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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH oder Gesellschaft mbH, ist nach deutschem Recht eine Rechtsform für eine juristische Person des …
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Begriff und rechtliche Grundlagen
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder Gesellschaft mbH) ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie haftet grundsätzlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen; das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Die GmbH ist in Deutschland die häufigste Kapitalgesellschaft: Zum 1. Januar 2016 standen etwa 15.500 Aktiengesellschaften mehr als 1,15 Millionen GmbHs gegenüber.
Die zentralen Vorschriften enthält das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), das am 20. April 1892 im Deutschen Reich erlassen wurde. Ergänzend gelten unter anderem die §§ 238–342a HGB zur Rechnungslegung, das Umwandlungsgesetz und die Insolvenzordnung. Seit dem 1. November 2008 gibt es die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie ist rechtlich und steuerlich eine GmbH mit besonderen Regeln; ihr Stammkapital muss mindestens 1 Euro statt 25.000 Euro betragen.
Gründung, Satzung und Eintragung
Eine GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Bei nur einer gründenden Person handelt es sich um eine Ein-Personen-GmbH. Die Gründer schließen einen notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag. In der Gründungsversammlung muss außerdem mindestens eine natürliche Person zum Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer nimmt die Stammeinlagen entgegen und meldet die Gesellschaft notariell beglaubigt zum Handelsregister an.
Für höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer ist seit dem 1. November 2008 ein vereinfachtes Verfahren möglich. Dafür muss das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll verwendet werden. Es umfasst Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung; abweichende Bestimmungen sind dabei nicht zulässig.
Die GmbH entsteht erst durch die konstitutive Eintragung in das Handelsregister. Vor der notariellen Beurkundung besteht eine Vorgründungsgesellschaft. Zwischen Beurkundung und Eintragung besteht die Vor-GmbH, die den Zusatz „i. G.“ führt. Sie ist bereits teilrechtsfähig, kann beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben, haftungsrechtlich entspricht sie jedoch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Handelnden haften bis zur Eintragung persönlich unbeschränkt solidarisch. Vor-GmbH und eingetragene GmbH bilden rechtlich und steuerlich eine Einheit.
Die Satzung muss insbesondere enthalten:
- die Firma, also den Namen der Gesellschaft. Sie muss „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „GmbH“ enthalten und darf nicht irreführend oder mit einer bestehenden Firma verwechslungsfähig sein;
- den Sitz. Als Satzungssitz ist eine politische Gemeinde in Deutschland anzugeben; Verwaltungssitz, Niederlassungen und unselbstständige Zweigstellen können auch im Ausland liegen;
- den Gegenstand des Unternehmens. Er darf jeden gesetzlich zulässigen Zweck betreffen;
- die Höhe des Stammkapitals. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 1 Euro;
- den Betrag der Geschäftsanteile. Jeder Geschäftsanteil muss auf volle Euro lauten und mindestens 1 Euro betragen. Ein Gesellschafter kann mehrere unterschiedlich hohe Geschäftsanteile übernehmen.
Zusätzlich kann die Satzung unter anderem die Beziehungen der Gesellschafter oder das Ausscheiden eines Gesellschafters regeln. Die Anmeldung erfolgt beim Registergericht des Amtsgerichts am Sitz der Gesellschaft zur Eintragung in Handelsregisterabteilung B. Sie ist erst möglich, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro, eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Auch bei einer tatsächlich geringeren Einzahlung wird ein Stammkapital von 25.000 Euro eingetragen. Einzureichen sind außerdem die Gesellschafterliste und eine inländische Geschäftsanschrift; ein Postfach genügt nicht.
Bei der Gründung fallen regelmäßig Notar-, Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten an. Die GmbH darf angemessene Gründungskosten übernehmen, wenn der konkrete Höchstbetrag im Gesellschaftsvertrag offengelegt wird. Nach herrschender Auffassung liegt die Grenze bei 10 % des Stammkapitals. Die Gesamtkosten betragen regelmäßig 450 bis 1.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Beim vereinfachten Verfahren können sich die Notarkosten reduzieren, wenn das Stammkapital 25.000 Euro nicht übersteigt.
Organe und Rechte der Gesellschafter
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie führen die Geschäfte nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie im Rahmen von Gesetz und Satzung und vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar. Sie müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Insichgeschäfte sind nur erlaubt, wenn sie durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind.
Die Gesellschaft kann auch durch mehrere Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten werden. Außerdem ist eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB möglich. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten der Geschäftsführer, etwa nach §§ 41, 43 Abs. 3 und 64 GmbHG, dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Der Geschäftsführer wird bei der Gründung durch den Gesellschaftsvertrag, später durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Er kann grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden, sofern die Satzung nicht wichtige Gründe voraussetzt. Ein gesonderter Anstellungs- oder Dienstvertrag regelt meist Vergütung und weitere vertragliche Pflichten. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit Mehrheitsbeteiligung kann eine angemessene Vertragsgestaltung steuerlich wichtig sein, um etwa eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Oberstes beschließendes Organ ist die Gesellschafterversammlung. Sie entscheidet grundsätzlich über alle Angelegenheiten, die nicht Gesetz oder Satzung oder der Geschäftsführung zuweisen. Beschlüsse werden in der Versammlung gefasst; wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, ist auch eine schriftliche Abstimmung ohne Versammlung zulässig.
