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Investitur
Der Streit um die kirchliche Investitur bzw. Einweisung von Klerikern mündete im Investiturstreit (etwa 1075 bis 1122). Investituren finden in der Gegenwart …
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Grundbedeutung und Formen
Investitur bezeichnet die feierliche Einweisung in ein Amt oder in ein Eigentumsrecht an Grundbesitz. Entscheidend ist dabei nicht nur die rechtliche Handlung, sondern die Übergabe von Symbolen, die das Amt, Recht oder die Bindung sichtbar machen. Solche Symbole konnten je nach Zusammenhang sehr verschieden sein.
Der Begriff stammt von lateinisch vestire, „bekleiden“. Gemeint war ursprünglich eine Art „Einkleidung“ in ein Amt oder Recht. Im kirchlichen Bereich entstand der Begriff auch als Gegenbegriff zu revestire, das eine rechtmäßige Rückgabe bezeichnete. Das Verb investire tauchte um die erste Jahrtausendwende vereinzelt auf; das Substantiv investitura entstand um 1065.
Der Ursprung der Investitur liegt in der altgermanischen, besonders fränkischen, Übereignung von Grundstücken. Dabei wurde ein symbolischer Gegenstand übergeben, etwa ein Handschuh, ein Kesselhaken, ein Stock, lateinisch festuca, oder bei Kirchen ein Glockenseil. Auf diese Weise wurde ein Besitz- oder Herrschaftswechsel öffentlich und anschaulich vollzogen.
Kirchliche Investitur und königlicher Anspruch
Besonders wichtig wurde die Investitur bei kirchlichen Ämtern, vor allem bei Bischöfen und Äbten. Der König beanspruchte das Recht, solche hohen Kirchenämter zu besetzen oder die eingesetzten Personen in ihr Amt einzuweisen. Begründet wurde dies unter anderem mit der Herrschaft über Grundbesitz und mit dem Eigenkirchenwesen. Als Eigenkirchenwesen bezeichnet man die Vorstellung, dass weltliche Herren über Kirchen auf ihrem Besitz besondere Rechte hatten.
Könige nahmen schon vor der Ausbildung des Begriffs Investitur Einfluss auf Bischofswahlen. Zusätzlich beriefen sie sich auf ihre sakrale Würde, also auf einen religiös begründeten Rang des Königtums. Bereits die Merowinger investierten Bischöfe. Unter den Karolingern wurde dabei der Krummstab überreicht, der auf das Hirtenamt des Bischofs verweist und die Bischofsweihe nachahmte. Seit Otto I. wurde die Übergabe des Stabes zur Regel. Heinrich III. steigerte diese Praxis, indem zusätzlich der Bischofsring überreicht wurde. Der Ring galt als Lehrsymbol und gehörte ursprünglich ebenfalls in den geistlichen Bereich.
Kritik und Kirchenreform
Der Konflikt um die kirchliche Investitur führte zum Investiturstreit, der etwa von 1075 bis 1122 dauerte. Die Kritik an der Investitur selbst entstand jedoch vergleichsweise spät. In den Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts standen zunächst vor allem Simonie und Nikolaitismus im Mittelpunkt. Simonie bedeutet der Kauf oder Verkauf geistlicher Ämter oder kirchlicher Rechte. Nikolaitismus bezeichnet in diesem Zusammenhang Verstöße gegen kirchliche Ehelosigkeits- und Lebensregeln des Klerus.
Kritisiert wurden zuerst vor allem die Folgen der Einflussnahme weltlicher Mächte auf kirchliche Ämter, also die Laieninvestitur, nicht unbedingt die Investitur als Handlung an sich. Ein erstes tatsächlich rechtsfähiges Investiturverbot für Laien wird auf das Jahr 1078 datiert, also nach dem Gang nach Canossa. Die Reformbewegung zielte darauf, die Vormacht Roms in der christlichen Welt auszuweiten und zu sichern. Die Bekämpfung der Simonie war dabei ein erster Schritt, weil dadurch feudale Bindungen gelöst und neue Bindungen an Rom geschaffen werden konnten. Häufiger wurde nun die Praxis, Bischöfe abzusetzen und neu einzusetzen, diesmal in der Gnade Roms.
Kanonische Wahl und Verbote
Ein wichtiges Mittel der Kirchenreform war die Erneuerung der kanonischen Wahl. Damit ist die Wahl kirchlicher Amtsträger durch Volk und Klerus gemeint. Besonders nach 1059 gewann diese Frage an Bedeutung, weil das Papstwahldekret den Einfluss des Königs auf die Papstwahl verringerte. Für den Papst bot die kanonische Wahl eine Möglichkeit, eigenen Einfluss aufzubauen. Faktisch investierte der König weiterhin, verlor aber zunehmend simonistische Vorteile wie finanzielle Unterstützung und Unterwerfung. Außerdem musste er stärker auf die Zustimmung Roms durch den Metropoliten warten.
