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Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz …
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Aufgabe und Stellung
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Dazu gehören vor allem Zivilverfahren und Strafverfahren. Er ist meist die letzte Instanz: Gegen seine Entscheidungen gibt es grundsätzlich kein normales Rechtsmittel mehr. Der BGH soll die Rechtseinheit wahren, das Recht fortbilden und Entscheidungen der Gerichte unter ihm auf Rechtsfehler überprüfen.
Der BGH ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 GG. Die anderen sind Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht. Neben dem Bundesverfassungsgericht ist er eines von zwei Bundesgerichten mit Sitz in Karlsruhe (§ 123 GVG). Drei Strafsenate sind in Leipzig angesiedelt. Als Behörde untersteht der BGH dem Bundesministerium der Justiz; die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewahrt.
Hauptsächlich entscheidet der BGH über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse dieser Gerichte. Eine Revision ist kein neues Verfahren mit erneuter Beweisaufnahme wie eine Berufung. Der BGH prüft im Regelfall nur, ob das angegriffene Urteil auf Rechtsfehlern beruht.
Gründung, Sitz und Entwicklung
Der Bundesgerichtshof wurde am 1. Oktober 1950 gegründet. Grundlage war das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“ vom 12. September 1950, durch das die §§ 123–140 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingeführt wurden. Bei der Gründung bestanden fünf Zivilsenate und vier Strafsenate. Hauptsitz war von Anfang an Karlsruhe.
Als Vorgängerinstitution gab es in der Britischen Besatzungszone den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone mit Sitz in Köln, der Ende September 1950 aufgelöst wurde. Der Artikel hebt eine starke personelle Kontinuität zur Zeit vor 1945 hervor: Nach Hubert Rottleuthner waren 73 Prozent der 1953 am BGH beschäftigten Juristen schon während des Nationalsozialismus im Justizwesen tätig. Der Historiker Hans-Ulrich Thamer sieht darin Auswirkungen auf die Rechtsprechung und nennt als Beispiel ein Urteil des IV. Zivilsenats von 1956 zu Schadensersatzansprüchen von Sinti und Roma.
Der 5. Strafsenat war seit 1. Januar 1952 in Berlin ansässig und zog 1997 nach Leipzig in die Villa Sack. Nach der Wiedervereinigung wurde politisch diskutiert, ob der gesamte BGH nach Leipzig in das Reichsgerichtsgebäude ziehen sollte. Stattdessen erhielt Leipzig nur den 5. Strafsenat; das Bundesverwaltungsgericht zog 2002 in das Reichsgerichtsgebäude. Später kamen weitere Strafsenate hinzu: Der 6. Strafsenat wurde 2020 in Leipzig eingerichtet, zum 1. Juli 2026 zusätzlich der 7. Strafsenat.
Aufbau und Zuständigkeiten
Die Arbeit des BGH ist in Senate gegliedert. Ein Senat besteht aus einem Vorsitzenden und sechs bis acht weiteren Mitgliedern. Entscheidungen werden aber normalerweise nicht von allen Senatsmitgliedern getroffen, sondern von einer Sitzgruppe aus fünf Richtern: dem Vorsitzenden und vier Beisitzern (§ 139 Abs. 1 GVG). Die Zahl der Senate bestimmt nach § 130 GVG der Bundesminister der Justiz.
Nach dem Artikel gibt es seit der Einrichtung weiterer Senate dreizehn Zivilsenate und sechs Strafsenate; außerdem wurde zum 1. Juli 2026 ein 7. Strafsenat eingerichtet. Die Zivilsenate sind mit römischen Zahlen, die Strafsenate mit arabischen Zahlen durchnummeriert. Zusätzlich gab und gibt es Hilfssenate, etwa den VIa-Zivilsenat seit 1. August 2021 für sogenannte „Diesel-Sachen“.
