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Rechtsform

Aktiengesellschaft (AG) · Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH, GmbH) · Genossenschaft · Verein · Stiftung. Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und rechtlicher Rahmen
  2. 2. Kriterien der Rechtsformwahl
  3. 3. Rechtsformen in Deutschland
  4. 4. Wechsel der Rechtsform
  5. 5. Europäische und ausgewählte nationale Formen
  6. 6. Weitere internationale Beispiele und Vergleich

Begriff und rechtlicher Rahmen

Eine Rechtsform ist der gesetzlich zwingend vorgegebene rechtliche Rahmen, in dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen. Mit ihr sind Strukturmerkmale verbunden, besonders zur Mitgliedschaft und zur Haftung. Obwohl Gesetze den Begriff verwenden, vor allem das Umwandlungsgesetz (UmwG), gibt es keine Legaldefinition.

Für Rechtsformen gilt Typenzwang: Der Gesetzgeber stellt einen geschlossenen Katalog bereit; neue, frei erfundene Rechtsformen dürfen nicht geschaffen werden. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können Beteiligte ihren Gesellschaftsvertrag jedoch gestalten. Dadurch sind Mischformen wie die GmbH & Co. KG oder die AG & Co. KGaA möglich.

Der EuGH entschied bereits im Januar 1986, dass die geeignete Rechtsform für Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei gewählt werden kann. Im September 2003 entschied er außerdem, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat gegründete Rechtsform bei Sitzverlegung in einen anderen EU-Staat anerkannt werden muss. So können ausländische Rechtsformen durch Sitzverlegung auch in Deutschland auftreten und umgekehrt.

Bei Personengesellschaften ergibt sich die Rechtsform etwa als OHG, KG oder BGB-Gesellschaft aus dem Rechtsformzwang nach § 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB; sie gehört nicht zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags. Bei Kapitalgesellschaften gehört die Rechtsform dagegen zum Mindestinhalt, etwa nach § 23 Abs. 3 AktG und § 3 GmbHG.

Kriterien der Rechtsformwahl

Bei einer Unternehmensgründung ist die Rechtsformwahl eine betriebswirtschaftliche Entscheidung mit rechtlichen und steuerlichen Folgen. Wichtige Kriterien sind insbesondere Haftung, Geschäftsführungsrecht der Gesellschafter, Betriebsgröße, Kapitalbedarf, Börsenfähigkeit, Aufnahme weiterer Gesellschafter, Rechnungslegung, Publizitätspflichten, Mitbestimmung, Konzernfragen und Gewerberecht.

Bei Personengesellschaften haftet grundsätzlich mindestens ein Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Ausnahme ist die GmbH & Co. KG. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung beschränkt, zum Beispiel auf die Einlagen der Gesellschafter. Wer als natürliche Person allein unternehmerisch tätig ist, haftet mit dem Gesamtvermögen. Möglich ist aber auch eine Ein-Personen-GmbH, bei der eine Person sämtliche Anteile hält.

Die Wahl kann gesetzlich eingeschränkt sein. Versicherungsgesellschaften dürfen nur AG, VvAG, SE, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (§ 8 Abs. 2 VAG); private Bausparkassen müssen eine AG sein (§ 2 Abs. 1 BauSparkG). Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur die im Kapitalanlagegesetzbuch zugelassenen Rechtsformen nutzen. Für Kreditinstitute ist nach § 2a Abs. 1 KWG nur der Einzelkaufmann ausgeschlossen. Unabhängig von ihrer Rechtsform müssen alle Kreditinstitute ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen (§ 340a HGB).

Rechtsformen in Deutschland

In Deutschland sind 14 Rechtsformen ohne Mischformen zulässig. Grundsätzlich wird zwischen Rechtsformen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterschieden.

Privatrechtliche Formen umfassen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählen Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaft und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Kapitalgesellschaften sind Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, und Europäische Gesellschaft (SE). Daneben bestehen weitere juristische Personen des Privatrechts, etwa eingetragener Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eingetragene Genossenschaft und private Stiftung.

Öffentlich-rechtliche Formen sind Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Stiftungen. Sie entstehen nicht durch Gesellschaftsvertrag, sondern kraft Gesetzes oder Satzung. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden, Hochschulen und Kammern; Anstalten des öffentlichen Rechts etwa Sparkassen oder Landesrundfunkanstalten. Kirchen haben zwar den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, besitzen wegen der Trennung von Kirche und Staat jedoch einen eigenständigen kirchenrechtlichen Status und unterliegen nicht der verwaltungsrechtlichen Staatsaufsicht.

Gewerkschaften und politische Parteien können rechtsfähig sein, auch wenn sie keine eingetragenen Vereine sind. Für 2012 gab das Statistische Bundesamt für Deutschland einen Anteil der Kapitalgesellschaften von 16,4 % an allen Rechtsformen an, darunter 96 % GmbH und 1,5 % AG. Personengesellschaften machten 13,0 % aus; darunter waren 48,2 % GbR und 30,9 % GmbH & Co. KG.

