Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Insolvenz

Eine Insolvenz. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit, die aus Überschuldung abgeleitet werden kann.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundverständnis und Ziele
  2. 2. Begriffserklärungen
  3. 3. Abgeleitete Begriffe und Verfahren
  4. 4. Gründe und Möglichkeiten zur Abwendung
  5. 5. Rechtslage in verschiedenen Ländern
  6. 6. Statistische Entwicklung

Grundverständnis und Ziele

Eine Insolvenz bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Man unterscheidet akute Zahlungsunfähigkeit, auch Illiquidität oder mangelnde Liquidität genannt, und drohende Zahlungsunfähigkeit. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann aus Überschuldung abgeleitet werden. Zahlungsunfähigkeit lässt sich faktisch feststellen; Überschuldung beruht dagegen auf ökonomischen Einschätzungen und gegebenenfalls auf buchhalterischen Vorschriften und ist deshalb nicht immer eindeutig.

Ein Insolvenzverfahren soll die rechtlichen Folgen der Zahlungsprobleme ordnen. Die Art, Durchführung und Zielsetzung unterscheiden sich von Staat zu Staat. In Deutschland, der Schweiz und Österreich steht vor allem die Befriedigung der Gläubiger beziehungsweise die gerechte Verteilung der Verluste auf die Gläubiger im Mittelpunkt. In Frankreich ist der Erhalt von Arbeitsplätzen das vorrangige Ziel. In den USA soll das Verfahren dem Schuldner vor allem einen „fresh start“, also einen wirtschaftlichen Neuanfang, ermöglichen. Insolvenzunfähige Schuldner sind vom Insolvenzrecht ausgenommen.

Bei einem betroffenen Unternehmen kann die Rechtsform um den Zusatz „i. I.“ oder „i. L.“ ergänzt werden; diese Abkürzungen stehen für „in Liquidation“.

Begriffserklärungen

In Österreich und der Schweiz wird statt Insolvenz häufig der Begriff Konkurs verwendet. Damit ist die Versammlung der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners gemeint. In Deutschland galt bis zur Einführung der Insolvenzordnung ebenfalls der Begriff Konkurs. „Bankrott“ wird gelegentlich in Anlehnung an den italienischen Ausdruck „banca rotta“ verwendet; in Deutschland ist Bankrott juristisch eine Straftat. Umgangssprachlich wird auch „Pleite“ gesagt, ein stark negativ besetzter Ausdruck.

Abgeleitete Begriffe und Verfahren

Wichtige Fachbegriffe sind:

  • Ein Insolvenzplan ist ein Plan des Unternehmens oder des Masseverwalters beziehungsweise Sanierungsverwalters, der eine erfolgreiche Sanierung ermöglichen soll. Bei einer Planinsolvenz wird der Insolvenzantrag zusammen mit einem Insolvenzplan eingereicht; hierfür gelten § 217 ff. InsO. Ein „pre-packaged“-Verfahren ist ebenfalls eine Planinsolvenz.
  • Ein Anschlusskonkurs ist ein Konkurs, der nach einem gescheiterten Vergleich beantragt wird. Der Vergleich war ein 1999 abgeschafftes Konzept zur Sanierung einer insolventen Firma; er ist in der Insolvenzordnung aufgegangen und wurde durch den Insolvenzplan ersetzt.
  • Konkurs und Gesamtvollstreckung sind in Deutschland seit 1999 nicht mehr gebräuchliche Begriffe für frühere Verfahren. Die Gesamtvollstreckung beruhte auf der Gesamtvollstreckungsordnung, galt nur in den neuen Bundesländern und umfasste Konkurs und Vergleich.
  • Das Insolvenzrisiko bezeichnet die Wahrscheinlichkeit und die Kosten einer Insolvenz.
  • Eine Kriminalinsolvenz wird durch kriminelle Aktivitäten ausgelöst; als bekanntes Beispiel nennt der Artikel FlowTex.
  • Bei einer Lieferanten-Insolvenz wird ein Lieferant zahlungsunfähig. Dies kann für andere Unternehmen weitreichende Folgen haben und im schlimmsten Fall weitere Insolvenzen auslösen.
  • Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Dies wird auch als „Insolvenz in der Insolvenz“ bezeichnet.
  • Beim Nachlassinsolvenzverfahren sind die Verbindlichkeiten eines Nachlasses höher als dessen Vermögen. Die Erben können dann den Nachlass vom Eigenvermögen absondern lassen und haften nicht mehr mit ihrem gesamten Vermögen aus Nachlass und Eigenvermögen.
  • Eine Territorialinsolvenz betrifft das inländische Vermögen einer Firma, deren Wirtschaftsschwerpunkt im Ausland liegt und die dort insolvent geworden ist.

