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Prinzipat
Im Jahr 27 v. Chr. verlieh der Senat dem Adoptivsohn Caesars, dem im Kampf um dessen Erbe siegreichen Octavian, den Ehrennamen Augustus und übertrug ihm …
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Begriff und Grundprinzip
Der Prinzipat ist die moderne Bezeichnung für die monokratische, also auf einen Herrscher konzentrierte, Ordnung des Römischen Reiches in der frühen und hohen Kaiserzeit, gewöhnlich von 27 v. Chr. bis 284 n. Chr. Er verband faktische Alleinherrschaft mit einer republikanischen Fassade.
Ausgangspunkt war 27 v. Chr.: Der Senat verlieh Octavian, Caesars Adoptivsohn und Sieger im Kampf um dessen Erbe, den Ehrennamen Augustus und übertrug ihm außerordentliche Macht sowie die Kontrolle über einen Großteil der Legionen. Der Herrscher hieß princeps, „der Erste“. Gemeint war zugleich der erste Bürger (princeps civitatis) und der angesehenste Senator (princeps senatus), der als primus inter pares, „Erster unter Gleichen“, die Tagesordnung bestimmte und zuerst sprechen durfte.
Die Republik galt damit formal als wiederhergestellt (res publica restituta), tatsächlich entstand jedoch eine Monarchie. Die Kaiserwürde war de iure, also rechtlich, nie erblich; ihre Herkunft aus einem Ausnahmeamt blieb erkennbar. Das führte wiederholt zu Nachfolgekrisen.
Machtgrundlagen des Augustus
Der Prinzipat entstand schrittweise durch politisches Experimentieren. Augustus wollte seine im Bürgerkrieg errungene Gewaltherrschaft in eine dauerhafte, für die Eliten akzeptable Ordnung überführen. In der Senatssitzung vom 13. Januar 27 v. Chr. legte Octavian formal alle Macht in die Hände von Senat und Volk. Wenige Tage später bat ihn der Senat jedoch, die Provinzen mit dem größten Teil des Heeres weiter zu führen. Dafür erhielt er das imperium proconsulare, die Amtsvollmacht eines Prokonsuls. Am 16. Januar wurde er zum Augustus erhoben.
Nach der Niederlegung des jährlich ausgeübten Konsulats erhielt Augustus 23/22 v. Chr. zwei entscheidende Vollmachten: das imperium proconsulare maius, das für das gesamte Reich galt und ihn wohl auch Statthaltern in Senatsprovinzen überordnete, sowie die zeitlich unbegrenzte tribunicia potestas. Diese verlieh ihm die Befugnisse der Volkstribunen, ohne dass er ihr plebejischem Amt angehören musste. Dazu gehörten Gesetzesanträge und Strafanklagen vor der Volksversammlung, die Einberufung des Senats, ein Hilfsrecht zum Schutz von Bürgern und ein Vetorecht gegen alle Magistrate bis zu den Konsuln.
Seit 36 v. Chr. beanspruchte Augustus außerdem die sacrosanctitas, die heilige Unverletzlichkeit der Volkstribunen. Zeitweise nutzte er die censoria potestas, um die Zusammensetzung des Senats zu beeinflussen. Imperium proconsulare maius und tribunicia potestas blieben für die folgenden drei Jahrhunderte die Kernvollmachten eines princeps.
Republikanische Fassade und tatsächliche Monarchie
Die Vollmachten des princeps stammten formal aus republikanischen Ämtern. Ihre extreme Bündelung und praktisch unbegrenzte Dauer setzten jedoch die republikanischen Sicherungen außer Kraft: Kollegialität bedeutete die gemeinsame Amtsausübung mehrerer Amtsträger, Annuität die zeitliche Begrenzung von Ämtern. In den res gestae behauptete Augustus dagegen, nur seine auctoritas, sein Ansehen, habe die anderer Magistrate übertroffen, nicht seine potestas, seine formale Rechtsmacht.
Tatsächlich verfügte der princeps zusätzlich über die Loyalität der Soldaten und ein sehr großes Privatvermögen. Der republikanische Verwaltungsapparat und wichtige senatorische Ämter bestanden besonders in Italien und den befriedeten Provinzen fort. Augustus ließ der senatorischen Führungsschicht ihre soziale und wirtschaftliche Stellung sowie ihr Gesicht; dafür erwartete er Kooperation und die Legitimation seiner Herrschaft. Dieser stillschweigende Kompromiss wird als „Verrechtlichung der Macht“ bezeichnet.
