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Landesparlament
Die Zusammensetzung der Landtage wird in Landtagswahlen festgelegt, die Wahlperiode liegt bei fünf Jahren (im Stadtstaat Bremen bei nur vier Jahren). In den …
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Begriff und zentrale Aufgaben
Ein Landesparlament ist das Parlament eines Bundeslandes. Das Grundgesetz bezeichnet es allgemein als Volksvertretung des Landes (Art. 28 und Art. 54 Abs. 3 GG). In den Flächenländern heißt das Parlament Landtag. In den Stadtstaaten gelten andere Bezeichnungen: Abgeordnetenhaus in Berlin sowie Bürgerschaft in Bremen und Hamburg. Abgeordnete heißen je nach Parlament Mitglied des Landtages (MdL), Mitglied des Abgeordnetenhauses (MdA), Mitglied der Bremischen Bürgerschaft (MdBB) oder Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft (MdHB).
Landesparlamente sind ein Ausdruck des Föderalismus. Deutschland ist verfassungsrechtlich ein Bund deutscher Länder, die bestimmte Kompetenzen an den Bund abgegeben haben. Die Länder behalten eigene Gesetzgebungskompetenzen; ein Landesparlament darf jedoch nicht in die Gesetzgebung des Bundes eingreifen.
Die drei Hauptaufgaben sind:
- Kontrolle der Landesregierung,
- Erlass von Landesgesetzen,
- Gestaltung und Freigabe des Landeshaushalts.
Die Wahlperiode dauert in Bremen vier Jahre, in allen anderen Ländern fünf Jahre.
Landesparlamente und Wahltermine
Die Parlamente, die letzten Wahlen und die im Artikel genannten voraussichtlichen nächsten Wahltermine sind:
- Baden-Württemberg: Landtag, Wahl am 8. März 2026, 18. Wahlperiode, Frühjahr 2031.
- Bayern: Bayerischer Landtag, 8. Oktober 2023, 19. Wahlperiode, Herbst 2028.
- Berlin: Abgeordnetenhaus, 12. Februar 2023, 19. Wahlperiode, 20. September 2026.
- Brandenburg: Landtag, 22. September 2024, 08. Wahlperiode, Herbst 2029.
- Bremen: Bremische Bürgerschaft, 14. Mai 2023, 21. Wahlperiode, 30. Mai 2027.
- Hamburg: Hamburgische Bürgerschaft, 2. März 2025, 23. Wahlperiode, Frühjahr 2030.
- Hessen: Landtag, 8. Oktober 2023, 21. Wahlperiode, Herbst 2028.
- Mecklenburg-Vorpommern: Landtag, 26. September 2021, 08. Wahlperiode, 20. September 2026.
- Niedersachsen: Landtag, 9. Oktober 2022, 19. Wahlperiode, 26. September 2027.
- Nordrhein-Westfalen: Landtag, 15. Mai 2022, 18. Wahlperiode, 25. April 2027.
- Rheinland-Pfalz: Landtag, 22. März 2026, 19. Wahlperiode, Frühjahr 2031.
- Saarland: Landtag des Saarlandes, 27. März 2022, 17. Wahlperiode, 18. April 2027.
- Sachsen: Sächsischer Landtag, 1. September 2024, 08. Wahlperiode, 2029.
- Sachsen-Anhalt: Landtag, 6. Juni 2021, 08. Wahlperiode, 6. September 2026.
- Schleswig-Holstein: Landtag, 8. Mai 2022, 20. Wahlperiode, 18. April 2027.
- Thüringen: Landtag, 1. September 2024, 08. Wahlperiode, 2029.
Reguläre Wahltermine werden vom Landtag oder vom Landesinnenministerium innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Zeitfensters festgelegt. Gewählt wird regelmäßig an einem Sonntag; häufig sind auch allgemeine Feiertage möglich. Vorgezogene Neuwahlen erfordern einen Beschluss über die Auflösung des Landtags oder die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Diesen Beschluss kann je nach Land der Landtag, der Landtagspräsident oder der Ministerpräsident herbeiführen.
Wahlmodus und Sitzverteilung
Die Einzelheiten des Wahlrechts unterscheiden sich von Land zu Land. Im Wesentlichen verwenden alle Länder ein Verhältniswahlsystem. Dabei sollen die Sitze einer Partei grundsätzlich ihrem Anteil an den maßgeblichen Stimmen entsprechen. In vielen Ländern wird dieses Verhältnis durch direkt gewählte Abgeordnete ergänzt; zusätzliche Überhang- und Ausgleichsmandate können den Proporz sichern.
