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Handelsrecht (Deutschland)

Kaufleute unterliegen in Deutschland und weltweit einem Sonderrecht, das Teilgebiete ihrer Geschäftstätigkeit regelt. Diese Teilgebiete sind in Spezialgesetzen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundlagen des Handelsrechts
  2. 2. Rechtsquellen und Verhältnis zum BGB
  3. 3. Kaufmann und Gewerbe
  4. 4. Handelsregister
  5. 5. Handelsvertreter und Vertragshändler
  6. 6. Kontokorrent

Grundlagen des Handelsrechts

Handelsrecht ist ein spezielles Privatrecht: Es umfasst die Rechtsnormen für Kaufleute. Kaufleute unterliegen damit einem Sonderrecht, das Teilbereiche ihrer geschäftlichen Tätigkeit regelt. Zentral kodifiziert ist dieses Recht im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in Nebengesetzen wie dem Scheckrecht (SchG) und Wechselrecht (WG). Im weiten Sinn werden auch Gesellschaftsrecht sowie Wertpapier-, Bank-, Kapitalmarkt- und Börsenrecht zum Handelsrecht gezählt.

Nach dem HGB hängt die Anwendung des Handelsrechts davon ab, dass wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte Kaufmann ist. Dies heißt „subjektives System“ und ergibt sich insbesondere aus § 345 und § 343 HGB. Handelsrecht betrifft nicht nur Kaufleute im eigentlichen Handel: Es gilt auch für Handwerk, Industrie, Urerzeugung und Dienstleister außerhalb der freien Berufe, etwa Gastronomie, Taxiunternehmen oder Kinos.

Im Mai 1861 wurde das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) der Staaten des Deutschen Bundes durch Erlass als Reichsgesetz zur Kodifikation des Handelsrechts aller Länder im neu entstandenen Deutschen Reich. Das neue HGB trat zusammen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft.

Rechtsquellen und Verhältnis zum BGB

Die wichtigste Rechtsquelle ist das HGB. Als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ steht Handelsrecht nicht vollständig getrennt neben dem bürgerlichen Recht. Es ergänzt und verändert besonders die Regeln des BGB. Das BGB wird gegenüber dem HGB nach Art. 2 Abs. 1 EGHGB nur subsidiär angewendet, also wenn das Handelsrecht keine speziellere Regel enthält.

Weitere Vorschriften stehen unter anderem in der Zivilprozessordnung (§ 29 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 1031 ZPO) und im Börsengesetz (§ 52 BörsG). Wichtig sind außerdem Gewohnheitsrecht, beispielsweise die Lehre vom Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben, sowie Handelsbräuche nach § 346 HGB. Für Registersachen ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) einschlägig.

Kaufmann und Gewerbe

Das HGB beginnt mit dem Kaufmannsbegriff. Die Kaufmannseigenschaft löst besondere Pflichten und Privilegien aus. Dazu gehört ein hohes Maß an Privatautonomie: Vertragsstrafen können nach § 348 HGB nicht gemäß § 343 BGB herabgesetzt werden. Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis sind nach § 350 HGB formfrei, brauchen also keine bestimmte gesetzliche Form.

Weitere handelsrechtliche Grundsätze sind die Entgeltlichkeit nach § 354 HGB, auch ohne besondere Vereinbarung, und die zügige Abwicklung von Rechtsgeschäften. Ein Beispiel hierfür ist die Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge nach § 377 HGB. Der Verkehrs- und Vertrauensschutz ist verstärkt, etwa durch den Publizitätsschutz des Handelsregisters nach § 5 und § 15 HGB sowie den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Verfügenden nach § 366 HGB.

Nach überkommener Auffassung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Rechtslehre ist ein Handelsgewerbe jede erlaubte, selbständige und nach außen erkennbare Tätigkeit. Sie muss planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt werden und darf kein freier Beruf sein. In der neueren Literatur wird das Merkmal der Gewinnerzielung jedoch in Frage gestellt. Die nunmehr herrschende Meinung verneint es, weil die Gewinnerzielung ein reines Internum sei: Das Unternehmen könne selbst entscheiden, ob es Gewinn erzielen wolle oder nicht.

Handelsregister

Im Handelsregister werden Angaben zu wesentlichen Tatsachen der Kaufleute und ihrer Unternehmen eingetragen. Seine Publizitätswirkung ist für den Schutz des Geschäftsverkehrs bedeutsam.

Handelsvertreter und Vertragshändler

Ein Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“ Seine wirtschaftliche Rolle ist meist die eines Absatzmittlers. Er vermittelt Geschäfte für den Unternehmer oder schließt sie in dessen Namen ab. Kaufmann ist er, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt sind oder wenn er nach § 2 HGB im Handelsregister eingetragen ist. Der Handelsvertretervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach § 675 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 611 ff. BGB.

Ein Vertragshändler vertreibt als selbständiger Gewerbetreibender dauerhaft Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Er fördert deren Absatz ähnlich wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent. Nach Ansicht des BGH (BGHZ 29, 83, 88 f.) kann ihm § 89b HGB analog einen Ausgleichsanspruch geben. Voraussetzung ist erstens, dass er nicht nur Käufer oder Verkäufer ist, sondern in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang handelsvertreterähnliche Aufgaben erfüllt. Zweitens muss er verpflichtet sein, dem Hersteller beim Ausscheiden den Vorteil des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar zu machen. Die herrschende Auffassung in der Literatur lässt dagegen die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Kundenstammes genügen.

Kontokorrent

Das Kontokorrent zählt zu den praktisch wichtigsten und zugleich dogmatisch schwierigen Bereichen des Handelsrechts. Isaac Abraham Levy nannte es eine „mystische Ingredienz“. Sein wichtigster Anwendungsfall ist das Bankkontokorrent. Es vereinfacht den Zahlungsverkehr, indem Forderungen gegenseitig verrechnet werden.

§ 355 HGB enthält die Legaldefinition. Nach Ablauf einer Rechnungsperiode werden die Forderungen verrechnet. Dabei sind vier Verträge zu unterscheiden: die Kontokorrentabrede, die Verrechnung, die Feststellung des Überschusses und der Geschäftsvertrag.

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