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Verband (Recht)

Verbände sind Personenvereinigungen natürlicher oder juristischer Personen als Mitglieder, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Interessen und …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Arten und Unterscheidungsmerkmale
  3. 3. Aufbau und regionale Ebenen
  4. 4. Gesellschaftliche Rolle und besondere Rechte
  5. 5. Rechtliche Grundlagen in Deutschland
  6. 6. Regelungen in Österreich und der Schweiz

Begriff und Bedeutung

Ein Verband ist eine Personenvereinigung, deren Mitglieder natürliche oder juristische Personen sein können. Sie schließen sich freiwillig zusammen, um gemeinsame Interessen und Ziele zu verfolgen. Kennzeichnend ist eine festgelegte interne Organisationsstruktur auf Grundlage einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Satzung. Ein Verbund ist dagegen eine eher lose Vereinigung ohne eine solche interne Organisationsstruktur.

Verbände können politische, rechtliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Ziele verfolgen. Sie organisieren gemeinsame Aktivitäten ihrer Mitglieder und entwickeln sowie überwachen gemeinsame Standards und Regelungen. Außerdem vertreten sie die Interessen ihrer Mitglieder einheitlich nach außen und betreiben damit Interessenvertretung beziehungsweise Lobbyarbeit. Häufig erstellen sie für ihre Mitglieder einheitliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsmuster sowie Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Beispiele sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Arten und Unterscheidungsmerkmale

Verbände lassen sich nach mehreren Merkmalen unterscheiden. Bei interner Trägerschaft gründen und tragen die Mitglieder den Verband selbst; bei externer Trägerschaft erfolgt die Gründung durch Dritte. Rechtlich können Verbände öffentlich-rechtlich sein, etwa Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, oder privatrechtlich, etwa Vereine, Personen- und Handelsgesellschaften sowie Stiftungen des privaten Rechts. Nach ihrer rechtlichen Selbstständigkeit gibt es rechtsfähige, teilrechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände.

Nach der Zielsetzung werden unter anderem wirtschaftliche, soziale, kulturelle und politische Verbände unterschieden. Beispiele sind die GEMA, Verbraucher- und Wirtschaftsverbände, der Deutsche Mieterbund, Haus & Grund, Wohlfahrtsverbände, P.E.N., der Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland sowie politische Parteien.

Eine weitere Einteilung richtet sich nach den Mitgliedern. Dazu gehören Arbeitgeber- und Berufsverbände, Fachverbände, Gewerkschaften, Sportverbände, Standesvertretungen und Unternehmensverbände. Mitglieder von Bankenverbänden sind beispielsweise die jeweils zugehörigen Kreditinstitute. Im Kommunalrecht bestehen außerdem höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Verwaltungsverbände und Zweckverbände. Dabei handelt es sich um Verwaltungskooperationen nach den Gesetzen der Länder über kommunale Zusammenarbeit.

Aufbau und regionale Ebenen

Überregional tätige Parteien, Gewerkschaften, Vereine und andere Verbände sind häufig räumlich in mehrere Ebenen gegliedert. Der Bundesverband bildet in der Regel die oberste Gliederung auf Bundesebene; vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war dafür die Bezeichnung Reichsverband gebräuchlich. Darunter können Landesverbände, Bezirksverbände auf Ebene der Regierungsbezirke, Kreisverbände sowie Gemeinde- oder Ortsverbände stehen. Bei der SPD heißt der Kreisverband traditionell Unterbezirk und der Ortsverband Ortsverein.

Nationale Verbände tragen teilweise Bezeichnungen wie Zentralverband, Hauptverband, Dachverband oder Spitzenverband, beispielsweise Zentralverband des deutschen Handwerks, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre und Spitzenverband Fachärzte Deutschlands. Solche nationalen Verbände sind ausschließlich juristische Personen.

Neben der räumlichen Gliederung gibt es eine thematische Hierarchie aus Spartenverbänden und einem Dachverband. Der Deutsche Fischerei-Verband ist beispielsweise Dachverband der Spartenverbände für Hochsee-, Küsten-, Binnen- und Sportfischerei sowie der Angler. Über nationale Grenzen hinweg können Kontinentalverbände wie die UEFA oder der Europaverband der Kleintierzüchter und Weltverbände wie die FIFA oder der Weltverband der Diamantbörsen entstehen.

Gesellschaftliche Rolle und besondere Rechte

In den Sozial- und Politikwissenschaften werden unter anderem Fach-, Dach-, Wirtschafts-, Berufs-, Wissenschafts-, Kultur-, Verkehrs-, Sport-, Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Umweltschutzorganisationen und Schutzverbände unterschieden. Auch politische Parteien, Gewerkschaften, Kammern als berufsständische Körperschaften, Studierendenschaften, Zünfte und Korporationen werden dazu gezählt. Gebietskörperschaften der hoheitlichen Verwaltung gehören im gesetzlichen Sinne dagegen nicht zum Verbandsrecht. Gemeinsam ist diesen Organisationen, dass sie Interessen gesellschaftlicher Gruppen vertreten.