Die Länder sind in Wahlkreise und diese wiederum in Stimmbezirke mit jeweils einem Wahllokal eingeteilt. Außer in Bremen, Hamburg und dem Saarland wird in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter direkt gewählt. Zusätzlich gibt es Landeslisten. In Berlin können Parteien zwischen Landeslisten und Bezirkslisten wählen. Im Saarland gibt es eine reine Listenwahl.
In den meisten Ländern haben Wähler zwei Stimmen für Direktmandat und Landesliste. Baden-Württemberg verwendete bis 2021 ein Einstimmenrecht, bei dem eine Stimme zugleich für Kandidat und Landesliste galt; zur Landtagswahl 2026 wurde ein Zwei-Stimmen-Wahlrecht nach dem Vorbild des Bundestagswahlrechts eingeführt. In Bayern werden Erst- und Zweitstimmen für die Sitzverteilung zusammengezählt.
Besondere Regelungen gelten in den Stadtstaaten und in Bayern:
- Bremen besteht aus den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven. Die Fünf-Prozent-Hürde gilt getrennt, und es gibt keinen Verhältnisausgleich zwischen den Bereichen. Wähler haben je Wahlbereich fünf Stimmen, die sie Listen oder konkreten Kandidierenden geben können.
- Hamburg verwendet seit der Bürgerschaftswahl am 24. Februar 2008 ein System mit eingeschränkt offenen Listen in Mehrmandatswahlkreisen. Vorausgegangen war ein Volksentscheid vom 14. Juni 2004.
- In Bayern bildet jeder Regierungsbezirk einen Wahlkreis mit mehreren Stimmkreisen. Die Ergebnisse der Wahlkreise werden nicht miteinander verrechnet; die Fünf-Prozent-Hürde wird landesweit berechnet.
Die Wahlalter unterscheiden sich ebenfalls. Das aktive Wahlalter liegt je nach Land bei 16 oder 18 Jahren, das passive Wahlalter durchgehend bei 18 Jahren. Die Zahl der Stimmen reicht von einer im Saarland über zwei in den meisten Ländern bis zu fünf in Bremen und zehn in Hamburg. Die Zahl der Mandate reicht laut Übersicht von 51 im Saarland bis 203 im Bayerischen Landtag. Für die Sitzverteilung werden Sainte-Laguë, Hare/Niemeyer oder d’Hondt verwendet. Sperrklauseln gelten meist landesweit; Ausnahmen beziehungsweise Sonderregeln betreffen unter anderem Bremen, Sorben in Brandenburg, den SSW in Schleswig-Holstein sowie Grundmandatsklauseln in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein.
Wahlergebnisse und politische Zusammensetzung
Die Tabelle der letzten Landtagswahlen nennt die Anteile an den gültigen Stimmen, die für die landesweite proportionale Sitzverteilung maßgeblich sind, etwa Landes- oder Zweitstimmen. Aufgeführt werden Ergebnisse über 1 Prozent sowie Parteien mit mindestens 0,5 Prozent im Bundesdurchschnitt oder mindestens 1 Prozent in vier Ländern. Ergebnisse, die zum Überschreiten einer Sperrklausel führten, sind im Artikel hervorgehoben.
Die Wahlbeteiligung bei den im Artikel aufgeführten letzten Wahlen reicht von 55,5 Prozent in Nordrhein-Westfalen (2022) bis 77,8 Prozent in Sachsen-Anhalt (2026). Besonders hohe Werte werden außerdem für Sachsen 2024 mit 74,4 Prozent, Bayern 2023 mit 73,1 Prozent und Thüringen 2024 mit 73,6 Prozent genannt. Besonders niedrige Werte sind Bremen 2023 mit 56,8 Prozent und Nordrhein-Westfalen 2022 mit 55,5 Prozent.
Die stärksten Parteien unterscheiden sich nach Land. Beispiele sind die CDU in Schleswig-Holstein mit 43,4 Prozent (2022), die SPD im Saarland mit 43,5 Prozent (2022), die CDU in Bayern mit 37,0 Prozent (2023), die SPD in Hamburg mit 33,5 Prozent (2025), die AfD in Sachsen-Anhalt mit 43,8 Prozent (2026), die AfD in Thüringen mit 32,8 Prozent (2024) und die SPD in Brandenburg mit 30,9 Prozent (2024). In Baden-Württemberg werden für 2026 30,2 Prozent für die Grünen und 29,7 Prozent für die CDU genannt. In Bremen erreichten 2023 SPD 29,8 Prozent und CDU 26,2 Prozent.