Gründe und Möglichkeiten zur Abwendung

Bei den Insolvenzursachen wird zwischen internen und externen Ursachen unterschieden. Interne Ursachen gehen unmittelbar vom Unternehmen oder von der betroffenen Person aus, zum Beispiel Fehlplanungen oder Fehleinschätzungen. Externe Ursachen wirken von außen ein. Dazu zählen strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Marktgeschehens, Konkurrenzsituationen auf dem Arbeits- oder Absatzmarkt sowie unvorhergesehene Ereignisse. Bei natürlichen Personen lässt sich häufig nicht eindeutig zwischen internen und externen Ursachen unterscheiden. Häufige Gründe sind Ehescheidung, Krankheit und der Verlust des Arbeitsplatzes.

Für ein offizielles Insolvenzverfahren muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Bei juristischen Personen sind dies drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Natürliche Personen und beispielsweise Personengesellschaften können ein Verfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit einleiten. Anders als juristische Personen sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet.

Eine Insolvenz kann unter Umständen abgewendet werden durch:

  • Verhandlungen mit Gläubigern über einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass, Ratenzahlung oder Stundung, also einen Aufschub der Zahlung;
  • eine Bürgschaft durch einen solventen, also zahlungsfähigen, Dritten, etwa einen Verwandten oder ein Kreditinstitut;
  • einen Schuldenbereinigungsplan. Bei Unternehmen können Einnahmen beispielsweise durch Werbemaßnahmen oder Spezialisierung erhöht werden. Bei Privatpersonen ist die Veräußerung von Wertgegenständen und nicht benötigten Konsumgütern zu prüfen.

Bei privaten Schulden können Schuldenberater helfen, etwa Einsparungen durch Einschränkungen der privaten Lebensführung zu erreichen. Erst wenn diese Möglichkeiten nicht ausreichen, kann ein gerichtliches Insolvenzverfahren oder ein außergerichtlicher Vergleich folgen. Voraussetzung ist, dass die Insolvenzmasse noch die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie zumindest einen Teil der Schulden der Gläubigergesamtheit decken kann.

Für juristische Personen und Selbständige sind außerdem die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu beachten. Die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers auf Kosten anderer kann zu Anfechtungstatbeständen führen. Eine verspätete Anmeldung kann gegebenenfalls eine Straftat darstellen und ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung auslösen.

Rechtslage in verschiedenen Ländern

Österreich unterscheidet seit 2010 nicht mehr zwischen Ausgleich und Konkurs. Maßgeblich ist das neue österreichische Insolvenzrecht.

In Liechtenstein wurde die Konkursordnung 1973 nach dem damaligen österreichischen Vorbild eingeführt und gilt seither nahezu unverändert. Das Insolvenz- und Konkursrecht wird durch das Gesetz betreffend die Einführung des Gesetzes über das Konkursverfahren (EGKO), die Konkursordnung (KO) und das Gesetz betreffend den Nachlassvertrag geregelt.

In der Schweiz wird zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Juristische Personen, also Firmen, werden durch das Konkursverfahren aufgelöst. Bei natürlichen Personen bleiben Schulden in Form von Konkursverlustscheinen bestehen. Für eine spätere Geltendmachung gelten veränderte Voraussetzungen, insbesondere ein erweitertes Existenzminimum. Der Schuldner muss bei einer erneuten Betreibung die Einrede mangels Vermögen vorbringen; anschließend prüft das Gericht die Voraussetzungen. Den Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren muss der Schuldner leisten. Nach einem Urteil des Bundesgerichts von 2015 hat sich die Rechtspraxis bei Privatkonkursen verändert. Personen, bei denen im Konkursverfahren nichts an Gläubiger verteilt werden kann, riskieren, dass ihr Gesuch wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt wird.