Bei den Verboten der Laieninvestitur muss genau unterschieden werden, wer investiert und wer investiert wird. Gemeint sein konnte erstens die Investitur durch einen Laien, etwa den König, an einen Kleriker, etwa einen Reichsbischof. Zweitens konnte ein Kleriker einen Laien investieren, etwa beim Erkaufen einer Lehrstelle im Kloster. Ebenso musste unterschieden werden, ob sich ein Verbot gegen den investierenden Laien, gegen einen Kleriker, der einen Laien investiert, gegen einen Laien, der die Investitur erhält, oder gegen einen Kleriker richtet, der von einem Laien investiert wird.
Ab 1078 wurde dem Klerus auf einer Synode in Poitiers ausdrücklich verboten, von Laien investiert zu werden. Dieses Verbot richtete sich also gegen Kleriker, die eine Investitur durch Laien annahmen. Erst 1080, auf der damaligen Fastensynode, wurde ein rechtsfähiges Verbot direkt und ausdrücklich gegen den investierenden Laien gerichtet, also letztlich gegen den König. Der Unterschied war bedeutsam: 1078 sprach der Papst eine Gruppe an, über die er rechtliche Autorität besaß; 1080 griff er mit dem Verbot gegenüber Laien in die weltliche Sphäre ein.
Wormser Konkordat und Lehnsrecht
Der Investiturstreit wurde durch das Wormser Konkordat beigelegt. Kaiser Heinrich V. akzeptierte dabei den Anspruch des Papstes auf das Recht der Investitur und verzichtete auf die Investitur mit Ring und Stab. Papst Calixt II. räumte im Gegenzug ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt werden durfte. Der Gewählte sollte außerdem vom Kaiser durch das Szepter mit den Regalien belehnt werden, die mit seinem geistlichen Amt verbunden waren. Regalien sind hier weltliche Herrschafts- und Nutzungsrechte, die an ein Amt gebunden sein konnten.
Nach dem Investiturstreit wurde der Begriff Investitur verstärkt im Lehnsrecht verwendet. Damit wurde die Lehnsbindung eines Vasallen an seinen Lehnsherrn sichtbar gemacht. Ein Vasall war eine Person, die von einem Lehnsherrn ein Lehen erhielt und dafür Dienste oder Treue schuldete. Das Verfahren konnte unterschiedlich aussehen. Genannt werden Treueeid, Handgang oder das Einlegen der gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn. Auch die Amtseinsetzung hoher weltlicher Personen, zum Beispiel eines Königs, konnte Investitur heißen.
Die Ökumenische Enzyklopädie von J. G. Krünitz (1773–1858) beschreibt Investitur in Pfründensachen als den feierlichen Akt, durch den bescheinigt und bekräftigt werde, dass der Collator das Recht gehabt habe, die betreffende Pfründe zu besetzen. Eine Pfründe ist ein kirchliches Amt oder Einkommen, das mit bestimmten Rechten verbunden ist.
Heutige Verwendung
Investituren gibt es auch in der Gegenwart noch, aber in anderen und meist feierlichen Zusammenhängen. Im Kodex des kanonischen Rechts erscheint das Wort „Investitur“ zwar nicht, es wird aber im Partikularrecht verwendet. Ein Beispiel ist die Regelung der Diözese Rottenburg-Stuttgart für die Investitur eines Pfarrers für die Gemeinden einer Seelsorgeeinheit. Auch kirchliche und weltliche Ritterorden verwenden den Begriff, wenn neue Ordensritter aufgenommen werden.
In der evangelischen Kirche bezeichnet Investitur die Anerkennung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin durch die Gemeinde nach der Ordination. Die Ordination ist die kirchliche Beauftragung zum geistlichen Dienst. Die Investitur geschieht in einem Investiturgottesdienst und ist oft mit der Übergabe von Symbolen verbunden.
Im weltlichen Bereich wird vor allem die feierliche Einweisung eines Rektors in sein Amt an einer Universität als Investitur bezeichnet. Sie findet gewöhnlich in einem feierlichen Rahmen und in Anwesenheit ministerialer Vertreter statt. Eine mittelalterliche Mitwirkung an der eigentlichen Wahl ist im Grundgesetz ausdrücklich verboten, nämlich in Art. 140 GG in Verbindung mit WV 137,3. Im säkularen englischen Sprachgebrauch wird investiture häufig für die Einsetzung amerikanischer Richter in den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, den Supreme Court of the United States, verwendet.
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