Mit der Zeit gewann die kaiserliche Verwaltung gegenüber der senatorischen an Gewicht und griff zunehmend auf Angehörige des Ritterstandes zurück. Daher wird Theodor Mommsens Vorstellung einer Dyarchie, einer Doppelherrschaft von princeps und Senat, heute vielfach abgelehnt: Sie passe höchstens zum formalen Staatsrecht, nicht zur politischen Realität. Die Herkunft der Kaiser weitete sich zugleich aus: Auf die stadtrömischen Patrizier der julisch-claudischen Dynastie folgten italische Flavier, Herrscher aus Südgallien und Hispanien sowie später vor allem aus Africa, Syrien und im 3. Jahrhundert aus dem Donauraum.
Akzeptanz, Krisen und Ende des Prinzipats
Das Ende des Prinzipats ist weniger eindeutig als sein Beginn. Die neue Ordnung wandelte sich von Anfang an in Richtung einer stärkeren Monarchie. Egon Flaig beschreibt den Prinzipat als Akzeptanzsystem, das auf Heer, Senat und Volk Roms beruhte. Weil das Kaisertum rechtlich ein Ausnahmeamt blieb und die Republik de iure fortbestand, war die Legitimität eines einzelnen Kaisers „verlierbar“. Verlor er die Akzeptanz der maßgeblichen Gruppen, konnten Verschwörungen und Usurpationen, also gewaltsame Herrschaftsansprüche, folgen. Zugleich war seine Macht wegen der unklar definierten Stellung nahezu unbegrenzt: Was der princeps befahl, geschah grundsätzlich ohne Rücksicht auf Gesetze, konnte aber Akzeptanzverluste auslösen.
Die republikanische Inszenierung blieb zunächst wichtig. Ein guter princeps sollte die angebotene Herrschaft zunächst scheinbar ablehnen (recusatio imperii). Seit Nerva (96–98) wurden vorgesehene Nachfolger häufig adoptiert. Karl Christ sieht darin einen Schritt zur offenen monarchischen Nachfolgeregelung, weil der princeps entschied; andere Historiker weisen darauf hin, dass Augustus ebenfalls Nachfolger adoptiert hatte und der Senat den Adoptivnachfolgern weiterhin politische Vollmachten verleihen musste. Das Adoptivkaisertum gilt zudem als propagandistische Fiktion, denn die Herrscher hatten keine männlichen Verwandten; Mark Aurel machte später seinen leiblichen Sohn zum Nachfolger.
Unter Commodus wurde die autokratische Stellung besonders betont. Die Ereignisse des zweiten Vierkaiserjahres 193 und des Sechskaiserjahres 238 zeigen eine Krise des augusteischen Systems. Nach 235 hielten sich Kaiser immer seltener in Rom auf; Senat und plebs urbana verloren damit an Bedeutung. Um 260 entzog Gallienus den Senatoren endgültig die Legionkommandos und förderte ritterliche Aufsteiger. Nach ihm genügte für Kaiser im Wesentlichen die Akklamation durch das Heer, während das silentium, die schweigende Zustimmung der Senatoren, weiterhin nötig galt. Herennius Modestinus stellte etwa damals fest, dass die Gesetzgebung nun auch formal beim Kaiser liege.
Als übliche Zäsur gilt 284: Diokletian errichtete von 284 bis 305 eine Tetrarchie mit vier Kaisern und führte umfassende Reformen in Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft durch. Deshalb beginnt mit ihm meist die römische Spätantike; die ältere Gegenüberstellung von Prinzipat und „Dominat“ wird als irreführend bezeichnet. Manche setzen das Ende erst mit Konstantin dem Großen an, dessen Hinwendung zum Christentum die Herrschaftsideologie dauerhaft veränderte; 330 gründete er Konstantinopel. Dennoch blieb die Prinzipatsideologie in der Spätantike wirksam: Auch im 5. und 6. Jahrhundert gab es kein Erbkaisertum. Neue Herrscher mussten durch Vertreter von Armee, Senat und Volk ausgerufen werden und hießen oft weiterhin princeps.
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