Gesellschafter müssen ihre Stammeinlage leisten. Über ihren Geschäftsanteil können sie grundsätzlich frei verfügen, sofern die Satzung dies nicht durch eine Vinkulierung einschränkt. Der Anteil kann durch notariell beurkundeten Vertrag verkauft und außerdem vererbt oder verschenkt werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise ausgeschlossen sind. Sie können von den Geschäftsführern unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in die Bücher verlangen. Ein Ausschluss aus wichtigem, in der Person des Gesellschafters liegendem Grund ist durch gerichtliches Urteil möglich.
Ein Aufsichtsrat kann in der Satzung vorgesehen werden. Er muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz beträgt das Verhältnis von Arbeitnehmer- zu Arbeitgebervertretern 1 zu 2. Bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern gilt nach dem Mitbestimmungsgesetz ein Verhältnis von 1 zu 1; der Aufsichtsrat muss dann aus mindestens 12 natürlichen Personen bestehen. Der Vorsitzende hat bei Pattsituationen eine Zweitstimme. Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung.
Haftung und Rechnungslegung
Für Verbindlichkeiten haftet die eingetragene GmbH grundsätzlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Für Verpflichtungen, die vor der Eintragung entstanden sind, kann eine Unterbilanzhaftung bestehen: Liegt das Nettovermögen bei der Eintragung unter dem Stammkapital, bleiben die Gesellschafter in Höhe dieser Unterbilanz materiell verantwortlich. Dadurch soll verhindert werden, dass das Stammkapital bereits bei der Gründung aufgezehrt ist. Die entsprechenden Ansprüche der GmbH können Gläubiger pfänden lassen.
Für Geschäfte vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags haften die Gründer als Gesamtschuldner persönlich; die Gründer bilden dabei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Einheit mit der späteren GmbH bildet. Für Geschäfte der errichteten, aber noch nicht eingetragenen Vor-GmbH haftet zunächst deren Vermögen. Ob und in welchem Umfang daneben die Gründer haften, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Personen, die vor der Eintragung als Vertreter oder wie Vertreter handeln, haften nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen.
Für gewöhnliche Geschäftsverluste haften Gesellschafter grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn sie die Vermögenslosigkeit der GmbH rechtswidrig verursacht haben. Der Bundesgerichtshof hat hierfür den Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung entwickelt.
Die GmbH muss die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften beachten. Es gelten grundsätzlich die §§ 238 bis 263 HGB, ergänzend für Kapitalgesellschaften die §§ 264 bis 335 HGB und speziell die §§ 42 ff. GmbHG.
Besteuerung und Ende der Gesellschaft
Die GmbH unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer; insgesamt ergibt sich ein Steueranteil von 15,825 % des zu versteuernden Einkommens.
Schüttet die GmbH Gewinne als Dividende aus, muss sie 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die weitere Behandlung hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person ist und ob Wohnsitz beziehungsweise Sitz im In- oder Ausland liegen. Die GmbH ist als Handelsgesellschaft Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt deshalb unabhängig vom Unternehmenszweck der Gewerbesteuer. Sie kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein, aber auch unselbstständiger Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, muss sie die Arbeitgeberpflichten erfüllen. Auch Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern gelten im Regelfall als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Geschäftsführergehälter sind als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie angemessen sind; maßgeblich ist der Fremdvergleich mit der Vergütung eines nicht beteiligten Geschäftsführers. Geschäftsführer sind in der Regel von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit weniger als 50 % Beteiligung gilt dies nur, wenn sie nicht weisungsgebunden sind. Die steuerlichen Pflichten treffen den nominellen oder faktischen Geschäftsführer persönlich; bei Pflichtverletzungen kann er nach §§ 69 und 34 AO haften.
Eine GmbH wird unter anderem durch Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch einen Beschluss von mehr als drei Vierteln der Gesellschafterversammlung, durch gerichtliches Urteil oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sie wird ebenfalls aufgelöst, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wird. Die Auflösung ist zum Handelsregister anzumelden. Grundsätzlich sind die bisherigen Geschäftsführer die Liquidatoren; im eröffneten Insolvenzverfahren übernimmt diese Aufgabe nicht die Geschäftsführung.
Die Liquidation ist das Abwicklungsverfahren nach der Auflösung. Die Gesellschaft muss in diesem Stadium auf ihren Geschäftsbriefen den Zusatz „in Liquidation“ führen. Die Liquidatoren beenden laufende Geschäfte, verwerten das Gesellschaftsvermögen und melden nach Abschluss der Abwicklung deren Ende zum Handelsregister an. Anschließend wird die GmbH gelöscht. Werden danach noch Vermögensgegenstände entdeckt oder sind weitere Maßnahmen erforderlich, findet eine Nachtragsliquidation statt.