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Einnahme
Einnahmen sind im kaufmännischen Rechnungswesen Vermehrungen des (Netto-)Geldvermögens und damit eine Stromgröße. Komplementärbegriff ist die Ausgabe.
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Bedeutung von Einnahmen im Rechnungswesen
Einnahmen sind im kaufmännischen Rechnungswesen Vermehrungen des (Netto-)Geldvermögens. Sie sind eine Stromgröße, also eine Größe, die Veränderungen innerhalb eines Zeitraums erfasst; ihr Gegenbegriff ist die Ausgabe.
Einnahmen und Ausgaben verändern den Nettogeldvermögensbestand. Davon sind Einzahlungen und Auszahlungen zu unterscheiden: Sie verändern den Zahlungsmittelbestand. Ebenfalls verschieden sind Erträge und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Diese erhöhen oder mindern das Reinvermögen. Die Änderung des Reinvermögens, also Gewinn oder Verlust einer Periode, ergibt sich aus der Nettogeldvermögensänderung zuzüglich der Sachvermögensänderung dieser Periode.
Einnahmen bestehen aus Einzahlungen, Zugängen kurzfristiger Forderungen einschließlich Wertpapieren sowie Abgängen kurzfristiger Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen. Einnahme und Ausgabe gehören damit zur Geldvermögensebene, die Bestandsgrößen betrachtet.
Abgrenzung zu Zahlungen, Aufwand und Erlös
Ausgaben und Einnahmen entstehen beim Kauf oder Verkauf, unabhängig davon, ob bereits gezahlt wurde. Erst wenn Zahlungen erfolgen, werden aus Ausgaben und Einnahmen Auszahlung beziehungsweise Einzahlung.
Aufwand und Ertrag sind Erfolgsgrößen des externen Rechnungswesens. Sie dienen der periodisierten Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz. Durch Abgrenzungen und Abschreibungen werden Leistungen und zugehörige Zahlungen dem Geschäftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören – auch wenn die Zahlung früher oder später erfolgt.
Aus- und Einzahlungen sind grundlegende Rechengrößen der Investitionsrechnung und des Treasury; sie bestimmen die Liquiditätsreserven eines Unternehmens. Kosten und Erlöse gehören dagegen zum internen Rechnungswesen, besonders zur Kosten- und Leistungsrechnung. Sie sind kalkulatorische Größen und erscheinen weder als Zahlungen noch eins zu eins in Buchhaltung, Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung. Erlöse dürfen nicht mit Leistung verwechselt werden.
Wann Einnahme und Einzahlung zusammenfallen
Einnahme und Einzahlung liegen nur gleichzeitig vor, wenn ein Geschäftsvorfall sowohl den Zahlungsmittelbestand als auch das Geldvermögen verändert. Beim Barverkauf von Waren steigen Kassenbestand und Geldvermögen:
Zahlungsmittelbestand (+)
- Forderungen (0)
- Verbindlichkeiten (0) = Geldvermögen (+)
Beim Verkauf einer Staatsanleihe gegen bar steigt zwar der Zahlungsmittelbestand, aber die Forderungen sinken in gleicher Höhe. Das Geldvermögen bleibt unverändert; daher liegt eine Einzahlung, aber keine Einnahme vor:
Zahlungsmittelbestand (+)
- Forderungen (-)
- Verbindlichkeiten (0) = Geldvermögen (0)
Einnahmenlose Einzahlungen erhöhen den Zahlungsmittelbestand und gehen zugleich mit einer Verringerung von Forderungen oder einer Erhöhung von Verbindlichkeiten einher. Einzahlungslose Einnahmen berühren den Zahlungsmittelbestand nicht, etwa beim Verkauf von Fertigerzeugnissen auf Zahlungsziel.
Einnahmen im öffentlichen Haushalt
Im Haushaltsrecht entsprechen Staatseinnahmen betriebswirtschaftlich Einzahlungen. Sie sind zusammen mit Ausgaben grundlegende Steuerungsgrößen kameralistischer öffentlicher Haushalte. Nach § 7 Satz 1 HGrG sind Einnahmen Geldbeträge, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden und als Deckungsmittel zur Haushaltsfinanzierung zufließen.
Dazu zählen laufende Einnahmen wie Steuern, einmalige Einnahmen wie Vermögensveräußerungen und Rücklagenauflösungen, Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung wie Gewinnabführungen öffentlicher Unternehmen sowie Einnahmen aus Kreditaufnahmen. Auf Bundesebene sind insbesondere Steuer- und Abgabeneinnahmen wie Zölle Einnahmen, außerdem Zins- und Mieterträge des Bundesvermögens.
Die Kameralistik unterscheidet Soll-Einnahmen und Ist-Einnahmen. Soll-Einnahmen stehen im Haushaltsplan; nach § 11 Abs. 2 BHO muss dieser alle erwarteten Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben enthalten. Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, Ausgaben nach Zweck zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 BHO); zweckgebundene Einnahmen und die zugehörigen Ausgaben sind zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 3 BHO). Soll-Einnahmen decken die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgabeermächtigungen (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG, § 2 Satz 1 BHO, § 8 BHO). Ist-Einnahmen sind die im Haushaltsvollzug tatsächlich eingegangenen Einnahmen (§ 25 Abs. 1 BHO).
Fälligkeit, Vollständigkeit und Steuerrecht
Im Haushaltsrecht müssen Einnahmen und Ausgaben regelmäßig im Haushaltsjahr fällig und kassenwirksam werden. Anders als bei der wirtschaftlichen Zuordnung richtet sich Veranschlagung und Buchung in der Kameralistik nach dem Fälligkeitsprinzip (§§ 7, 42 GemHVO). Kassenwirksam bedeutet, dass Geld tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Verwaltung, etwa auf ein Bankkonto, gelangt. Sofort kassenwirksame Vorgänge sind sofort zu veranschlagen und zu buchen (§ 7 Abs. 1 und 3 GemHVO). Entstandene, aber bis zum Jahresende nicht vereinnahmte rechtswirksame Forderungen werden als Einnahmereste in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Abs. 1 BHO).
Im deutschen Steuerrecht sind nach § 8 Abs. 1 EStG Einnahmen alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen bei Überschusseinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Für Gewinneinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG gibt es keine Legaldefinition; Betriebseinnahmen werden durch analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 EStG oder aus dem Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 EStG hergeleitet. Bei nicht selbständiger Arbeit entsprechen Einnahmen dem Bruttoarbeitslohn.
Es gilt das Zuflussprinzip: Einnahmen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie zufließen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen und wirtschaftlich zum anderen Kalenderjahr gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Als Beispiele für Einnahmen, die keiner Einkunftsart zugeordnet oder einkommensteuerfrei sind, nennt der Artikel Lotteriegewinne als Einmalbetrag, Erbschaften und Schenkungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Wohngeld, Kindergeld sowie BAföG. Genannt werden außerdem die nebenberufliche Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) und Trinkgelder von Dritten an Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 51 EStG). Trinkgelder an Arbeitgeber sind dagegen steuerpflichtige Betriebseinnahmen; vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausgezahlte Trinkgelder sind steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß § 19 EStG.