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Simonie
Im Zusammenhang mit dem Investiturstreit im Mittelalter wurde der Begriff zeitweilig auf jede Vergabe eines kirchlichen Amtes an einen Laien …
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Definition und Bedeutung
Simonie bezeichnet den Kauf oder Verkauf eines geistlichen oder kirchlichen Amtes, von Pfründen, Sakramenten, Reliquien oder ähnlichen kirchlichen Gütern. Im Mittelalter wurde der Begriff während des Investiturstreits zeitweise weiter gefasst: Als Simonie galt dann jede Vergabe eines kirchlichen Amtes an einen Laien (Laieninvestitur), unabhängig davon, ob dafür Geld gezahlt wurde. Der Verkauf geistlicher Ämter wurde kirchenrechtlich verboten, weil man darin eine Entwürdigung geistlicher Werte sah.
Der Ausdruck geht auf Simon Magus aus der Apostelgeschichte (Apg 8,5–24 EU) zurück. Simon wollte den Aposteln Geld geben, damit auch er die Macht erhalte, durch Handauflegung den Heiligen Geist zu vermitteln. Petrus wies dies scharf zurück, da die Gabe Gottes nicht durch Geld zu erlangen sei, und forderte Simon zur Buße auf.
Entwicklung im Mittelalter
Nach dem Toleranzedikt von Mailand aus dem Jahr 313, das unter Kaiser Konstantin I. und seinem oströmischen Mitkaiser Licinius die Christenverfolgungen im Römischen Reich beendete, wurde ein kirchliches Amt durch die staatliche Anerkennung des Christentums zunehmend zu einem Teil einer beruflichen oder politischen Karriere. Dadurch entstanden neue Möglichkeiten für Ämterkauf.
Das Konzil von Chalkedon verbot 451 Priesterweihen gegen Bezahlung ausdrücklich und offiziell. Papst Nikolaus II. bezeichnete Simonie auf der Synode von 1059/1060 als „dreifältige simonistische Häresie“. Dabei unterschied er zwischen simonistischen und nicht-simonistischen Ämtern sowie zwischen beteiligten Simonisten und Nicht-Simonisten. Eine Weihe, die auf simonistische Weise zustande gekommen war, sollte mit der Entfernung des Amtsinhabers aus seinem Amt bestraft werden.
Das Verbot wurde unter anderem auf dem Zweiten Laterankonzil (1139), dem Dritten Laterankonzil (1179) und dem Konzil von Trient (1545–1563) bestätigt. Trotzdem blieb der Kauf kirchlicher Ämter weiterhin verbreitet und erreichte gegen Ende des Mittelalters seinen Höhepunkt. Über die Papstwahl von Alexander VI. im Jahr 1492 wird in Anekdoten berichtet, er habe sich gegen vier Maultierladungen Silbers durchgesetzt, nachdem das Angebot des französischen Königs Karl VIII. und der Republik Genua von 300.000 Golddukaten für deren Favoriten überboten worden sei. Vorsichtigere Geschichtsschreiber halten einen Ämterkauf in diesem Fall für „nicht unwahrscheinlich“.
Simonie im Kirchenrecht heute
Durch die Trennung von Kirche und Staat ist das Problem der Simonie heute deutlich entschärft. Im römisch-katholischen Kirchenrecht ist eine durch Simonie erfolgte Amtsübertragung nach Can. 149 § 3 des Codex Iuris Canonici grundsätzlich unwirksam.
Für die Wahl eines Papstes gilt jedoch eine besondere Regelung. Papst Johannes Paul II. erklärte 1996, dass eine Papstwahl auch dann gültig bleibt, wenn dabei das Verbrechen der Simonie begangen wurde. Die Beteiligten ziehen sich nach dieser Regelung zwar eine Exkommunikation latae sententiae, also eine Tatstrafe, zu; die Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Wahl wird wegen der Simonie jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Dadurch soll die Gültigkeit der Papstwahl aus diesem Grund nicht angefochten werden können.