Der Gesamtstimmenanteil bei den jeweils letzten Landtagswahlen wird mit CDU/CSU 31,0 Prozent, SPD 18,2 Prozent, AfD 15,8 Prozent, Grünen 15,6 Prozent, Linken 4,1 Prozent, Freien Wählern 4,1 Prozent, FDP 4,0 Prozent, BSW 2,2 Prozent, Tierschutzpartei 1,0 Prozent und Sonstigen 4,1 Prozent angegeben.
Sitzverteilungen und Frauenanteil
Die im Artikel zusammengefassten Landesparlamente umfassen insgesamt 1.898 Mandate. In der Übersicht nach Parteizugehörigkeit werden genannt: CDU/CSU 638 Abgeordnete, SPD 438, AfD 313, Grüne 283, Linke 80, FDP 40, Freie Wähler 37, BSW 26, Andere 24 und Parteilose 19. Die Zahlen in Klammern geben an, in wie vielen Landesparlamenten die jeweilige Partei vertreten ist; der Stand dieser Übersicht ist der 15. September 2026.
Die ausführliche Statistik weist teilweise abweichende Parteisummen aus, insbesondere AfD 309 beziehungsweise einschließlich Fraktionsloser 313, Grüne 282 beziehungsweise 283, Linke 83 beziehungsweise 80, BSW 23 beziehungsweise 26 und Andere 63 beziehungsweise 61. Diese Unterschiede werden im Artikel nicht aufgelöst und müssen daher als unterschiedliche Zählweisen oder widersprüchliche Angaben berücksichtigt werden. Insgesamt werden 1.898 Sitze genannt. Die größten Anteile entfallen dort auf CDU/CSU mit 33,6 Prozent, SPD mit 23,1 Prozent, AfD mit 16,5 Prozent und Grüne mit 14,9 Prozent.
Die Sitzanzahlen und Regierungsbeteiligungen unterscheiden sich stark. Beispielsweise hat der Bayerische Landtag 203 Sitze, Nordrhein-Westfalen 195, Baden-Württemberg 157, Hamburg 121, Sachsen 120 und das Saarland 51. In den Übersichten werden außerdem Fraktionen, Gruppen, fraktionslose Abgeordnete, Regierungsfraktionen und Ministerpräsidenten nach Parteien erfasst.
Der Frauenanteil wird für Mai beziehungsweise Juli 2023 und für Sachsen und Thüringen für Oktober 2024 angegeben. Er reicht von 27,3 Prozent in Bayern über 27,5 Prozent in Sachsen, 27,8 Prozent in Sachsen-Anhalt und 29,9 Prozent in Baden-Württemberg bis zu 43,9 Prozent in Hamburg. Weitere Werte sind Berlin 37,7 Prozent, Brandenburg 31,8 Prozent, Bremen 37,9 Prozent, Hessen 34,3 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 36,7 Prozent, Niedersachsen 34,2 Prozent, Nordrhein-Westfalen 33,8 Prozent, Rheinland-Pfalz 31,7 Prozent, Saarland 37,3 Prozent, Schleswig-Holstein 37,7 Prozent und Thüringen 31,8 Prozent.
Alterspräsident und Kritik an Wahlterminen
Der Alterspräsident ist in der Regel das lebensälteste Mitglied einer Versammlung, insbesondere eines Parlaments. Er leitet die konstituierende erste Sitzung, bis ein Vorsitzender oder Präsident gewählt ist. In einigen Fällen ist nicht das Lebensalter entscheidend, sondern die längste ununterbrochene Mitgliedschaft. Das gilt beispielsweise in den Landtagen von Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Kritiker beanstanden die Zahl der Wahltermine und die Dauer der Wahlperioden. Weil der Bundesrat stark an der Bundespolitik beteiligt ist, könne eine hohe Zahl von Landtagswahlen zu einem dauerhaften Wahlkampf führen und politische Entscheidungen erschweren. Als Gegenmaßnahmen werden längere Wahlperioden oder eine möglichst gleichzeitige Durchführung der Landtagswahlen vorgeschlagen. Außer Bremen haben inzwischen alle Länder eine fünfjährige Wahlperiode.
Eine gemeinsame Taktung würde außerplanmäßige Wahlen nur bei Koalitionsbrüchen vorsehen. Betroffene Länder hätten dann möglicherweise eine verkürzte Wahlperiode bis zum nächsten gemeinsamen Wahltermin. Dafür müsste der verfassungsmäßige Status der Länder geändert werden. Die gemeinsame Terminierung heißt horizontal simultane Variante; die gegenwärtige Abfolge wird als konsekutive Wahlterminierung auf mehreren Ebenen bezeichnet.
Annähernd gleiche Wahltermine bestehen laut Artikel bei folgenden Gruppen: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Berlin und Mecklenburg-Vorpommern; Bayern und Hessen; Brandenburg, Sachsen und Thüringen sowie Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein.