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Zivilgesellschaft
Zivilgesellschaft bezeichnet umgangssprachlich einen Teilbereich der gesellschaftlichen Öffentlichkeit, in dem in Abgrenzung von Staat und Privatwirtschaft …
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Kernbegriff und Abgrenzung
Zivilgesellschaft ist die Arena kollektiven Handelns im öffentlichen Raum neben Markt und Staat. Umgangssprachlich umfasst sie soziale Aktivitäten und Zusammenschlüsse, die weder politische Macht erringen oder ausüben noch materielle Güter und Profit erwirtschaften sollen. Sie wird häufig auch Dritter Sektor oder Nonprofit-Bereich genannt.
Im engeren Sinn meint der Begriff die öffentliche Einflussnahme von Nichtregierungsorganisationen. Weiter gefasst gehören Vereinsarbeit, freiwilliges und ehrenamtliches Engagement, Bürgerbeteiligung und -initiativen, Wohlfahrtsverbände und Stiftungen dazu. Die Europäische Union definiert Zivilgesellschaft als „Sammelbegriff für alle Formen sozialen Handelns von Einzelnen oder Gruppen, die weder mit staatlichen Behörden verbunden sind, noch von diesen verwaltet werden“.
Der persönliche Bereich umfasst den einzelnen Menschen, Familie und enges Umfeld. Zum Staat gehören Körperschaften und Institutionen mit hoheitlicher Gewalt: Nur er kann etwa Steuern zwangsweise erheben oder Menschen aufgrund von Gesetzen zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichten. Zum Markt zählen Unternehmen aller Größen, deren gemeinsames Merkmal die Absicht ist, Gewinne zu erzielen.
Kennzeichen und Akteure
Zur Zivilgesellschaft zählen organisierte Bewegungen, Organisationen und Einrichtungen ebenso wie spontane kollektive Aktionen und öffentliche Aktionen einzelner Personen. Die Akteure können Zustimmung, aber auch scharfe Ablehnung erfahren. In Deutschland gibt es rund 800.000 organisierte Bewegungen, Organisationen und Einrichtungen sowie zahlreiche spontane oder unorganisierte Aktionen.
Zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGO; englisch civil society organisations, CSO) werden weiterhin auch NGO oder NPO genannt. Sie unterscheiden sich von Staat und gewinnorientierten Organisationen insbesondere dadurch, dass sie selbstermächtigt und selbstorganisiert handeln, auf Freiwilligkeit beruhen und subjektiv Ziele des allgemeinen Wohls verfolgen. Sie nehmen keine hoheitlichen Aufgaben wahr, verzichten auf die Teilnahme an der Organisation politischer Macht, sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und schütten Überschüsse nicht an Mitglieder, Gesellschafter oder Dritte aus. Wesentlich sind außerdem Geschenke von Empathie, Zeit und materiellen Ressourcen.
Formen und Funktionen
Zivilgesellschaftliche Akteure lassen sich nach Funktionen einteilen: Sie können Dienstleistungen für sozial Bedürftige leisten, als Themenanwaltschaft (advocacy) etwa für Naturschutz eintreten, als Wächter wie der Verbraucherschutz handeln oder als Mittler wie Förderstiftungen wirken. Weitere Funktionen sind Selbsthilfe, Gemeinschaftsbildung, politische Mitgestaltung, etwa durch Protestbewegungen, und persönliche Erfüllung, etwa in Religionsgemeinschaften.
Nach ihrem Verhältnis zur Gesellschaft können sie unterstützend handeln, sich absondern, wie Vereinigungen von Minderheiten, oder ihre Stimme erheben, wie Menschenrechtsgruppen. Gegenüber Staat und Markt können sie korporatistisch als Teil eines übergreifenden Systems oder pluralistisch unabhängig auftreten. Weitere Einteilungen richten sich nach Zielen wie Wohlfahrtspflege, Forschung, Bildung und Erziehung, Kultur, Natur- und Umweltschutz, Sport, Menschen- und Bürgerrechten oder Religion.
Organisatorisch reichen die Formen von spontaner Zivilgesellschaft über Bewegungen und Organisationen bis zu Institutionen. Zivilgesellschaft ist ein analytischer, weit gefasster Begriff und zunächst keine Bewertung von Zivilität. Deshalb gehören nicht nur Akteure mit ähnlichen Ansichten oder aus einem bestimmten Teilbereich dazu; sie hat auch eine „dark side of civil society“.
