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Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft ist im Handelsrecht und in der Wirtschaft eine Gesellschaft, bei der die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Bedeutung
  2. 2. Rechtsformen und gemeinsame Merkmale
  3. 3. Anteile, Geschäftsführung und Kapital
  4. 4. Rechte und Pflichten der Beteiligten
  5. 5. Abgrenzungen
  6. 6. Internationale Einordnung

Grundidee und Bedeutung

Eine Kapitalgesellschaft ist im Handelsrecht und in der Wirtschaft eine Gesellschaft, bei der die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Anders als bei der Personengesellschaft kommt es nicht vor allem auf die persönliche Mitarbeit und persönliche Haftung der Gesellschafter als Unternehmer an.

Kapitalgesellschaften sind Körperschaften des privaten Rechts und juristische Personen. Das bedeutet: Sie sind selbst rechtsfähig, können also Träger von Rechten und Pflichten sein, vor Gericht auftreten und unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehen. Ihre Mitglieder verfolgen meist einen wirtschaftlichen Zweck. Kapitalgesellschaften können aber zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck betrieben werden; unabhängig vom Zweck sind sie stets Formkaufleute.

Wichtig ist das Eigenkapital, das die Gesellschafter durch Übertragung eines Teils ihres Privatvermögens einbringen. Zum Schutz der Gläubiger gelten ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital sowie Vorschriften zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Die Gesellschaft haftet grundsätzlich mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften gegenüber Gesellschaftsgläubigern dagegen nicht unmittelbar; dieses Trennungsprinzip ist ein Kernmerkmal.

Rechtsformen und gemeinsame Merkmale

In Deutschland gehören zu den Kapitalgesellschaften die Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft (SE), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH. Die frühere bergrechtliche Gewerkschaft wurde abgeschafft.

Kapitalgesellschaften können durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Deshalb sind auch Ein-Mann-GmbHs oder Ein-Mann-AGs möglich. Der Gründungsvorgang ist mehrteilig: Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung und Eintragung in ein Handelsregister.

Gemeinsame Merkmale sind die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit als juristische Person, die Unabhängigkeit vom Mitgliederbestand, Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften für Stamm- oder Grundkapital, Geschäftsführung und Vertretung auch durch Nichtgesellschafter sowie Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend den Kapitalanteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Kapitalgesellschaft auch deliktsfähig sein.

Nach Leistung der Einlage ist die Gesellschaft in der Regel nicht mehr stark an der Person der Mitglieder interessiert, weil diese weder mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden einstehen noch Dienste für die Gesellschaft leisten müssen. Bei vinkulierten Namensaktien führt eine Aktiengesellschaft allerdings ein Aktienregister und kennt dadurch die Namen der Aktionäre sowie die Zahl ihrer Aktien.

Anteile, Geschäftsführung und Kapital

Kapitalgesellschaften unterscheiden sich unter anderem danach, wie leicht ihre Anteile übertragen werden können. Bei der GmbH kann ein Geschäftsanteil nach deutschem Recht nur durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag übertragen werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Auch die Verpflichtung zur Abtretung muss notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung an die Zustimmung der Gesellschaft binden (§ 15 Abs. 5 GmbHG, Vinkulation).

Aktien können als Inhaberpapier oder Orderpapier verbrieft werden (§ 10 AktG) und nach Wertpapierregeln übertragen werden. Deshalb eignen sie sich als an der Börse handelbare Effekten. Auch hier kann die Satzung die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden (§ 68 Abs. 2 AktG, Vinkulation). Insgesamt ist die Aktie deutlich leichter umlauffähig als der GmbH-Geschäftsanteil; die AG ist daher stärker auf Mitgliederwechsel und Börsenfähigkeit angelegt, die GmbH auf einen stabileren Gesellschafterkreis.

Bei der GmbH führen grundsätzlich die Geschäftsführer die Geschäfte. Die Gesellschafterversammlung kann ihnen, soweit der Gesellschaftsvertrag es zulässt, Beschränkungen auferlegen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Bei der AG führt der Vorstand die Geschäfte (§ 77 AktG). Die Hauptversammlung kann über Geschäftsführungsfragen nur auf Antrag des Vorstands entscheiden (§ 119 Abs. 2 AktG). Aktionäre sind damit weitgehend auf ihre Kapitalbeteiligung beschränkt.

Grundlage des wirtschaftlichen Handelns ist das Stamm- oder Grundkapital, das bei der Gründung eingebracht und später verändert werden kann. Ist das Gesellschaftsvermögen verbraucht, muss die Kapitalgesellschaft Insolvenz anmelden. Nur wenn Gesellschaftern der Kapitalverbrauch als Missbrauch nachgewiesen werden kann, kommt eine Existenzvernichtungshaftung in Betracht.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Anteilseigner haben keine direkten Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Ihre wichtigsten Rechte sind Stimmrechte in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung, soweit diese nicht ausgeschlossen sind, etwa bei einer Vorzugsaktie; außerdem Gewinnausschüttungen nach Gesellschafterbeschluss und ein Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft, also ein Residualanspruch.