Neben Zivil- und Strafsenaten bestehen Spezialsenate. Dazu gehören unter anderem das Dienstgericht des Bundes, der Senat für Notarsachen, der Senat für Anwaltssachen, der Senat für Patentanwaltssachen, der Senat für Wirtschaftsprüfersachen, der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und der Senat für Landwirtschaftssachen. Viele Spezialsenate entscheiden mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der jeweiligen Berufsgruppe.
Welcher Senat für einen Fall zuständig ist, regelt der Geschäftsverteilungsplan. Das dient dem Prinzip des gesetzlichen Richters: Schon vorher muss nach allgemeinen Regeln feststehen, welcher Spruchkörper einen Fall entscheidet, damit keine willkürliche Zuweisung möglich ist. In Zivilsachen richtet sich die Zuständigkeit meist nach Rechtsgebieten, zum Beispiel Erbrecht, Bankrecht, Familienrecht oder Patentrecht. In Strafsachen richtet sie sich meist danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat; einige Strafsenate haben zusätzlich besondere Zuständigkeiten, etwa für Staatsschutzsachen, Verkehrsstrafsachen oder Steuer- und Zollstrafsachen.
Arbeitsweise und Verfahren
Ist ein Fall einem Senat zugewiesen, legt die senatsinterne Geschäftsverteilung fest, welche Richter entscheiden und wer Berichterstatter ist. Der Berichterstatter bereitet den Fall vor. Der Vorsitzende liest in der Regel zusätzlich die Akten aller Fälle; das wird als Vier-Augen-Prinzip beschrieben.
Die Senate beraten regelmäßig. In Zivilsachen bereiten Berichterstatter die Beratung oft durch „Voten“ vor, also gutachtliche Stellungnahmen mit Entscheidungsvorschlägen. In Strafsachen stellen die Berichterstatter ihre Fälle mündlich vor. Danach berät der Senat gemeinsam. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Senat schriftlich durch Beschluss entscheiden, sonst findet eine grundsätzlich öffentliche Verhandlung statt. In Revisionssachen geht es dort vor allem um die Frage, ob das angegriffene Urteil Rechtsfehler enthält. Wenn keine Einigkeit besteht, wird abgestimmt; jeder der fünf Richter hat eine Stimme.
In Strafsachen entscheidet der BGH über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte, etwa in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG. Eine Revision kann vom Angeklagten, von der Staatsanwaltschaft oder von der Nebenklage eingelegt werden. Viele Revisionen werden durch Beschluss erledigt, zum Beispiel wenn sie unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (§ 349 StPO). Nur in etwa 5 Prozent der Revisionen entscheidet der BGH nach Hauptverhandlung durch Urteil (§ 349 Abs. 5 StPO). Hat die Revision Erfolg, wird das Urteil aufgehoben (§ 353 StPO). Der BGH entscheidet nur selbst, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen nötig sind; sonst verweist er die Sache an einen anderen Spruchkörper des aufgehobenen Gerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).
In Zivilsachen richtet sich die Revision meist gegen Endurteile der Land- und Oberlandesgerichte aus der Berufungsinstanz. Sie ist nur möglich, wenn sie zugelassen wurde oder der BGH sie nach einer Nichtzulassungsbeschwerde zulässt (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ist die Revision erfolgreich, hebt der BGH das Urteil auf. Er entscheidet selbst, wenn der Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt und entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO); andernfalls verweist er zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO). In Familiensachen wurde die Revision zum 1. September 2009 durch die Rechtsbeschwerde ersetzt.
Einheitliche Rechtsprechung und andere Gerichte
Für besonders wichtige Abstimmungen innerhalb des BGH gibt es Große Senate. Nach § 132 Abs. 1 GVG bestehen ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen; zusammen bilden sie die Vereinigten Großen Senate. Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate (§ 132 Abs. 5 GVG).
