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Insolvenz des Arbeitgebers - Ihre Rechte | Arbeitsrecht - Arbeitnehmer | Die Kündigungsschutzkanzlei

Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner6:13 7.671 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

Das Wichtigste aus dem Video

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Transkriptautomatisch erstellt · 45 Zeilen
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  1. [Applaus] [Musik] wenn ein arbeitgeber in zahlungsschwierigkeiten gerät dann
  2. beginnt damit eine zeit die für arbeitnehmer mit großen unsicherheiten zu tun hat man fragt sich also als arbeitnehmer was kann ich bei einer
  3. insolvenz des arbeitgebers tun was muss ich dabei beachten dabei ist wichtig zu wissen was insolvenz überhaupt bedeutet das ist
  4. also die zahlungsunfähigkeit des arbeitgebers oder auch schon die drohende zahlungsunfähigkeit dabei gibt es verschiedene arten der
  5. insolvenz es gibt einmal die insolvenz in eigenverwaltung das bedeutet dass der arbeitgeber die insolvenz tatsächlich selbst durchführt
  6. dabei wird er von einem sachwalter betreut und begleitet die insolvenz in eigenverwaltung übt der arbeitgeber vor allem immer dann aus wenn eine hohe
  7. erfolgsaussicht besteht dass er sein unternehmen tatsächlich auch wieder sanieren kann demgegenüber kann das zuständige
  8. insolvenzgericht aber auch anordnen dass ein insolvenzverwalter mit dieser aufgabe betreut wird wichtig ist diese unterscheidung dafür wie ein fluss geübt
  9. wird auf die forderungen die man dem arbeitgeber gegenüber hat denn bei der insolvenz in eigenverwaltung ist es gerade so dass ich weiterhin mein
  10. arbeitgeber mit allen fragen ansprechen kann wird jedoch ein insolvenzverwalter vom insolvenzgericht beauftragt dann ist gerade dieser für alle fragen im
  11. arbeitsverhältnis mein neuer ansprechpartner man fragt sich jetzt natürlich auch als arbeitnehmer welche auswirkungen hatte
  12. in die insolvenz jetzt für mich als arbeitnehmer der lohn des arbeitgebers der muss natürlich weiter gezahlt werden das ist
  13. ganz klar jedoch ist es so dass der arbeitgeber natürlich aufgrund der insolvenz zahlungsschwierigkeiten hat daher kann
  14. es passieren dass lohnzahlungen auch einmal ausbleiben was mache ich jetzt hier als arbeitnehmer ich darf auf gar keinen fall plötzlich aufhören meine
  15. arbeit zu erledigen ich bin dazu verpflichtet meiner arbeit weiter zu leisten durch das nicht dann kann ich
  16. tatsächlich meinen lohnanspruch in gefahr bringen ganz wichtig ist ja auch dass ich nicht auf vorschläge des arbeitgebers eingehe
  17. der beispielsweise möchte dass ich meinen lohn stunden lasse oder dass ich mit den lohn nur in raten auszahlen wenn ich hier schriftstücke
  18. unterschreibe und damit mein einverständnis gebe dann gefährlich meinen kompletten lohnanspruch es kann also sein dass ich gar keine zahlungen
  19. mehr bekomme oder nur ganz kleine teile obwohl ich aber voll gearbeitet habe der urlaub in der insolvenz der bleibt ganz normal bestehen ich habe also meinen
  20. urlaubsanspruch ganz normal weiter bereits genehmigter urlaub kann mir auch nicht wieder weggenommen werden es ist allerdings dann so dass ich
  21. möglicherweise doch weiterarbeiten muss obwohl ich bereits genehmigten urlaub habe wenn das unternehmen anders nicht gerettet werden kann
  22. das ist aber hier auch die einzige ausnahme und das wird sehr selten vorkommen die sozialversicherungsbeiträge die muss
  23. mein arbeitgeber natürlich auch hier weiter bezahlen auch wenn er sich in der insolvenz befindet dazu ist ja auch verpflichtet er macht sich sogar
  24. strafbar wenn er das nicht tut falls mein arbeitgeber seinen zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann dann kann ich bei der
  25. zuständigen agentur für arbeit insolvenzgeld beantragen hierfür habe ich genau zwei monate zeit nach eröffnung des insolvenzverfahrens
  26. und das insolvenzgeld bekomme ich in höhe von drei monatsgehältern dann von der agentur für arbeit ausgezahlt natürlich gibt es bei der insolvenz auch
  27. noch fragen im hinblick auf die beendigung des arbeitsverhältnisses gibt es da besonderheiten auch während der insolvenz kann der arbeitgeber mir
  28. natürlich eine kündigung aussprechen ganz normal kann er hier weiter aus verhaltensbedingten gründen oder auch aus personenbedingten die kündigung
  29. aussprechen stellt sich aber die frage ob die insolvenz selbst ein betriebsbedingter grund ist damit der arbeitgeber die kündigung aussprechen
  30. kann das ist in der tat nicht so aber es kann natürlich sein dass der arbeitgeber fehlende aufträge hat oder die
  31. produktion nicht mehr sicherstellen kann sodass indirekt ein betriebsbedingter grund gegeben ist die insolvenz selbst kann aber nie der betriebsbedingte grund
  32. sein aus dem der arbeitgeber nicht kündigen darf daneben gibt es natürlich auch immer noch die möglichkeit einen
  33. aufhebungsvertrag zu schließen das bietet sich insbesondere dann bin ich ein anderer stelle schon einen neuen sicheren job habe dann kann ich einen
  34. aufhebungsvertrag getrost abschließen hier muss man allerdings ganz sorgfältig unterscheiden wann der abfindungsanspruch entstanden
  35. ist ist der abfindungsanspruch entstanden bevor das insolvenzverfahren eröffnet wurde dann habe ich wahrscheinlich sehr große
  36. probleme tatsächlich an meinen abfindungsbetrag heranzukommen gelder die bereits vor eröffnung des insolvenzverfahrens entstanden sind
  37. forderungen die werden nicht privilegiert behandelt forderungen die aber nach eröffnung des insolvenzverfahrens entstanden sind die
  38. fallen in die sogenannte masse verbindlichkeiten und diese werden vordergründig also privilegiert behandelt und da kann ich dann noch
  39. hoffnung haben dass ich meine abfindung auch tatsächlich erhalte in der insolvenz besteht auch weiterhin der besondere kündigungsschutz zum beispiel
  40. für schwangere hier kommt aber auch ganz besonders dem betriebsrat eine bedeutung zu denn in der insolvenz soll natürlich auch der
  41. betriebsrat also die interessenvertretung der arbeitnehmer weiterhin seine mitwirkungsrechte ausüben können
  42. das heißt der betriebsrat muss bis zum schluss eines unternehmens auch wirklich funktionsfähig sein das ist ganz wichtig und deswegen darf der betriebsrat im
  43. rahmen einer insolvenz wirklich als allerletztes gekündigt werden in jedem fall sollte man dann wenn der arbeitgeber insolvenz angemeldet hat von
  44. einem anwalt für arbeitsrecht alles überprüfen lassen was hier im zusammenhang steht insbesondere natürlich auch kündigung der anwalt
  45. schaut dann das tatsächlich alle ihre rechte umfassend berücksichtigt werden und auch alles richtig abläuft

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