Im Vereinigten Königreich ähnelt das gesetzlich geregelte Verfahren „bankruptcy“ dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner oder ein Gläubiger muss die Insolvenz vor Gericht beantragen; der Antragsteller trägt die Kosten von £ 705 (Stand Oktober 2014). Nach der Antragstellung besteht sofort Gläubigerschutz. Die Restschuldbefreiung erfolgt in der Regel innerhalb von zwölf Monaten und wird normalerweise in der gesamten EU anerkannt, ausgenommen Dänemark. Während des Verfahrens gelten Einschränkungen: Bei neuen Schulden muss der Schuldner seine Insolvenz erklären, und bestimmte Tätigkeiten, etwa die Führung einer Kapitalgesellschaft oder die Arbeit als Rechtsanwalt, benötigen die ausdrückliche Erlaubnis des Insolvenzgerichts.

Das US-amerikanische Insolvenzrecht ist im bundesgesetzlichen US Bankruptcy Code (BC) geregelt. Es gibt freiwillige und unfreiwillige Verfahren. Nach einer umfassenden Gesetzesreform von 2005 besteht auch ein Verfahren, das dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren ähnelt. Chapter 7 BC sieht eine Liquidation vor: Der gesamte Besitz des Schuldners wird verkauft oder an Gläubiger übergeben. Bei natürlichen Personen werden nicht beglichene Schulden für nichtig erklärt („discharged“). Chapter 11 BC ermöglicht dagegen eine Reorganisation. Der Schuldner versucht, innerhalb von 5 Jahren unter gerichtlichem Schutz alle Schulden abzuzahlen und das Unternehmen zu erhalten.

Für natürliche Personen kann unter Chapter 7 eine „Bedürftigkeitsprüfung“ durch den Trustee erfolgen, wenn die Schulden höher sind als das durchschnittliche jährliche Einkommen eines Haushalts gleicher Größe im jeweiligen Bundesstaat. Diese Prüfung dauert sechs Monate. Ohne sie ist das Verfahren üblicherweise nach 4 bis 6 Monaten beendet. Vor Gericht ist normalerweise nur ein Erscheinen nach Sektion 341 erforderlich, das sogenannte „first meeting of creditors“; dort erscheinen häufig keine Gläubiger, und der Trustee befragt den Schuldner unter Eid.

Statistische Entwicklung

Die deutschen Insolvenzstatistiken beruhen auf Angaben der Insolvenzgerichte. 2013 wurden insgesamt 141.332 Insolvenzen gezählt. Davon entfielen 115.337 auf Privatinsolvenzen, darunter 91.200 Verbraucherinsolvenzen, und 25.995 auf Unternehmensinsolvenzen einschließlich Kleingewerbe. 2018 wurde in der Darstellung des Artikels für Unternehmensinsolvenzen ein niedrigster Wert von 19.900 seit 1994 genannt; die Tabelle weist für dasselbe Jahr 19.302 aus. Als Vergleichswert für 1994 nennt der Artikel 18.820 Fälle. Bei den Verbraucherinsolvenzen wurden 2018 68.600 Fälle und damit der niedrigste Wert seit 2005 angegeben.

Die Tabelle zeigt bei den gesamten Insolvenzanträgen einen Anstieg von 34.038 im Jahr 1999 auf 168.485 im Jahr 2010. Danach ging die Zahl bis 2020 auf 75.044 zurück. Für 2020 weist die Tabelle 15.841 Unternehmens- und 59.203 Verbraucherinsolvenzen aus. Danach stiegen die Gesamtzahlen wieder: 120.239 im Jahr 2021, 105.529 im Jahr 2022, 110.178 im Jahr 2023, 120.674 im Jahr 2024 und 131.005 im Jahr 2025. Für Unternehmensinsolvenzen nennt die Tabelle 13.993 (2021), 14.590 (2022), 17.814 (2023), 21.812 (2024) und 24.064 (2025); für Verbraucherinsolvenzen 106.246, 90.939, 92.364, 98.862 und 106.941.