Grundsätzlich beruht ein Verband auf freiwilliger Mitgliedschaft. Davon unterscheiden sich Pflicht- oder Zwangsverbände, bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht. Dazu gehören Kammern für Gewerbe und freie Berufe, mancherorts auch Gewerkschaften.

Bestimmte Verbände besitzen besondere Rechte. Verbraucher- und Umweltschutzverbände dürfen in Verbraucher- und Umweltangelegenheiten eine Verbandsklage erheben, also stellvertretend bestimmte kollektive Interessen gerichtlich geltend machen. Gewerkschaften und Arbeitgeber können verbindliche Tarifverträge aushandeln.

Verbände entstehen mitunter aus Monopolstellungen oder erwerben eine solche Stellung und können dadurch große gesellschaftliche Bedeutung gewinnen. Im Zusammenhang mit Lobbyismus bestehen deshalb besondere Regeln, die unter anderem die Bildung von Syndikaten verhindern sollen. Dazu zählen kartellrechtliche Beschränkungen für Wirtschaftsunternehmen und Regelungen zu den umstrittenen Pflichtmitgliedschaften. Die Hoheit staats- und kommunalrechtlicher Körperschaften ist dagegen erwünscht; auch deshalb sind diese Körperschaften vom Verbandsrecht ausgenommen.

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Die Gründung von Verbänden wird in Deutschland durch die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Das grundlegende Merkmal eines Verbandes sind seine Mitglieder. Sie beschließen eine Satzung, die insbesondere den Verbandszweck, die Verbandsversammlung, die Stimmrechte und gegebenenfalls die Mitgliedsbeiträge regelt. Nimmt der Verband als Interessengruppe Einfluss auf Gesetzgebung oder öffentliche Verwaltung, gehört seine Tätigkeit zum Lobbyismus.

Verbände sind meistens als Vereine organisiert. Sie verfolgen unter einem einheitlichen Namen einen gemeinsamen Zweck und bestehen unabhängig davon fort, dass einzelne Mitglieder wechseln. Dies gilt beispielsweise auch für Gewerkschaften, politische Parteien und Wohnungseigentümergemeinschaften. Eine gesetzliche Definition des Rechtsbegriffs Verband gibt es nicht, obwohl er in Gesetzen wie § 164 EGBGB verwendet wird. Nach der Rechtsprechung liegt ein Verband vor, wenn eine Organisation besondere qualifizierende Merkmale im Sinne von § 21 BGB besitzt, etwa eine hohe Mitgliederzahl oder den Zusammenschluss mehrerer Organisationen, und als Massenorganisation eine bedeutende Stellung im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder politischen Bereich einnimmt.

Viele Verbände sind eingetragene Vereine (e. V.). Eingetragene und nicht eingetragene Vereine müssen grundsätzlich niemanden als Mitglied aufnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies allerdings nur, solange der Verband kein Monopol besitzt. Nach §§ 826 BGB und § 20 Abs. 5 GWB kann ein Aufnahmezwang bestehen, wenn eine Person ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft hat. Der Verband darf diesen Zwang aus sachlich gerechtfertigten Gründen einschränken, wenn dies für seinen Bestand und seine Funktionsfähigkeit erforderlich ist.

Die Tariffähigkeit von Verbänden ergibt sich aus § 2 Abs. 2 TVG. Danach dürfen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen als Spitzenverbände im Namen ihrer angeschlossenen Verbände Tarifverträge schließen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Ein solcher Verband muss unabhängig, von seinen Mitgliedern entsprechend beauftragt und repräsentativ sein, also berechtigterweise für die betreffende Branche sprechen können.

Regelungen in Österreich und der Schweiz

In Österreich werden Verbände entsprechend der Verwaltungsgliederung in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeverbände unterteilt. Bei politischen Parteien kann eine Untereinheit auch Sektion heißen; dieser Begriff kann sowohl regionale als auch thematische Gliederungen bezeichnen. In der Schweiz heißt eine entsprechende Untereinheit Kantonalsektion.

Das österreichische Vereinsgesetz definiert einen Verband als Verein, in dem sich in der Regel mehrere Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Für die Verbandshaftung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist der Begriff weiter gefasst. Nach § 1 Z. 2 VbVG zählen hierzu alle juristischen Personen mit den gesetzlich genannten Ausnahmen, eingetragene Personengesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Ausgenommen sind die Verlassenschaft, Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie Gesetze vollziehen, sowie anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind. Verletzen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter bei Straftaten Pflichten, die den Verband betreffen, kann neben diesen Personen auch der Verband selbst haften.

In der Schweiz wird der Verband wie in Österreich durch das Vereinsrecht des Zivilgesetzbuches erfasst.

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