Rechtsformen und Gemeinnützigkeit
Die typische und häufigste Rechtsform ist der Verein. Seine Gründung beruht auf der Vereinigungsfreiheit und benötigt keine staatliche Genehmigung. Wer im Rechts- und Geschäftsverkehr mehr als unwesentlich tätig sein will, kann sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Entscheidend ist die fortlaufende Willensbildung der Mitglieder; sie darf durch die Satzung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben werden. Der gesetzliche Rahmen steht vor allem in §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Eine Stiftung bleibt auf Dauer an den Willen der Stifterin oder des Stifters gebunden; ihre Organe sind daher nicht vollständig frei. Genannt werden rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB und nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen. Auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können dazugehören. Eine spontan handelnde Gruppe kann automatisch den Status einer GbR erwerben, wenn ihr gemeinsames Handeln erkennbar wird.
Vereine und Stiftungen gehören in der Regel zur Zivilgesellschaft. Sie sind jedoch nicht zwingend steuerlich als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt. Bei Erfüllung der Kriterien nach §§ 51 ff. Abgabenordnung können sie von Ertrags- und Vermögensteuern befreit sein; Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nur ausnahmsweise.
Freiheitsrechte und staatliche Rahmenbedingungen
Der Staat setzt rechtliche Rahmenbedingungen, ist dabei aber an gesellschaftliche Grundprinzipien, Verfassungen und völkerrechtliche Vereinbarungen gebunden. Eine aktive und selbständige Zivilgesellschaft gilt in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen als systemrelevant und demokratiekonform. Ihr Handeln gründet auf allgemeinen Menschenrechten und ist nicht bloß eine staatlich gewährte Konzession: Die Tätigkeit unabhängiger, selbstorganisierter kollektiver Akteure im öffentlichen Raum ist ein originäres Recht der Bürgerinnen und Bürger.
Wichtige verbindliche Grundlagen sind die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000, das Grundgesetz von 1949, besonders Abschnitt I über die Grundrechte, sowie die Landesverfassungen. Die UNO verabschiedete 2005 den Grundsatz „Responsibility to Protect“ (R2P); nach dem Artikel können Menschenrechte dadurch auch gegen nationale Regierungen von der Völkergemeinschaft durchgesetzt werden.
Der Artikel verweist auf Debatten darüber, ob zivilgesellschaftliche Handlungsspielräume übermäßig eingeschränkt werden. In autokratischen Regimen geschieht dies auch durch Einschüchterung und polizeiliche Gewalt; auch in Deutschland und anderen westeuropäischen Ländern werden gesetzliche und administrative Behinderungen beobachtet.
Theoretische und normative Einordnung
Theoretisch wird Zivilgesellschaft in Deutschland entweder normativ als Handlungslogik oder analytisch als Bereichslogik verstanden. Die Bereichslogik, also die Abgrenzung eines Bereichs neben Staat und Markt, gilt als international anschlussfähig. Eine aktive Zivilgesellschaft wird als Voraussetzung für das Funktionieren von Demokratie beschrieben; umgekehrt führt ihr Vorhandensein nicht zwingend zur Demokratie.
Normative Maßstäbe einer „guten“ Zivilgesellschaft können Menschen- und Bürgerrechte, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und kulturelle Traditionen sein. Diskutiert werden außerdem Gewaltfreiheit, Pluralismus, Respekt vor anderen Lebensformen und gegenteiligen Positionen, freie Assoziation, Transparenz und die offene Gesellschaft. Transparenz bedeutet hier, Ziele, Finanzierung und Entscheidungswege offenzulegen. Politische Mitgestaltung durch eine kritische Öffentlichkeit soll ebenso anerkannt werden wie alle funktionalen Formen zivilgesellschaftlichen Handelns.
Als dunkle Seite werden Organisationen bezeichnet, die diese Prinzipien ganz oder teilweise ablehnen, darunter faschistoide und andere totalitäre Gruppierungen. Akkreditierungen bei UNO oder EU sowie der steuerliche Status entscheiden dagegen nicht über die Zugehörigkeit. Bürgerschaftliches Engagement, früher meist Ehrenamt, verwirklicht sich zu über 80 % in Organisationen der Zivilgesellschaft und prägt diese durch freiwillige, im Wesentlichen unentgeltliche Tätigkeit; fehlendes Engagement schließt eine Organisation aber nicht automatisch aus der guten Zivilgesellschaft aus.