Von 24.208 Unternehmensinsolvenzen im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 waren besonders betroffen: vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallationen und sonstiger Ausbau mit 3.091 Fällen (12,8 %), 10.062 betroffenen Beschäftigten und voraussichtlichen Forderungen von 688.681.000 EUR; Gastronomie mit 2.364 Fällen (9,8 %), 5.807 Beschäftigten und 346.892.000 EUR; Einzelhandel ohne Kraftfahrzeug-Handel mit 2.325 Fällen (9,6 %), 38.802 Beschäftigten und 1.666.457.000 EUR; Großhandel mit 1.453 Fällen (6,0 %), 7.139 Beschäftigten und 2.102.881.000 EUR; Verwaltung und Führung von Unternehmen sowie Unternehmensberatung mit 1.375 Fällen (5,7 %), 1.829 Beschäftigten und 4.956.893.000 EUR; sowie sonstiger Ausbau mit 1.117 Fällen (4,6 %), 2.821 Beschäftigten und 214.637.000 EUR.

In der Schweiz wurden laut Betreibungs- und Konkursstatistik des Bundesamtes für Statistik seit 2008 folgende Konkursverfahren insgesamt eröffnet: 10.910 (2008), 10.913 (2009), 11.218 (2010), 11.073 (2011), 12.008 (2012), 12.478 (2013), 11.842 (2014), 13.016 (2015), 12.972 (2016), 13.257 (2017), 13.971 (2018), 13.840 (2019), 12.912 (2020), 14.081 (2021), 15.009 (2022) und 15.447 (2023). Für Firmenkonkurse nennt die Tabelle 8.270 (2018), 8.009 (2019), 6.840 (2020), 7.394 (2021), 10.097 oder 10.126 (2022, widersprüchliche Angabe), 9.998 (2023) und 11.506 (2024).

Lernvideos zu Insolvenz

Weiterlesen

Liquidität Liquidität (lateinisch liquidus, „flüssig“) ist in der Wirtschaft die Fähigkeit von Wirtschaftssubjekten, jederzeit ihren Zahlungsverpflichtungen aus … Überschuldung Überschuldung liegt vor, wenn weder vorhandenes Vermögen noch erwartete Einnahmen eines Schuldners dessen bestehende Verbindlichkeiten abdecken. Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) · Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH, GmbH) · Genossenschaft · Verein · Stiftung. Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und … Insolvenzrisiko Das Insolvenzrisiko ist in der Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaft die Gefahr einer möglichen Zahlungsunfähigkeit („Illiquidität“ oder mangelnde … FlowTex Die FlowTex Technologie GmbH & Co. KG im badischen Ettlingen war ein Unternehmen, das in betrügerischer Weise mit Horizontalbohrmaschinen zur Verlegung … Vermögen (Wirtschaft) Seitdem berücksichtigt der juristische Vermögensbegriff Aktiva und Passiva, während der so genannte „natürliche Vermögensbegriff“ nur die Aktiva umfasst. Kosten Kosten (englisch cost) sind in der Wirtschaft die monetären Belastungen, die einer Wirtschaftseinheit gemäß einer geeigneten Kalkulation durch die Nutzung … Einnahme Einnahmen sind im kaufmännischen Rechnungswesen Vermehrungen des (Netto-)Geldvermögens und damit eine Stromgröße. Komplementärbegriff ist die Ausgabe. Werbung Werbung ist damit ein Instrument (wohl das bekannteste) der Kommunikationspolitik, vor allem der Kommunikationspolitik im Marketing und allgemein des Marketings … Konsumgut Konsumgüter sind in der Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre Güter, die von Wirtschaftssubjekten zum Zwecke des Konsums verwendet werden. Kapitalgesellschaft Die Kapitalgesellschaft ist im Handelsrecht und in der Wirtschaft eine Gesellschaft, bei der die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht … Sanierung (Wirtschaft) Absicherung und Erschließung von Finanzierungs- und Kapitalquellen, Zuführung von neuem Eigenkapital durch Eigenfinanzierung (Kapitalerhöhung, Veräußerung …