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Wahl
Diese kommen zustande, wenn von einer Partei in einem Bundesland mehr Direktkandidaten mit der Erststimme in den Bundestag gelangen, als dieser Partei Mandate …
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Begriff, Ablauf und Bedeutung
Eine Wahl ist in der Politikwissenschaft ein Abstimmungsverfahren in Staaten, Gebietskörperschaften und Organisationen. Dabei bestellt eine Gruppe von Wahlberechtigten eine oder mehrere repräsentative Personen als entscheidungs- oder herrschaftsausübendes Organ. Gewählt werden beispielsweise Abgeordnete, Kreis-, Stadt- und Gemeinderäte, Präsidenten, Regierungschefs, Vorstände, Aufsichtsräte oder Betriebsräte.
Die Wahlberechtigten äußern ihren Willen nach einem vorher festgelegten Wahlsystem. Aus ihren Einzelentscheidungen entsteht das Wahlergebnis als Gesamtentscheidung. Die Gewählten erhalten dadurch die Legitimation für ein Amt oder Mandat, das gewöhnlich für einen festgelegten Zeitraum gilt.
In egalitären Repräsentativsystemen werden alle Wahlberechtigten gleich behandelt; bei politischen Wahlen gilt grundsätzlich „Eine Person, eine Stimme“. Funktionale Repräsentativsysteme lassen dagegen verschiedene Statusgruppen ihre Vertreter getrennt wählen, etwa Anteilseigner, leitende Angestellte und sonstiges Personal bei Aufsichtsratswahlen.
Wahlen wählen nicht nur Personal aus. Sie politisieren und mobilisieren die Bevölkerung und legitimieren das politische System. Auch Diktaturen veranstalten Wahlen, um den Anschein von Legitimität zu erzeugen, obwohl die Auswahl des Personals dort normalerweise schon vorher getroffen wurde.
Aufgaben und Wahlsysteme
Die Hauptaufgabe politischer Wahlen in einer repräsentativen Demokratie ist die Bestellung politischer Organe. Ein Organ kann aus mehreren Personen bestehen, etwa einem Parlament, oder aus einer einzelnen Person, etwa einem Präsidenten. Meist werden die wählbaren Personen zuvor durch eine Kandidatenaufstellung bestimmt, um den Aufwand zu begrenzen. Schon dabei kann die spätere Zusammensetzung eines Gremiums beeinflusst werden.
Die Willensbekundung eines einzelnen Wahlberechtigten heißt Stimme. Wahlsysteme bestimmen, wie Stimmen abgegeben und zu einer Gesamtentscheidung zusammengezählt werden. Die beiden Grundtypen sind Mehrheitswahl und Verhältniswahl.
Politische Wahlen sollen insbesondere handlungs- und entscheidungsfähige Parlamente hervorbringen, Parlamente und Regierungen sowie Räte, Bürgermeister und Landräte legitimieren und den Wählern die Kontrolle von Parteien, Abgeordneten und Regierungen ermöglichen. Weitere Aufgaben sind die Repräsentation der Wählerinteressen, die Integration der Bevölkerung und der politischen Kräfte sowie die Konkurrenz zwischen personellen und programmatischen Alternativen.
Das Wahlrecht bezeichnet einerseits die Berechtigung, zu wählen oder zu kandidieren: aktives Wahlrecht ist das Recht zu wählen, passives Wahlrecht das Recht, gewählt zu werden. Andererseits bezeichnet Wahlrecht die Gesamtheit der gesetzlichen Regeln für Wahlen. Eine reguläre Wahl vor einer neuen Legislaturperiode heißt auch Neuwahl, Hauptwahl oder allgemeine Wahl, in der Schweiz Gesamterneuerungswahl. Werden während einer laufenden Legislaturperiode einzelne Mitglieder ersetzt, handelt es sich um eine Ersatzwahl oder Nachwahl.
