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Mehrheit

Mehrheit (auch Majorität oder Mehrzahl) bezeichnet die überwiegende Anzahl aus einer Gesamtanzahl von Personen, Meinungen oder Sachen. Der Gegensatz ist die …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Berechnungsgrundlage
  2. 2. Die wichtigsten Mehrheitsarten
  3. 3. Relative und einfache Mehrheit bei Abstimmungen
  4. 4. Absolute und qualifizierte Mehrheit
  5. 5. Rechtliche Regeln und Kombinationen

Bedeutung und Berechnungsgrundlage

Eine Mehrheit, auch Majorität oder Mehrzahl, ist die überwiegende Anzahl innerhalb einer Gesamtanzahl von Personen, Meinungen oder Sachen. Ihr Gegensatz ist die Minderheit. Mehrheiten sind besonders wichtig, weil sie bei Wahlen und Abstimmungen darüber entscheiden, ob ein Vorschlag angenommen wird oder wer gewählt ist. Sie spielen außerdem im Gesellschaftsrecht, etwa im Aktien- und Vereinsrecht, sowie im Sachenrecht, etwa bei Wohneigentum, Erbrecht und Bruchteilseigentum, eine Rolle.

Welche Mehrheit für eine gültige Entscheidung erforderlich ist, kann durch mündliche Vereinbarungen, Satzungen, Verordnungen, Gesetze oder Verfassungen festgelegt sein. Mehrheiten werden nach zwei Gesichtspunkten unterschieden: nach der erforderlichen Höhe der Zustimmung und nach der Grundmenge, auf deren Grundlage gerechnet wird. Diese Grundmenge kann beispielsweise aus den gültig abgegebenen Stimmen, den abgegebenen Stimmen oder allen Stimmrechten bestehen. Verschiedene Mehrheitsarten können miteinander kombiniert werden. Die genaue Verwendung einzelner Begriffe kann sich aufgrund historischer, kultureller und regionaler Prägungen unterscheiden.

Die wichtigsten Mehrheitsarten

Die relative Mehrheit erreicht ein Vorschlag oder eine Person, wenn er oder sie mehr Stimmen oder Anteile erhält als jeder andere Vorschlag oder Bewerber für sich.

Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Vorschlag mehr Stimmen oder Anteile erhält als alle anderen Vorschläge zusammengenommen. Bezogen auf alle gültigen Stimmen außer Enthaltungen sind dafür mehr als die Hälfte der Stimmen nötig.

Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Vorschlag mehr Stimmen oder Anteile erhält als alle anderen zusammen und dabei auch Enthaltungen und neutrale Anteile berücksichtigt werden. Im klassischen Sinn müssen mehr als 50 % der maßgeblichen Grundmenge erreicht werden, also mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte.

Eine qualifizierte Mehrheit erfordert einen vorher festgelegten Mindestanteil der Stimmen oder Anteile. Diese Schwelle heißt Quorum. Häufig liegt sie über 50 %, sie kann aber auch genau 50 % oder weniger betragen.

Zwischen den Arten besteht folgende Beziehung: Jede absolute Mehrheit ist auch eine einfache Mehrheit, und jede einfache Mehrheit ist auch eine relative Mehrheit.

Relative und einfache Mehrheit bei Abstimmungen

Bei der relativen Mehrheit gewinnt der Vorschlag mit den meisten Stimmen. Mathematisch ist dies die Teilmenge der gültigen Stimmen außer Enthaltungen, die mehr Elemente als jede andere einzelne Teilmenge enthält. Bei Stimmengleichheit hat formal keiner der gleichauf liegenden Vorschläge die relative Mehrheit erreicht. Im deutschen Bundeswahlrecht entscheidet in diesem Fall das Los.

Die relative Mehrheit stellt die geringste Anforderung an die Annahme eines Vorschlags. Bei der Bundestagswahl zieht der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen direkt in den Deutschen Bundestag ein. Auch bei Wahlen zu Elternvertretungen kann gelten: „Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.“ Der Gewinner muss dabei nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Die übrigen Stimmen sind für das Ergebnis „verloren“. Dass ein Vorschlag ohne Unterstützung der Mehrheit der Abstimmenden oder Stimmberechtigten gewinnen kann, ist ein Grund für Stichwahlverfahren und Verfahren wie das Instant-Runoff-Voting.

Bei der einfachen Mehrheit muss ein Vorschlag mehr Stimmen erhalten als alle anderen Vorschläge zusammen. Die Grundmenge umfasst die gültigen Stimmen ohne Enthaltungen; erforderlich ist mehr als die Hälfte dieser Grundmenge. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Deshalb kann auch eine einfache Mehrheit bestehen, obwohl der Vorschlag nicht von der Mehrheit aller Abstimmenden oder Stimmberechtigten unterstützt wird.

Die Ausdrücke relative und einfache Mehrheit werden manchmal verwechselt. Sie sind nur dann identisch, wenn genau zwei Abstimmungsalternativen bestehen. In Gesetzestexten kann die einfache Mehrheit auch „unbedingte Mehrheit“ heißen.

Absolute und qualifizierte Mehrheit

Bei der absoluten Mehrheit im weiteren Sinne werden alle Stimmrechte als Grundmenge berücksichtigt. Dazu gehören auch Abwesenheiten sowie ausdrückliche oder stillschweigende Enthaltungen. Klassischerweise sind mehr als 50 % dieser Grundmenge nötig. Wird bei einer Majorz-Wahl, also einer Mehrheitswahl, im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, folgen weitere Wahlgänge, bis entweder die absolute Mehrheit erreicht wird oder nur noch die relative Mehrheit erforderlich ist.

Bei einer qualifizierten Mehrheit muss ein zuvor bestimmter Anteil, das Quorum, erreicht werden. Bezieht sich dieser Anteil auf alle gültigen abgegebenen Stimmen, handelt es sich um eine einfach qualifizierte Mehrheit. Bezieht er sich auf alle Stimmrechte, liegt eine absolut qualifizierte Mehrheit vor.

Beispiel einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Von 620 möglichen Stimmen werden 598 abgegeben; gezählt werden 399 Ja-Stimmen, 189 Nein-Stimmen sowie 10 ungültige Stimmen oder Enthaltungen. Werden Enthaltungen entsprechend der höchstrichterlichen Auslegung des § 32 BGB nicht als abgegebene Stimmen behandelt, umfasst die Grundmenge nur 588 Stimmen. Für die Annahme sind dann mindestens 392 Ja-Stimmen erforderlich.

Beispiel einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten: Bei 620 möglichen Stimmen sind mindestens 414 Ja-Stimmen notwendig. Im Beispiel werden 598 Stimmen abgegeben, darunter 414 Ja-Stimmen, 174 Nein-Stimmen sowie 10 ungültige Stimmen oder Enthaltungen. Beteiligungsquoren können sich statt auf die Zahl der Zustimmungen auf die Beteiligung, also die Abgabe von Stimmen im Verhältnis zu allen Stimmrechten, beziehen.

Rechtliche Regeln und Kombinationen

Wegen möglicher Unschärfen werden die Mehrheitsarten in Rechtsvorschriften häufig nicht nur mit ihren Fachbegriffen bezeichnet, sondern genauer formuliert. „Die meisten Stimmen“ meint eine relative Mehrheit, etwa in Art. 63 Abs. 4 Grundgesetz. „Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ bezeichnet eine einfache Mehrheit, etwa in Art. 42 Abs. 2 GG. „Die Mehrheit der Mitglieder“ steht für eine absolute Mehrheit, etwa in Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121 GG. „Zwei Drittel der Mitglieder“ fordert eine qualifizierte Mehrheit, etwa in Art. 79 Abs. 2 GG.

Mehrheitsregeln können nacheinander angewandt werden. Bei der Wahl des deutschen Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten wird beispielsweise in den ersten beiden Wahlgängen eine absolute Mehrheit verlangt, im dritten Wahlgang dagegen nur eine relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit oder überwiegenden Neinstimmen können weitere Wahlgänge notwendig werden.

Mehrere Anforderungen können auch gleichzeitig gelten. Werden zwei Mehrheiten auf unterschiedliche Grundmengen gestützt, spricht man von einer doppelten Mehrheit. Bei bestimmten Beschlüssen der EU müssen sowohl ein festgelegter Anteil der Mitgliedstaaten zustimmen – 55 % oder 72 % – als auch Staaten, die zusammen 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren. Bei bestimmten Volksabstimmungen in der Schweiz müssen sowohl das relative Volksmehr als auch das Ständemehr, also die Mehrheit der Kantone, erreicht werden.

In Unternehmen sind Mehrheiten besonders bei Kapitalbeteiligungen und in Hauptversammlungen bedeutsam. In der juristischen Fachsprache werden Gruppen außerdem als Personenmehrheiten bezeichnet; ihre Mitglieder können in Gesellschaften zusammengefasst sein. Die von der Mehrheit vertretene juristische Auffassung heißt herrschende Meinung.

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