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Insolvenzrisiko

Das Insolvenzrisiko ist in der Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaft die Gefahr einer möglichen Zahlungsunfähigkeit („Illiquidität“ oder mangelnde …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundstruktur
  2. 2. Ursachen und wirtschaftliche Auswirkungen
  3. 3. Früherkennung und Berücksichtigung
  4. 4. Zuweisung im Vertragsrecht und bei der Gesetzesauslegung
  5. 5. Analyse, Identifikation und Bewältigung

Begriff und Grundstruktur

Das Insolvenzrisiko bezeichnet in Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaft die Gefahr, dass ein Wirtschaftssubjekt zahlungsunfähig („illiquide“ beziehungsweise nicht ausreichend liquide) oder überschuldet wird und deshalb Insolvenz eintritt. Betroffen sind vor allem die Gläubiger des möglichen Schuldners. Dazu gehören unter anderem Anleger, Arbeitnehmer, Exporteure, die Finanzverwaltung, Gegenparteien, Investoren, Kontrahenten, Kunden und Lieferanten. Als Schuldner kommen Privatpersonen, Unternehmen und sonstige Personenvereinigungen infrage.

In Deutschland unterliegen der Staat und seine Untergliederungen – Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände – nach § 12 Abs. 1 InsO keinem Insolvenzrisiko, weil sie insolvenzunfähig sind. Für die meisten anderen Staaten gilt dies nicht. Auch Staaten und ihre Untergliederungen können einem unterschiedlich hohen Insolvenzrisiko unterliegen. Beispiele sind die Insolvenzen von Orange County im Dezember 1994, Harrisburg im Oktober 2011 und Detroit im März 2013. Das US-Insolvenzrecht lässt kommunale Insolvenzen ausdrücklich zu.

Zur Quantifizierung, also zur messbaren Einschätzung, dient insbesondere die Insolvenzwahrscheinlichkeit. Sie kann durch ein Rating ausgedrückt werden. Für ihre Berechnung werden Insolvenzprognoseverfahren eingesetzt.

Ursachen und wirtschaftliche Auswirkungen

In unvollkommenen Märkten kann die Tätigkeit eines Unternehmens durch Unternehmenskrisen oder ungeplante Ereignisse nachhaltig gestört oder dauerhaft beendet werden. Dadurch entsteht ein Ertragsrisiko, das der Eigentümer beziehungsweise das Bewertungssubjekt trägt. Der Unternehmenswert hängt deshalb von den Unsicherheiten über die zukünftigen finanziellen Überschüsse, also künftigen Zahlungen, ab. Auch die Höhe des Eigenkapitals und die Liquiditätsausstattung beeinflussen das Insolvenzrisiko. Im Risikodeckungsansatz wird betrachtet, in welchem Umfang vorhandene Mittel Risiken auffangen können. Das Insolvenzrisiko hängt außerdem vom aggregierten Risikoumfang ab und lässt sich über die Insolvenzwahrscheinlichkeit quantifizieren.

Das Risiko beeinflusst den Unternehmenswert auf zwei Arten. Direkte Insolvenzkosten entstehen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Indirekte Insolvenzkosten ergeben sich bereits aus der erhöhten Gefahr einer Insolvenz. Dadurch wird es schwieriger, Kunden oder Mitarbeiter zu halten oder neu zu gewinnen.

Die Insolvenzwahrscheinlichkeit beeinflusst daher unmittelbar den Erwartungswert der Unternehmenserträge. Zusätzlich verändert sie die zeitliche Entwicklung des erwarteten Ertrags oder Cashflows in der Fortführungsphase. Sie wirkt dort gewissermaßen wie eine negative Wachstumsrate der Cashflows: Je weiter man vom heutigen Zeitpunkt in die Zukunft blickt, desto wahrscheinlicher wird eine Insolvenz mit der damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit.

Früherkennung und Berücksichtigung

Das Insolvenzrisiko kann bei Rating und Unternehmensbewertung durch Simulationsverfahren berücksichtigt werden, insbesondere durch die Monte-Carlo-Simulation. Eine grobe Einbeziehung ist möglich, indem die prognostizierte Insolvenzwahrscheinlichkeit als Zuschlag auf den Diskontierungszinssatz verwendet wird.

Die Insolvenzwahrscheinlichkeit ist zugleich ein Maß für die Bestandssicherheit eines Unternehmens. Deshalb steht sie mit der gesetzlichen Pflicht in Zusammenhang, „gefährdende Entwicklungen“ frühzeitig zu erkennen. Nach § 91 Abs. 2 AktG muss der Vorstand eines Unternehmens solche Entwicklungen erkennen. Seit dem Inkrafttreten des StaRUG im Jahr 2021 gilt diese Anforderung für alle Kapitalgesellschaften.

Eine Kernaufgabe des Risikomanagements ist es daher, das Insolvenzrisiko zu überwachen. Durch Risikoanalyse und Risikoaggregation sollen bereits die einer Insolvenz vorausgehenden bestandsgefährdenden Krisen möglichst früh erkannt werden. Das Insolvenzrisiko wird dadurch quantifiziert. Erreicht die Bestandsgefährdung einen kritischen Grad, sollen „geeignete Gegenmaßnahmen“ eingeleitet werden; dies verlangt § 1 StaRUG.

Zuweisung im Vertragsrecht und bei der Gesetzesauslegung

Ein Leitmotiv der deutschen zivilrechtlichen Gesetzgebung, besonders des Bereicherungsrechts, ist die gerechte Zuweisung des Insolvenzrisikos. Bei vertraglichen Ansprüchen soll grundsätzlich jeder das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners tragen. Begründet wird dies mit der Privatautonomie: Jeder kann seine Vertragspartner grundsätzlich selbst auswählen. Die Wahl eines unzuverlässigen Vertragspartners soll nicht zulasten unbeteiligter Dritter gehen.

