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Grundmandat

Grundmandate sind der Intention nach Repräsentationen regionaler oder positioneller Minderheiten in parlamentarischen Systemen. Sie können sehr verschiedene …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Formen
  2. 2. Bundestagswahl und Grundmandatsklausel
  3. 3. Beispiele und Kritik
  4. 4. Landtage, Kommunen und Delegierte
  5. 5. Österreich

Bedeutung und Formen

Grundmandate sollen regionale oder positionelle Minderheiten in parlamentarischen Systemen repräsentieren. Ihre genaue Ausgestaltung ist unterschiedlich. In Deutschland bezeichnet der Begriff vor allem drei Formen: eine Ausnahme von der Sperrklausel bei Bundestags- und manchen Landtagswahlen, Sitze mit eingeschränkten Rechten in kommunalen Ausschüssen sowie Mindestdelegationen kleiner regionaler Gliederungen von Parteien und Verbänden.

Bei Wahlen ist ein Grundmandat meist ein direkt gewonnenes Mandat. Es kann einer Partei ermöglichen, trotz eines Stimmenanteils unter der allgemeinen Sperrklausel weitere Sitze entsprechend ihrem Parteistimmenanteil zu erhalten. In Österreich ist es ein Mandat, das bereits auf der Ebene eines Regionalwahlkreises erreicht wird.

Bundestagswahl und Grundmandatsklausel

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde für Bundestagswahlen die Fünf-Prozent-Hürde geschaffen. Sie sollte eine zu starke Ausdifferenzierung des Parteiensystems und die daraus entstehenden Schwierigkeiten bei der Bildung stabiler Regierungen vermindern.

Von der Fünfprozentregel sind Parteien ausgenommen, die eine anerkannte nationale Minderheit repräsentieren oder die erforderliche Zahl von Grundmandaten gewinnen. Gewinnt eine Partei genügend Direktmandate, erhält sie Sitze proportional zu ihrem Parteistimmenanteil, auch wenn sie weniger als 5 % der Stimmen erzielt. Zu Beginn der 1950er-Jahre genügte ein Direktmandat; später wurde die erforderliche Zahl auf drei Direktmandate erhöht. Eine Möglichkeit zur Nutzung war das Huckepackverfahren: Eine andere Partei verzichtet in einzelnen Wahlkreisen auf eigene Direktkandidaten.

Eine über die Grundmandatsklausel erfolgreiche Partei ist nicht zwingend eine Fraktion. Erhält sie weniger als 5 % der Sitze des Bundestages, gilt sie nur als „Gruppe“. Damit sind ihre Geschäftsordnungsrechte eingeschränkt, etwa bei Kleinen und Großen Anfragen an die Regierung.

Bis 2023 galt außerdem: Errang eine Partei nur ein oder zwei Direktmandate und blieb unter 5 %, zogen nur diese direkt gewählten Kandidaten ein. Dies betraf die PDS nach der Bundestagswahl 2002. Die Wahlrechtsreform von 2023 schaffte diese Bestimmung ab; auch die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts stellte sie nicht wieder her.

Beispiele und Kritik

Bisher konnten vier Parteien in der Geschichte der Bundesrepublik über Grundmandate zusätzliche Abgeordnete in den Bundestag entsenden: die Deutsche Partei (DP), die Deutsche Zentrumspartei (Zentrum), die PDS und später Die Linke.

Bei der Bundestagswahl 1953 erhielt die DP 3,3 % der Stimmen, gewann zehn Wahlkreise und zog mit 15 Abgeordneten ein. Das Zentrum erreichte 0,8 % der Stimmen und zog wegen eines gewonnenen Grundmandats ebenfalls ein. 1957 erhielt die DP sechs Direktmandate und zog mit 17 Abgeordneten ein; die CDU hatte zu ihren Gunsten in einigen Wahlkreisen auf Direktkandidaten verzichtet. 1994 erhielt die PDS 4,4 % der Stimmen und vier Direktmandate in Berlin. Sie bildete mit 30 Abgeordneten eine Gruppe. Die Linke erreichte 2021 4,9 %, gewann aber drei Direktmandate und war deshalb in Fraktionsstärke vertreten.

