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Mediation

Mediation (lateinisch Vermittlung) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Grundprinzipien und Abgrenzung
  2. 2. Ziele, Methoden und Ablauf
  3. 3. Vertraulichkeit, Nutzen und Grenzen
  4. 4. Anwendungsfelder und verwandte Verfahren
  5. 5. Rechtlicher Rahmen in Europa
  6. 6. Qualifikation und Ausbildung

Begriff, Grundprinzipien und Abgrenzung

Mediation ist ein strukturiertes und freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konflikts. Unabhängige, allparteiliche Dritte – ein Mediator oder ein Team in Co-Mediation – begleiten die Konfliktparteien, die auch Medianden heißen. Ziel ist eine gemeinsame Vereinbarung, die den Bedürfnissen und Interessen der Beteiligten entspricht. Der Mediator entscheidet den Konflikt nicht selbst, sondern verantwortet und strukturiert den Prozess; für Inhalt und Lösung bleiben die Parteien eigenverantwortlich. Je nach Mediationsrichtung kann er inhaltliche Lösungsvorschläge machen oder darauf verzichten.

Allparteilichkeit bedeutet mehr als bloße Neutralität: Der Mediator versucht, jede Partei und ihre Sichtweise zu verstehen und zu unterstützen. Bei einem Machtgefälle kann er beispielsweise vorübergehend als Sprachrohr einer kommunikationsschwächeren Partei wirken. Seine Haltung soll außerdem von Wertschätzung, Offenheit und Neugier geprägt sein, ohne die Perspektiven nach ihrer Plausibilität oder Berechtigung zu beurteilen. Auch von den Beteiligten werden Respekt, Mitmenschlichkeit und die Bereitschaft erwartet, sowohl eigene als auch fremde Interessen anzuerkennen.

Wichtige Voraussetzungen sind:

  • Freiwilligkeit: Alle Beteiligten einschließlich des Mediators können das Verfahren jederzeit abbrechen.
  • Verschwiegenheit: Die am Verfahren beteiligten Personen äußern sich außerhalb der Mediation grundsätzlich nicht zu dessen Inhalten.
  • Eigenverantwortlichkeit: Die Parteien entwickeln die Lösung selbst.
  • Ergebnisoffenheit: Das Ergebnis darf nicht vorher feststehen; Verhandlungs- und Abschlussbereitschaft müssen vorhanden sein.
  • Allparteilichkeit: Der Mediator unterstützt einen fairen Prozess für alle Seiten.

Mediation ist ein Verfahren, keine Institution wie ein Schiedsgericht oder eine Schlichtungsstelle. Anders als ein Gericht oder Schiedsgericht trifft der Mediator keine verbindliche Entscheidung. Von der Schlichtung unterscheidet sich Mediation insbesondere dadurch, dass der Mediator die Entscheidung vollständig den Parteien überlässt und grundsätzlich keine eigenen Kompromissvorschläge macht. Sie ist außerdem weder professionelle Beratung noch Psychotherapie. Die Arbeit nur mit einer Konfliktpartei gilt als Konflikt-Coaching, nicht als Mediation. Eine in Deutschland umstrittene Sonderform ist die Shuttle- oder Pendelmediation: Der Mediator spricht getrennt und vertraulich mit den Parteien. Sie kann bei stark zerstrittenen Parteien geeignet sein, wenn eine spätere harmonische Beziehung nicht im Vordergrund steht.

Ziele, Methoden und Ablauf

Mediation soll einen Konflikt einvernehmlich und außergerichtlich lösen. Durch den Austausch über Hintergründe und Interessen soll möglichst eine verbindliche, zukunftsgerichtete Vereinbarung entstehen. Angestrebt wird ein Win-Win-Ergebnis, bei dem beide Seiten gewinnen. Anders als im Gerichtsverfahren ist die Lösung nicht auf rechtliche Ansprüche beschränkt; auch persönliche und gemeinsame Interessen können berücksichtigt werden. Schuldfragen stehen nicht im Mittelpunkt.