Ein Großer Senat wird angerufen, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will und dieser an seiner Auffassung festhält (§ 132 Abs. 2 und 3 GVG). Bei Abweichungen zwischen Zivil- und Strafsenaten entscheiden die Vereinigten Großen Senate. Außerdem kann ein Senat eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 132 Abs. 4 GVG). Die Großen Senate entscheiden nur über Rechtsfragen; der vorlegende Senat ist daran gebunden (§ 138 Abs. 1 GVG).
Im Instanzenzug steht der BGH über Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Gegen Entscheidungen des BGH ist grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr möglich. Eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann aber erhoben werden; sie überprüft die Entscheidung nicht vollständig, sondern nur am Maßstab des Verfassungsrechts. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention können vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden, in der Regel erst nach Ausschöpfung der Verfassungsbeschwerde. Wenn der BGH ungeklärtes Recht der Europäischen Union anwenden muss, ist er nach Art. 267 AEUV grundsätzlich verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Personal, Anwälte und Öffentlichkeit
Der Bundesgerichtshof hatte 2012 insgesamt 404,5 Planstellen, darunter 129 Richter, 48 wissenschaftliche Mitarbeiter, 106,5 Beamte, 116 tarifliche Arbeitnehmer und 5 Auszubildende. Wegen Teilzeit lag die tatsächliche Zahl der Beschäftigten 2012 bei 406 Personen. An der Spitze steht der Präsident (§ 124 GVG), der Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten ist und kraft Amtes dem Präsidium vorsitzt. Das Präsidium ist unter anderem für die Besetzung der Senate und die Geschäftsverteilung zuständig (§ 21a GVG). Seit dem 1. September 2026 ist Karin Angerer zehnte Präsidentin des BGH. Vizepräsident ist Jürgen Ellenberger.
Richter am BGH werden durch einen Richterwahlausschuss gewählt (§ 125 Abs. 1 GVG), dem die Justizminister der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder angehören. Wählbar ist nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 35 Jahre alt ist (§ 125 Abs. 2 GVG). Die Richter werden vom Bundespräsidenten ernannt, sind unabhängig (Art. 97 Abs. 1 GG) und werden auf Lebenszeit ernannt (Art. 97 Abs. 2 S. 2 GG). Wissenschaftliche Mitarbeiter, offiziell „wissenschaftliche Hilfskräfte“ (§ 193 Abs. 1 GVG), unterstützen die Senate meist für drei Jahre, zum Beispiel durch Recherche, Voten und Entscheidungsentwürfe.
In Zivilsachen dürfen vor dem BGH grundsätzlich nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Die Zulassung ist in §§ 164 ff. BRAO geregelt und setzt unter anderem ein Mindestalter von 35 Jahren sowie mindestens fünf Jahre ununterbrochene Berufsausübung voraus. Aktuell (Stand: März 2026) sind 43 BGH-Anwälte zugelassen, darunter acht Frauen. Die Zulassungsbeschränkung wird mit besonderem revisionsrechtlichem Sachverstand begründet, ihre Verfassungsmäßigkeit wurde diskutiert; der BGH bejahte sie 2006, das Bundesverfassungsgericht nahm 2008 eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. In Strafsachen kann dagegen jeder Verteidiger vor dem BGH auftreten.
Der BGH veröffentlicht seit dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidungen kostenlos und anonymisiert auf seiner Internetseite. Ältere Entscheidungen können gegen Kopiergebühr angefordert werden. Außerdem beteiligt sich der BGH seit 1980 am elektronischen Informationssystem „juris“ und veröffentlicht wichtige Entscheidungen in Sammlungen wie BGHZ und BGHSt. Pressemitteilungen zu Entscheidungen und Personalangelegenheiten können als Newsletter abonniert werden. Seit April 2018 können bei Entscheidungsverkündungen in besonderen Fällen Ton- und Bildaufnahmen zur Veröffentlichung zugelassen werden (§ 169 Abs. 3 GVG).