Die Ausnahme von der Fünfprozentklausel ist rechtlich und politisch umstritten. Kritisiert wird ein mögliches Paradoxon: Eine Partei mit 2 % der Zweitstimmen und mindestens drei Direktmandaten könnte einziehen, während eine Partei mit 4 % und höchstens zwei Direktmandaten scheitern würde. In den 1990er-Jahren wurde diskutiert, die notwendige Zahl auf fünf Direktmandate zu erhöhen, unter anderem wegen der größeren Bundesrepublik nach der Wiedervereinigung von 1990. Kritiker warfen insbesondere bürgerlichen und konservativen Befürwortern vor, damit den Wiedereinzug der PDS erschweren zu wollen.

Landtage, Kommunen und Delegierte

In einigen Bundesländern gibt es auch bei Landtagswahlen eine Grundmandatsklausel; dort reichen ein oder zwei Direktmandate. Erstmals wurde sie bei der Landtagswahl in Brandenburg 2014 angewandt: BVB/FW zog mit einem Direktmandat und drei Sitzen ein, obwohl die Partei nur 2,7 % der Zweitstimmen erhalten hatte. In Sachsen zog Die Linke 2024 mit 4,5 % der Zweitstimmen wieder in den Landtag ein, weil sie zwei Wahlkreise gewann.

In Kommunalparlamenten können fraktionslose Ratsmitglieder oder kleine Fraktionen in Ausschüssen ein Grundmandat erhalten, obwohl sie rechnerisch keinen Sitzanspruch hätten. In Niedersachsen haben Grundmandatsträger beispielsweise Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht (§ 71 Abs. 3 NKomVG). In Nordrhein-Westfalen dürfen sie zwar Mitglied eines Ausschusses werden und dieses Mitglied selbst wählen, haben dort aber kein Stimmrecht. Der Artikel beschreibt außerdem, dass sie im Rat zwar abstimmen, aber keine Anträge stellen dürften. Weil Anträge in Fachausschüssen beraten und vorbeschlossen würden, seien Einzelkämpfer dadurch weitgehend von Information, Sachdiskussion und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Parteien und Verbände verwenden Grundmandate in Delegiertenschlüsseln, damit mitgliederschwache Regionen auf Partei- oder Verbandstagen vertreten sind. Zunächst erhält jede Region meist ein bis zwei feste Grundmandate. Die übrigen Mandate werden anschließend nach Mitgliederstärke verteilt, zum Beispiel nach dem Verfahren D’Hondt.

Österreich

Bei österreichischen Nationalratswahlen werden Mandate in drei Stufen ermittelt: in Regionalwahlkreisen, Landeswahlkreisen und auf Bundesebene. Für die zweite und dritte Stufe dürfen Parteien grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie bundesweit mindestens 4 % der gültigen Stimmen erhalten (§ 101 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 NRWO 1992). Ein Mandat kann jedoch unabhängig von dieser 4-%-Hürde bereits auf Ebene eines Regionalwahlkreises gewonnen werden; dieses heißt Grundmandat.

Erreicht eine Partei ein Grundmandat, wird sie unabhängig von ihrem bundesweiten Stimmenanteil im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Sie muss die 4-%-Hürde dann nicht überwinden. Die Wahlzahl wird berechnet, indem die gültigen Stimmen eines Bundeslandes durch die dort zu vergebenden Mandate geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl erhöht wird. Erhält eine Partei in einem Regionalwahlkreis mindestens so viele Stimmen wie diese Wahlzahl, bekommt sie im ersten Ermittlungsverfahren ein Grundmandat (§ 96 Abs. 7 und § 97 NRWO 1992).

Bei Landtagswahlen ist das Verfahren ähnlich, aber ohne bundesweite dritte Stufe. Die Wahlzahl wird für die einzelnen Wahlkreise statt für Bundesländer bestimmt. In einigen Bundesländern beträgt die Sperrklausel 5 % statt 4 %; in der Steiermark ist ein Grundmandat nötig, um an der landesweiten Mandatsvergabe teilzunehmen.

Beispiel Kärnten: Bei 338.000 gültigen Stimmen und 13 zu vergebenden Mandaten beträgt die Wahlzahl 338.000 / 13 = 26.000. In einem Wahlkreis in Kärnten sind somit 26.000 Stimmen erforderlich, um ein Grundmandat zu erreichen.

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