Trotz der Haftungsbeschränkung entscheiden sich manche Unternehmer bewusst gegen eine Kapitalgesellschaft. Besonders bei Freiberuflern und kleinen Selbständigen ist die Vollhaftung verbreitet. Gründe sind unter anderem Publizitätspflichten, die mit Kapitalgesellschaften verbunden sind, geringe Bedeutung der Haftungsbegrenzung in risikoarmen Branchen, persönliche Bürgschaften gegenüber Großgläubigern wie Kreditinstituten und höhere Kosten im Vergleich zum Einzelkaufmann.

Kapitalgesellschaften werden im Bilanzrecht nach § 267 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Zahl der Arbeitnehmer in Größenklassen eingeteilt. Die Einordnung ist vor allem für Rechnungslegung und Publizitätspflichten wichtig. Die Grenzwerte wurden zuletzt 2024 erhöht. Kleinstgesellschaften haben höchstens 0,45 Mio. Euro Bilanzsumme, höchstens 0,9 Mio. Euro Umsatz und höchstens 10 Mitarbeiter. Kleine Gesellschaften liegen bei 0,45 bis 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 0,9 bis 15 Mio. Euro Umsatz und höchstens 50 Mitarbeitern. Mittelgroße Gesellschaften liegen bei 7,5 bis 25 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 bis 50 Mio. Euro Umsatz und höchstens 250 Mitarbeitern. Große Gesellschaften überschreiten 25 Mio. Euro Bilanzsumme, 50 Mio. Euro Umsatz oder 250 Mitarbeiter; maßgeblich ist das Überschreiten von mindestens zwei der drei Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.

Abgrenzungen

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft. Die Stellung des Kommanditisten ähnelt aber in manchen Punkten der eines Aktionärs, weil nach Leistung der Einlage keine persönliche Haftung besteht und der Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.

Eine Publikumsgesellschaft ist im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eine Gesellschaft mit breit gestreuten Gesellschaftsanteilen. Das ist keine juristische Kategorie, sondern eine faktische Beschreibung des Mitgliederkreises. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Verteilung der Mitgliedschaftsrechte auf viele nicht besonders miteinander verbundene Personen mit jeweils kleinen Anteilen. In der Schweiz ist die Publikumsgesellschaft dagegen rechtlich definiert: Sie liegt vor, wenn eine Gesellschaft an einer Börse kotiert ist, Anleihensobligationen herausgegeben hat oder mindestens 20 Prozent der Aktiva oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer solchen Gesellschaft beiträgt.

Mischgesellschaften entstehen häufig dadurch, dass der Komplementär einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person ist, sondern etwa eine GmbH oder Aktiengesellschaft. Ein Beispiel ist die GmbH & Co. KG; sie kommt wirtschaftlich einer Kapitalgesellschaft nahe.

Genossenschaften und wirtschaftliche Vereine sind ebenfalls juristische Personen, unterscheiden sich aber durch fehlende Vorschriften über Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. In der Gründungsphase führen Kapitalgesellschaften zwischen Beantragung der Handelsregistereintragung und Zuteilung der Registernummer teilweise den Zusatz „i. G.“ für „in Gründung“. Für eine solche Vorgesellschaft gelten die Rechte der eingetragenen Gesellschaft nur teilweise.

Internationale Einordnung

Ausländische „Kapitalgesellschaften“ sind keine Kapitalgesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs und können in Deutschland nicht gegründet werden. Nach der Centros-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darf eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung im Inland voll ausüben. Die Gesellschaft muss aber weiterhin im Ausland gegründet werden, weil nur der Registereintrag konstitutiv ist.

Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen unterscheiden finanzielle und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften.

In Neuseeland gibt es nur eine Kapitalgesellschaft. Sie heißt Limited oder Corporation und leitet sich von der britischen Variante ab. Der Companies Act 1993 unterscheidet nicht zwischen privaten und öffentlichen Kapitalgesellschaften. Das Mindestkapital beträgt 1 NZ$. Das Management besteht aus mindestens einem Direktor; ein Sekretär ist nicht vorgesehen.

Im Vereinigten Königreich gibt es eine private und eine öffentliche Variante, vergleichbar mit GmbH und AG. Die Private Company Limited by Shares (Ltd.) ist einem kleineren privaten Gesellschafterkreis vorbehalten. Die Public Limited Company (PLC) kann auch an der Börse notiert sein. Das Management der Ltd. besteht aus einem oder mehreren Direktoren; außerdem muss ein Sekretär benannt werden. Bei der PLC braucht der Sekretär eine Mindestqualifikation, zum Beispiel als Anwalt oder Wirtschaftsprüfer. Das Mindestkapital beträgt bei der Ltd. 1 Britisches Pfund (GBP), bei der PLC 50.000 GBP.

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