Deshalb hat das BGB die gemeinrechtliche Versionsklage nicht übernommen. Sie hätte einem Gläubiger ermöglicht, eine ungerechtfertigte Bereicherung bei Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners von einem Dritten herauszuverlangen.

Beispiel: V verkauft eine Sache an K, und K verkauft sie an D weiter. Ist der Kaufvertrag zwischen V und K nichtig, kann V die Sache nicht einfach von D herausverlangen. V muss sich an K halten; K kann unter Umständen Wertersatz schulden. Die Abwicklung erfolgt „entlang der Leistungskette“. Ist K vermögenslos und kann deshalb keinen Wertersatz leisten, trägt V den Verlust, weil V K als Vertragspartner ausgewählt hat.

Dieses Prinzip dient auch als Argument bei der Gesetzesauslegung. Beim sogenannten Doppelmangel sind sowohl der ursprüngliche Kaufvertrag als auch der Weiterverkauf unwirksam. Ist also auch der Vertrag zwischen K und D nichtig, könnte man nach § 818 Abs. 1 BGB annehmen, K müsse seinen Herausgabeanspruch gegen D an V abtreten. Dann würde V jedoch nicht mehr das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners K, sondern das des Dritten D tragen. Deshalb vertreten andere die Auffassung, V habe nur einen Wertersatzanspruch gegen K nach § 818 Abs. 2 BGB.

Ein ähnliches Problem entsteht bei der Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht. Würde die Vertretungsmacht des Stellvertreters rückwirkend entfallen, müsste sich der Vertragspartner an den Stellvertreter halten. Dieser könnte wiederum beim Vertretenen nach § 122 BGB Regress nehmen. Der Vertragspartner trüge dann aber das Insolvenzrisiko des Stellvertreters statt des Vertretenen, mit dem er den Vertrag schließen wollte. Daher soll nach einer Auffassung die Anfechtung entweder nicht zugelassen oder nicht als Anfechtung der Vollmachtserteilung, sondern als Anfechtung des Vertrags eingeordnet werden. Dann bestünde der Anspruch aus § 122 BGB unmittelbar gegen den Vertretenen.

Analyse, Identifikation und Bewältigung

Gläubiger können ihr Insolvenzrisiko durch eine Risikoanalyse einschätzen. Möglich sind eine Fundamentalanalyse oder – bei börsennotierten Unternehmen – eine Chartanalyse. Kreditinstitute verwenden in der Kreditwürdigkeitsprüfung Insolvenzprognoseverfahren, um das Risiko ihrer Kreditnehmer zu beurteilen. Die anschließende Risikobewertung führt zu einem Rating bei Unternehmen und Staaten oder zu einem Kreditscoring bei Privatpersonen. Hohe Bonität entspricht einem geringen Insolvenzrisiko; als Best Case wird Triple A genannt. Schuldner in einer Finanz- oder Unternehmenskrise weisen dagegen ein hohes Risiko auf. Bei Aktien sind insbesondere Pennystocks häufig mit einem hohen Insolvenzrisiko verbunden. Die Höhe des Risikos zeigt sich somit in der jeweiligen Ratingeinstufung.

Insolvenzrisiken können in allen Geschäftsbeziehungen auftreten. Beim Lieferantenkredit besteht für den Lieferanten ein Zahlungsrisiko. Der Kundenkredit des Abnehmers enthält ein Erfüllungsrisiko, das sich bei der Insolvenz des Geschäftspartners verwirklichen kann. Sicht-, Termingeld- und Spareinlagen sowie Sparbriefe sind der Insolvenzgefahr des Kreditinstituts ausgesetzt. Bankkredite unterliegen dem Kreditrisiko, Versicherungsverträge dem Schadenzahlungsrisiko der Versicherungsnehmer. Anleihen sind mit einem Gläubigerrisiko verbunden. Aktien bilden über das Kursrisiko auch das Insolvenzrisiko der jeweiligen Aktiengesellschaft ab.

Weichen diese Risiken zu stark von den Zielen des Risikoträgers ab – etwa von Unternehmens-, Staats- oder persönlichen Zielen –, können Instrumente der Risikobewältigung eingesetzt werden. Dazu gehören Risikovermeidung, Risikominderung, Risikodiversifikation, Risikoüberwälzung und Risikovorsorge. Sie sollen Risiken vermeiden, verringern, streuen, auf Dritte übertragen oder behalten und bilanziell absichern.

Risikominderung erfolgt beispielsweise durch Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Lieferantenkredits, Einlagensicherung für Anleger bei Kreditinstituten oder Kreditsicherheiten für Kreditgeber. Sie kann bis zu 100 % des Risikos erreichen, sodass kein Insolvenzrisiko mehr besteht. Eine Risikoüberwälzung erfolgt etwa durch Kreditversicherung, einschließlich der Exportkreditversicherung gegen Forderungsverluste, durch Kreditderivate wie Credit Default Swaps, durch Insolvenzgeld für Arbeitnehmer oder durch die Absicherung der betrieblichen Altersversorgung über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Im Börsen- und Wertpapierhandel können Kreditinstitute beim Interbankenhandel das gegenseitige Insolvenzrisiko, also Gegenparteiausfall- beziehungsweise Erfüllungsrisiko, durch Zug-um-Zug-Geschäfte ausschalten. Bei diesen als „delivery vs. payment“ bezeichneten Geschäften erfolgen Lieferung und Zahlung von Devisen oder Effekten über Clearingsysteme simultan („matching“).

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