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Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)

Eine Gesellschaft (societas) ist im Sinne des Gesellschaftsrechtes in Deutschland eine auf unbestimmte Zeit gegründete Personenvereinigung zur Verfolgung …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Abgrenzung
  2. 2. Gemeinsamer Zweck und Pflichten
  3. 3. Gesellschaftsvertrag
  4. 4. Gesellschaftsformen
  5. 5. Vermögen, Mitgliederzahl und europäische Anerkennung

Begriff und Abgrenzung

Eine Gesellschaft (societas) ist im deutschen Gesellschaftsrecht eine auf unbestimmte Zeit gegründete Personenvereinigung, die einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Sie erscheint überwiegend als Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Kapitalgesellschaften können auch Einpersonengesellschaften sein.

Nicht jede Personenvereinigung ist eine Gesellschaft. Eine Gemeinschaft ist keine Gesellschaft, etwa die Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB: Hier gehört den Beteiligten lediglich ein Vermögensgegenstand gemeinsam. Auch die eheliche Lebensgemeinschaft hat keinen Gesellschaftscharakter, weil sie keinen bestimmten Zweck verfolgt (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gilt ebenso für Gütergemeinschaften (§ 1411 und § 1485 BGB) sowie Erbengemeinschaften, die kraft Gesetzes entstehen (§ 2032 BGB).

Stiftungen sind keine Gesellschaften, weil ihnen die Personenvereinigung fehlt (§ 80 und § 82 BGB). Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen ebenfalls nicht dazu, da sie nach öffentlichem Recht entstehen.

Gemeinsamer Zweck und Pflichten

Der gemeinsame Zweck kann sehr unterschiedlich sein: etwa der Betrieb eines Handelsgewerbes, eine gemeinsame Praxis von Freiberuflern, gemeinsame Grundstücksverwaltung, eine Arbeitsgemeinschaft, Fahrgemeinschaft oder Tipp-Gemeinschaft. Der Zweck muss im Gesellschaftsvertrag genannt werden. Im österreichischen Recht wird dagegen der Unternehmensgegenstand eingetragen, nicht der Zweck.

Ein Gesellschaftsvertrag mit verbotenem oder sittenwidrigem Zweck ist nichtig (§ 134 und § 138 BGB). Die Gesellschafter müssen den gemeinsamen Zweck fördern, beispielsweise durch Kapitaleinlagen, durch Mithaftung für Gesellschaftsschulden und durch Unterstützung der Gesellschaftsbelange. Jeder Gesellschafter kann von den anderen verlangen, den vereinbarten Zweck zu fördern.

Gesellschaftsvertrag

Jede Gesellschaft entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag. Dieser muss bestimmen, dass und wie jeder Gesellschafter bei der Erreichung des gemeinsamen Ziels mitwirkt (§ 705 BGB).

Für die BGB-Gesellschaft und Personengesellschaften ist das Recht weitgehend dispositiv. Das bedeutet, dass die Beteiligten viele Regelungen im Vertrag selbst gestalten können. Grundsätzlich ist keine besondere Form vorgeschrieben; ein Vertrag kann also auch stillschweigend zustande kommen, etwa bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Bei Kapitalgesellschaften gelten strengere Anforderungen: Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 23 AktG, § 2 GmbHG). Außerdem schreibt das Gesetz einen Mindestinhalt vor (§ 23 Abs. 3 AktG, § 3 Abs. 1 GmbHG). Bei einer Scheingesellschaft fehlt ein Gesellschaftsvertrag.

Gesellschaftsformen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist das Grundmodell. Unternehmen können sie für einen bestimmten und häufig zeitlich befristeten Zweck bilden, zum Beispiel als Konsortium oder Arbeitsgemeinschaft. Freiberufler können sich dauerhaft zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen; auch Tipp- und Fahrgemeinschaften können als GbR organisiert sein.

Systematisch werden Gesellschaften in Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eingeteilt. Zu den Personengesellschaften gehören GbR, offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), stille Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft einschließlich Part mbB, Partenreederei, stille Reederei und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Auch offene und geschlossene InvestmentKGs werden zur KG gezählt. Personengesellschaften müssen mindestens zwei Gesellschafter haben und sind nicht zwingend rechtsfähig oder teilrechtsfähig.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind Körperschaften des privaten Rechts. Sie sind juristische Personen und deshalb rechtsfähig. Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG), einschließlich etwa REIT-AG und InvestmentAG, die Europäische Gesellschaft (SE), die GmbH einschließlich gGmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Bei AG, SE, GmbH und UG genügt ein Gesellschafter (§ 6 Abs. 1 GmbHG, § 76 Abs. 2 AktG); die KGaA benötigt mindestens zwei Gesellschafter.

Genossenschaften sind die eingetragene Genossenschaft (e. G.) nach § 1 GenG und die Europäische Genossenschaft (SCE). Eine e. G. benötigt mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG). Eine SCE kann von mindestens fünf natürlichen Personen gegründet werden (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003).

Vermögen, Mitgliederzahl und europäische Anerkennung

Eine Gesellschaft besteht normalerweise aus mindestens zwei Gesellschaftern. Scheidet bei einer Personengesellschaft der vorletzte Gesellschafter aus, endet sie grundsätzlich und kann gegebenenfalls als Einzelunternehmen fortgeführt werden. Die Ausnahme ist die Einpersonengesellschaft: AG, SE, GmbH und UG (haftungsbeschränkt) können einen einzigen Gesellschafter haben, der alle Aktien oder Geschäftsanteile besitzt.

Das BGB nennt eine Gesamthandsgemeinschaft eine Gemeinschaft, deren Vermögen ein Sondervermögen ist und der Gemeinschaft „zur gesamten Hand“, also gemeinsam, zusteht. Dies gilt für GbR, OHG und KG (§ 705 BGB sowie § 105 und § 161 HGB). Entsprechende Regeln gelten auch für weitere Personenvereinigungen, darunter den nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB), die Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft, obwohl diese keine Gesellschaften sind.

Grundsätzlich können nur gesetzlich vorgesehene Rechtsformen gebildet werden, auch als Mischform wie GmbH & Co. KG. Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs muss eine in einem EU-Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft bei Sitzverlegung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Deshalb können in Deutschland neben deutschen Rechtsformen und den EU-weiten Formen EWIV, SE und SCE auch nationale Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten etabliert werden. Die EU-Verordnungen zu den supranationalen Formen gelten unmittelbar in Deutschland.

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