Eine bloße Beendigung des Konflikts ist von seiner Beilegung zu unterscheiden: Ein Kontaktabbruch kann den Streit zwar beenden, aber Revanchewünsche bestehen lassen. Werden tiefere Ursachen bearbeitet, kann sich dagegen auch die zukünftige Beziehung verbessern. Weitere mögliche Vorteile sind geringere Verfahrens- und Konfliktfolgekosten, Flexibilität, die Schonung personeller oder betrieblicher Ressourcen und der Ausschluss medialer Öffentlichkeit.

Methodisch verbindet Mediation unter anderem Ansätze aus Konflikt- und Verhandlungsforschung, Kommunikation, psychologischem Problemlösen, Psychotherapie, Systemischer Therapie und Humanistischer Psychologie. Zu ihren Grundlagen gehören das Harvard-Konzept als Verhandlungstechnik, die Konsensfindung und Friedrich Glasls Modell der Konflikteskalation. Die Gesprächsführung soll den Parteien helfen, Sache und Person zu trennen, unterschiedliche Wahrnehmungen als Konfliktfaktoren zu erkennen, eigene und fremde Bedürfnisse anzuerkennen und Entscheidungsverzerrungen aufzudecken.

Ein häufiges Modell unterscheidet fünf Phasen:

  1. Bei der Auftragsklärung werden Eignung, Beteiligte, Mediator, Regeln und weiteres Vorgehen geklärt. Die Parteien werden über Rolle und Haltung des Mediators informiert und schließen eine Mediationsvereinbarung.
  2. In der Themensammlung schildern die Parteien ihre Streitpunkte und Anliegen; die Konfliktfelder werden geordnet.
  3. Bei der Erkundung von Positionen, Interessen, Sichtweisen und Hintergründen tauschen die Beteiligten Informationen und Wahrnehmungen aus. Sie arbeiten die hinter ihren Positionen liegenden Wünsche, Bedürfnisse und Interessen heraus und entwickeln Maßstäbe für eine sinnvolle oder gerechte Lösung. Je nach Ansatz können auch Emotionen, Rollen, Selbstbilder und tiefere Konfliktursachen behandelt werden.
  4. Lösungsoptionen werden zunächst durch Brainstorming ohne Bewertung gesammelt. Danach bewerten und verhandeln die Parteien die Vorschläge. Der Mediator prüft mit ihnen, ob die Lösungen zu ihren Interessen und Kriterien passen und praktisch umsetzbar sind.
  5. Die Ergebnisse werden meist schriftlich in einer Abschlussvereinbarung festgehalten, einschließlich Fristen, Umsetzung und Verhalten bei künftigen Konflikten. Falls erforderlich, kann die Vereinbarung notariell beurkundet werden.

Die Phasen sind nicht starr: In der Praxis kann zu einer früheren Phase zurückgekehrt werden. Mediatoren fertigen häufig interne Notizen oder mit Zustimmung Tonaufnahmen an; teilweise erhalten die Parteien Ergebnisprotokolle.

Vertraulichkeit, Nutzen und Grenzen

Vertraulichkeit ist ein Kernprinzip. Sie soll verhindern, dass während der Mediation offengelegte Informationen einer Partei später in einem Zivilprozess schaden. Einzelheiten werden normalerweise in der Mediationsvereinbarung festgelegt, etwa ob die Parteien den Mediator gemeinsam von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden können.

In Deutschland regelt § 4 MediationsG die Verschwiegenheit. Daraus folgt für spätere Zivilprozesse ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Für Strafprozesse besteht ein solches Recht nach § 53 StPO nur für bestimmte Personen oder Berufsgruppen. In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2011 Art. 166 Abs. 1 lit. d ZPO. In Österreich schützt § 18 ZivMediatG eingetragene Mediatoren. Für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Europa enthält Art. 7 der Mediationsrichtlinie Vorgaben.

Mediation kann besonders bei hohen Streitwerten günstiger sein als ein Gerichtsverfahren, weil ein Mediator meist nach Stunden bezahlt wird. Scheitert sie jedoch, können zusätzlich Gerichtskosten entstehen. Auch ein Urteil garantiert nicht immer dauerhaften Frieden. Bei existenziellen Streitigkeiten sollten sich Parteien rechtlich beraten lassen, damit sie die Folgen einer Vereinbarung verstehen und sich später nicht benachteiligt fühlen.

