des Näheren kam nie zustande. Friedrich Ebert erließ 1919–1925 auf dieser Grundlage 136 Notverordnungen; Anfang der dreißiger Jahre folgten weitere 109. Neu war 1933 vor allem, dass die Gewalt nicht dem Militär übertragen wurde, sondern bei der Reichsregierung blieb und ihr zusätzlich Landeszuständigkeiten verschaffte.

Ob die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 erfüllt waren, ist strittig. Die Einschätzung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung lag beim Reichspräsidenten. Kritisch wird bewertet, dass der Ausnahmezustand durch „erweiterte Interpretationen“ genutzt wurde, um die Ordnung im Sinn der Regierung statt der Verfassung wiederherzustellen, und dass kein Ende der Einschränkungen vorgesehen war. Ernst Fraenkel nannte die Verordnung 1941 die „Verfassungsurkunde des Dritten Reichs“. Gemeinsam mit dem Ermächtigungsgesetz bildete sie die rechtliche Grundlage eines dauerhaften zivilen Ausnahmezustands. Sie legitimierte besonders die weitgehend von gesetzlichen Schranken befreite Tätigkeit der Polizei und der Gestapo, auch wenn ihre Bedeutung später abnahm.

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