Wechsel der Rechtsform

Eine gewählte Rechtsform muss nicht dauerhaft bestehen bleiben. Ein Rechtsformwechsel kann kraft Gesetzes oder durch Umwandlung erfolgen.

Kraft Gesetzes wird eine BGB-Gesellschaft zur OHG, sobald sie ein Handelsgewerbe beginnt (§ 105 Abs. 1 HGB). Geben OHG oder KG ihr Handelsgewerbe auf, werden sie zur BGB-Gesellschaft. Eine OHG wird zur KG, wenn für mindestens einen Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung eingetragen wird (§ 161 Abs. 1 HGB). Eine KG wird zur OHG, wenn der einzige Kommanditist ausscheidet und mindestens zwei unbeschränkt haftende Gesellschafter fortführen.

Nach dem Umwandlungsgesetz können bestehende Rechtsträger ihre Rechtsform durch Formwechsel ändern. Dies ist eine Umwandlung ohne Vermögensübertragung: Der Rechtsträger besteht identitätswahrend fort (§§ 190 bis 304 UmwG). § 190 Abs. 1 UmwG erlaubt den Formwechsel in eine andere Rechtsform. Das Gesetz begrenzt mögliche Wechsel streng; eine eingetragene Genossenschaft darf nach § 258 Abs. 1 UmwG nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft annehmen.

Europäische und ausgewählte nationale Formen

Die Rechtsordnungen anderer Staaten kennen vergleichbare, aber teils deutlich abweichende Rechtsformen. Österreich und die Schweiz ähneln Deutschland besonders. In Großbritannien ist die Limited verbreitet: Die Private Limited Company by Shares (Ltd.) ähnelt der GmbH, die Public Limited Company (plc) der AG. Einzelunternehmen heißen dort Sole Proprietorship, OHG-ähnliche Gesellschaften Partnership. In den USA werden als häufige Formen die Sole Proprietorship, Limited Partnership, Limited Liability Company (LLC) als GmbH-Pendant und Corporation (Corp.) als AG-Pendant genannt.

EU-weit nutzbare Rechtsformen sind die EWIV als Personengesellschaft nach Verordnung (EWG) Nr. 2137/85, die Europäische Aktiengesellschaft (SE) nach Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, die Europäische Genossenschaft (SCE) nach Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sowie der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als juristische Person des öffentlichen Rechts nach Verordnung (EG) Nr. 1082/2006.

Beispiele nationaler Bezeichnungen: In Frankreich entsprechen SA der AG und Sàrl der GmbH; die SAS ist eine nicht börsenfähige vereinfachte Aktiengesellschaft. In Spanien heißt die AG Sociedad Anónima (S.A.) mit 60.000 Euro Mindestkapital, die GmbH Sociedad Limitada (S.L.) mit 3.000 Euro Mindestkapital. In Italien ist die società a responsabilità limitata (srl) eine verbreitete GmbH-Form mit 10.000 Euro Mindestkapital; die Gründung erfolgt vor einem Notar. In Russland wurden OAO und SAO zum 1. September 2014 abgeschafft. Die schweizerischen Grundformen umfassen Einzelunternehmen, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, AG, Kommanditaktiengesellschaft und GmbH.

Weitere internationale Beispiele und Vergleich

In China wird wie in Deutschland zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Das Equity Joint Venture ist seit über 20 Jahren der verbreitetste Typ ausländischer Investitionen. Es ähnelt einer deutschen GmbH; mindestens ein chinesischer und ein ausländischer Partner bringen finanzielle, materielle oder immaterielle Mittel ein. Es braucht ein behördlich zu genehmigendes gemeinsames Unternehmensziel. Gegenüber einem Representative Office hat es weitergehende Rechte, etwa zum Erwerb von Landnutzungsrechten, zur unabhängigen Einstellung chinesischen Personals und zum Bau von Gebäuden.

Japan kennt unter anderem Kabushiki kaisha (Aktiengesellschaft), Gōdō kaisha (Hybridgesellschaft), Yūgen Sekinin Jigyō Kumiai als japanische Limited Liability Partnership, Gōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) und Sōgo-gaisha für Versicherungsunternehmen. Yūgen-gaisha können seit 2006 nicht mehr gegründet werden; auf bestehende Gesellschaften werden Regelungen für Aktiengesellschaften angewendet.

In Südafrika nennt der Companies Act von 1973 Public Company (Ltd.) und Private Company (PTY) Ltd. mit bis zu 50 Aktionären, bei denen nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Andere genannte Formen sind Close Corporation (CC), Partnership und Trust mit vollhaftenden Gesellschaftern. Namibia unterscheidet insbesondere Proprietary Limited (PTY Ltd.) und Limited (Ltd.) sowie die Close Corporation (CC).

Im internationalen Vergleich entsprechen die deutsche OHG, KG, GmbH und AG in den USA ungefähr General Partnership, Limited Partnership, LLC und Corporation. In Großbritannien stehen ihnen Partnership, Limited Partnership, Private Company Limited by Shares und Public Company Limited by Shares gegenüber. Die Zuordnungen zeigen ähnliche Grundstrukturen, ersetzen aber keine Prüfung des jeweiligen nationalen Rechts.

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