Ob Mediation gerecht ist, hängt von Perspektive und Gerechtigkeitsbegriff ab. Für sie sprechen Freiwilligkeit, Selbstbestimmung, gleiche Verfahrensregeln, Rechtskonformität, Zustimmung aller Seiten und mögliche soziale Nachhaltigkeit. Nachteile können durch Kommunikationsbarrieren, Sprache, Charakter, Verständnis, ein Machtgefälle, den Einfluss des Mediators oder Manipulation entstehen. Verfahrensgerechtigkeit bedeutet, dass alle sich unter gleichen Regeln einbringen können. Ergebnisgerechtigkeit betrifft den Nutzen und die Angemessenheit des Ergebnisses. Da Mediation ergebnisoffen ist, garantiert sie weder eine Einigung noch ein bestimmtes gerechtes Resultat. Ein Machtungleichgewicht kann gegen ihre Eignung sprechen, wenn eine Partei ihre Interessen nicht eigenverantwortlich vertreten kann.

Anwendungsfelder und verwandte Verfahren

Mediation wird bei Konflikten innerhalb einer Gruppe und zwischen Gruppen eingesetzt. Zu den Anwendungsfeldern gehören Familienkonflikte bei Trennung, Scheidung und Erbschaft, Schule, Wirtschaft innerhalb und zwischen Unternehmen, Verbraucherstreitigkeiten, Mietverhältnisse, Nachbarschaften, Stadtteile, Umwelt und öffentlicher Bereich, Integration, interkulturelle Konflikte sowie der Täter-Opfer-Ausgleich. In Beteiligungsprozessen und der Bürgerbeteiligung geht es häufig um kontroverse öffentliche Fragen auf lokaler oder regionaler Ebene. Typische Auftraggeber sind Kommunalpolitik, Verwaltungen oder Behörden; Verfahren können 10 bis 400 gezielt ausgewählte Personen umfassen und von 1–2 Tagen bis zu mehreren Jahren dauern.

Gerichtsverbundene Mediation findet statt, während das Gerichtsverfahren ausgesetzt ist. In Deutschland kann ein Güterichter – ein Richter ohne Entscheidungsbefugnis für den Streit – Mediation und andere konsensuale Verfahren anbieten. Die Stärken der Mediation liegen vor allem dort, wo nicht nur eine vergangene Rechtsfrage entschieden, sondern eine zukünftige Beziehung von den Parteien selbst gestaltet werden soll.

Bei der anwaltlich gestützten Mediation leitet ein unabhängiger, allparteilicher Mediator das Verfahren, während jede Partei einen eigenen Anwalt zur Beratung hat. Bei der kooperativen Praxis arbeiten dagegen die parteilichen Anwälte gemeinsam mit ihren Mandanten auf eine außergerichtliche Einigung hin; ein unabhängiger Mediator ist normalerweise nicht beteiligt. Weitere Fachleute können hinzukommen. Scheitert das Verfahren, dürfen dieselben Anwälte die Parteien wegen einer vorher vereinbarten Disqualifikationsklausel nicht vor Gericht vertreten.

In internationalen Friedensprozessen bezeichnet Track I die offizielle Diplomatie zwischen staatlichen Vertretern und gegebenenfalls internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen. Track II umfasst weniger offizielle Vermittlungswege durch nichtstaatliche Akteure, beispielsweise humanitäre oder religiöse Organisationen. Die methodische und operative Unterstützung heißt Mediation Support. Frauen sind als Verhandlungsparteien und Mediatorinnen deutlich unterrepräsentiert. Die Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates vom 31. Oktober 2000 verlangt ihre aktive Beteiligung an Friedensprozessen; ihr Anteil blieb dennoch gering.

