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Zweitstimme
Neben der Zweitstimme kann der Wähler eine Erststimme abgeben, mit der er für einen Bewerber im Wahlkreis stimmt. Die Gültigkeit der Zweitstimme bleibt von …
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Grundfunktion der Zweitstimme
Die Zweitstimme ist bei der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich die maßgebliche Stimme für die Verteilung der Sitze an die Parteien. Mit ihr wählt eine Person eine Partei. Die Kandidatinnen und Kandidaten dieser Partei sind auf einer Landesliste zusammengestellt. Der Anteil der Bundestagssitze einer Partei richtet sich daher im Wesentlichen nach ihrem Anteil an den gültigen Zweitstimmen.
Zusätzlich kann eine Erststimme abgegeben werden. Mit ihr wird ein Bewerber oder eine Bewerberin im eigenen Wahlkreis gewählt. Erst- und Zweitstimme stehen auf demselben Stimmzettel, sind aber grundsätzlich unabhängig voneinander gültig. Nach § 39 BWahlG bleibt die Zweitstimme gültig, auch wenn die Erststimme ungültig ist.
In einigen deutschen Landeswahlsystemen heißt die der Zweitstimme entsprechende Stimme Listenstimme, zum Beispiel in Sachsen, oder Landesstimme, zum Beispiel in Thüringen, Rheinland-Pfalz und Hessen. Für die Bundestagswahl wurde vorgeschlagen, die Zweitstimme in Listenstimme umzubenennen.
Entwicklung des Wahlsystems
Das System mit zwei Stimmen gibt es in Deutschland seit 1953. Damals wurde die personalisierte Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme eingeführt. Dies geschah bei der zweiten Bundestagswahl zusammen mit der bundesweiten Fünf-Prozent-Hürde. Grundlage war das Bundeswahlgesetz vom 25. Juni 1953.
Bei der personalisierten Verhältniswahl werden Elemente der Personenwahl und der Verhältniswahl verbunden: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt, während die Zweitstimme vor allem für die proportionale Verteilung der Sitze an die Parteien entscheidend ist.
Seit der Bundestagswahl 1987 erfolgte die Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren. Nach einer im Januar 2008 beschlossenen Gesetzesänderung sollte die Sitzverteilung künftig nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren erfolgen.
Voraussetzungen für die Sitzverteilung
Mindestens 598 Proporzmandate werden nach den bundesweiten Zweitstimmenzahlen auf die Parteien verteilt. Berücksichtigt werden dabei Parteien, die entweder bundesweit mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens drei Direktmandate erringen. Diese Ausnahmen von der Fünf-Prozent-Hürde werden als Grundmandats-, Direktmandats- oder Alternativklausel bezeichnet.
Durch dieses Verfahren entspricht der Anteil der Bundestagssitze einer Partei ungefähr ihrem Anteil an den erhaltenen Wahlstimmen. Eine wichtige Verzerrung entsteht durch die Sperrklausel, also die Voraussetzung, dass eine Partei mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erreichen muss.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes bleiben Zweitstimmen bestimmter Wählerinnen und Wähler bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Das betrifft Personen, die mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gestimmt haben, der entweder nicht von einer Partei aufgestellt wurde, die auch mit einer Landesliste kandidiert, oder – seit 2011 – von einer Partei aufgestellt wurde, die an der Sperrklausel gescheitert ist. Die Regelung soll verhindern, dass diese Wählerinnen und Wähler durch Erst- und Zweitstimme faktisch doppelt auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages einwirken.
Stimmensplitting und Wahlstatistik
Weil Erst- und Zweitstimme auf einem einzigen Stimmzettel abgegeben werden, kann die allgemeine Wahlstatistik untersuchen, wie häufig Wählerinnen und Wähler beide Stimmen derselben Partei geben oder zwischen Parteien aufteilen. Dieses Aufteilen wird Stimmensplitting genannt.
Bei der Bundestagswahl 2013 gaben 89,8 Prozent der CDU-Zweitstimmenwähler auch die Erststimme der CDU. Bei der SPD lag der entsprechende Wert bei 84,1 Prozent, bei der CSU bei 92,3 Prozent. Bei kleineren Parteien kommt Stimmensplitting häufiger vor, weil von ihnen im jeweiligen Wahlkreis in der Regel nicht erwartet wird, die für ein Mandat entscheidende Mehrheit der Erststimmen zu erreichen. Trotzdem gaben 69,2 Prozent der Zweitstimmenwähler der Linken auch die Erststimme dieser Partei. Bei den Grünen waren es 51,4 Prozent und bei der FDP 27,4 Prozent.
Die Erststimme von Zweitstimmenwählern kleinerer Parteien kann von der Person des Direktkandidaten oder von einer weiteren, sogenannten sekundären Parteisympathie beeinflusst werden. Besonders deutlich wird dies bei den FDP-Zweitstimmenwählern: Während der sozialliberalen Koalition unterstützten sie mit der Erststimme 1976 zu 29,9 Prozent und 1980 zu 35,5 Prozent SPD-Direktkandidaten. Bei der ersten Bundestagswahl nach dem Koalitionswechsel unterstützten sie 1983 zu 58,3 Prozent CDU/CSU-Kandidaten. Bei den folgenden Wahlen schwankte dieser Wert stark; bei der Bundestagswahl 2013 betrug er 63,1 Prozent.
Bei der Bundestagswahl 2013 gaben 34,4 Prozent der Grünen-Zweitstimmenwähler ihre Erststimme der SPD. Von den Zweitstimmenwählern der Linken unterstützten 15,7 Prozent mit der Erststimme einen SPD-Direktkandidaten.
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