Rechtlicher Rahmen in Europa

Die EU-Richtlinie 2008/52/EG trat 2008 für Mediation in Zivil- und Handelssachen in Kraft. Nach Art. 3 ist Mediation ein strukturiertes Verfahren, in dem mindestens zwei Streitparteien mithilfe eines Mediators freiwillig selbst eine Vereinbarung anstreben. Es kann von den Parteien begonnen, durch ein Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder durch nationales Recht vorgeschrieben werden. Ein Mediator soll das Verfahren wirksam, unparteiisch und sachkundig durchführen.

In Deutschland gilt seit dem 26. Juli 2012 das Mediationsgesetz. Die zuvor praktizierte gerichtsinterne und gerichtsnahe Mediation wurde nach einer Übergangszeit durch das Güterichtermodell nach § 278 Abs. 5 ZPO ersetzt. Frühere gerichtsinterne Angebote durften nach § 9 MediationsG nur bis zum 1. August 2013 so bezeichnet werden. Mediation ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG keine Rechtsdienstleistung, solange nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche eingegriffen wird. Nichtanwaltliche Mediatoren müssen auf die Möglichkeit externer anwaltlicher Beratung hinweisen. Das Vorbefassungsverbot nach § 3 Abs. 2 MediationsG untersagt einem Rechtsanwalt, einen Fall zu mediieren, in dem er zuvor anwaltlich tätig war. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist die im deutschen Strafrecht geförderte Form externer Mediation; vereinzelt wird Mediation auch im Strafvollzug eingesetzt.

In Österreich ist die Tätigkeit eingetragener Mediatoren durch das ZivMediatG geregelt. Seit dem 1. Juli 2004 müssen streitende Nachbarn vor einer Klage eine außergerichtliche Einigung anstreben. Während einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator sind Verjährungsfristen nach § 22 ZivMediatG gehemmt. Weitere gesetzliche Anwendungen bestehen unter anderem im Behindertengleichstellungsrecht, bei bestimmten Auflösungen von Lehrverhältnissen und als Tatausgleich im Strafrecht.

In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2011 eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung. Vor einem Gerichtsverfahren ist mit bestimmten Ausnahmen eine Schlichtung vorgesehen; die Parteien können stattdessen Mediation wählen. Diese organisieren sie selbst und unabhängig von Gericht oder Schlichtungsbehörde. Auch im Jugendstrafrecht kann bei erfolgreicher Mediation von einer Anklage abgesehen werden. In Italien besteht für bestimmte Rechtsgebiete eine Mediationspflicht. Nach ihrer zeitweisen Aufhebung ab Oktober 2012 sank die Zahl der Mediationen stark; im September 2013 wurde die Pflicht wieder eingeführt.

Qualifikation und Ausbildung

In Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Mediator“ nicht gesetzlich geschützt. Geschützt ist dagegen die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ nach § 5 Abs. 2 MediationsG. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung wurde im August 2016 erlassen und gilt seit dem 1. September 2017. Für Rechtsanwälte bestimmt § 7a BORA, dass sie sich nur Mediator nennen dürfen, wenn sie die Anforderungen des § 5 Abs. 1 MediationsG an Ausbildung, Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung erfüllen; Gleiches gilt für Patentanwälte nach § 9 BOPA.

Private Verbände haben zusätzliche Standards entwickelt. Mehrere große deutsche Mediatorenverbände verlangen mindestens 200 Ausbildungsstunden. Tatsächlich reichen Lehrgänge von 110 bis zu 450 Stunden einschließlich Intervision. Verbandszertifikate setzen häufig eine anerkannte Ausbildung, die Dokumentation von vier Mediationsfällen, Intervision oder Supervision und ein Kolloquium voraus. Auch Hochschulen bieten Ausbildungen bis hin zu Masterstudiengängen an.

In Österreich regelt das ZivMediatG seit 2004 den Zugang zur Mediation in Zivilrechtssachen. Für die Eintragung in die beim Justizministerium geführte Liste sind fachliche Qualifikation und ein Mindestalter von 28 Jahren erforderlich. Die Ausbildungsverordnung verlangt mindestens 365 Einheiten; für Juristen und Angehörige psychosozialer Berufe sind es 220 Einheiten. Eingetragene Mediatoren müssen nach § 18 ZivMediatG vor Gericht nicht über den Inhalt einer Mediation aussagen.

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