Notwendige Anforderungen
Wahlrechtsgrundsätze oder Wahlprinzipien sind Vorgaben, die eine sinnvolle politische Wahl ermöglichen. Kein Wahlsystem kann bei hinreichend komplexer Abbildung des Wählerwillens alle vernünftigen Anforderungen gleichzeitig erfüllen; außerdem können zwischen einzelnen Grundsätzen Zielkonflikte entstehen.
Zu den notwendigen Anforderungen gehören:
• Berechtigung: Nur zugelassene Personen dürfen abstimmen. Wer als betroffen und hinreichend mündig gilt, wird bei politischen Wahlen durch Verfassung und Gesetze bestimmt.
• Gleichheit: Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal und mit gleichem Stimmengewicht abstimmen. Eine demokratische Wahl setzt ungefähr gleich gewichtete Stimmen voraus.
• Privatheit: Niemand darf feststellen können, welche Stimme eine Person abgegeben hat. Dadurch werden Stimmenkauf und Erpressung erschwert.
• Fälschungssicherheit: Gültige Stimmen dürfen weder verändert noch vernichtet werden. Es dürfen auch keine Stimmen hinzugefügt und keine ungültigen Stimmen in gültige verwandelt werden.
• Überprüfbarkeit: Jeder Wahlberechtigte muss unabhängig von anderen Personen prüfen können, ob die Wahl korrekt ablief. Da auch die mit der Durchführung betrauten Personen gegen Regeln verstoßen könnten, entsteht Sicherheit gegen Wahlfälschung erst durch Kontrollmöglichkeiten.
Die Überprüfbarkeit wird unterstützt, indem Wahlhelfer die Wahl organisieren, interessierte Bürger und gegebenenfalls Wahlbeobachter ihre Arbeit einsehen dürfen und Berechtigungsprüfung, Sammlung sowie Auszählung öffentlich erfolgen. Bei begründetem Verdacht soll eine detaillierte Prüfung möglich sein.
Vollständig lassen sich die Anforderungen nicht immer verwirklichen. Gleich große Wahlkreise müssten wegen demografischer Veränderungen ständig neu zugeschnitten werden und könnten Akzeptanzprobleme verursachen. Bei der Briefwahl muss darauf vertraut werden, dass der Wahlberechtigte selbst abgestimmt hat. Auch kann die Allgemeinheit der Wahl mit dem Wahlgeheimnis in Konflikt geraten, wenn kranke oder behinderte Menschen ihren Willen nur mündlich mitteilen können.
Weitere Wahlgrundsätze
Allgemein ist eine Wahl, wenn grundsätzlich alle Staatsbürger wählen dürfen, die das Wahlalter erreicht haben. Die Berechtigung darf nicht von Bedingungen wie Geschlecht oder der Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungs- oder Berufsgruppen abhängen. Unter bestimmten Voraussetzungen, meist nach einer strafgerichtlichen Verurteilung, kann jedoch ein Ausschluss vorgesehen sein.
Unmittelbar oder direkt ist eine Wahl, wenn sich die Sitzverteilung unmittelbar aus dem Ergebnis ergibt. Eine nachgeschaltete Wahl durch Wahlmänner, wie bei US-Präsidentschaftswahlen, ist damit nicht vereinbar. Die vorherige Aufstellung von Parteilisten ist dagegen zulässig. Freiheit bedeutet, dass Dritte weder Kandidatenaufstellung und Wahlwerbung noch aktives und passives Wahlrecht beeinflussen dürfen und eine freie Auswahl zwischen mehreren Kandidaten oder Parteien besteht.
Gleichheit verlangt zunächst den gleichen Zählwert jeder gültigen Stimme. Eigenschaften wie Familienstand, Bildung oder Steuerleistung dürfen keine höhere Gewichtung bewirken. Der Erfolgswert, also die Zahl der Stimmen, die tatsächlich für ein Mandat erforderlich ist, muss jedoch nicht vollkommen gleich sein. Bei der österreichischen Nationalratswahl 2002 benötigte die SPÖ 25.978 Stimmen je Mandat, die ÖVP 26.289. Solche Unterschiede entstehen durch das Sitzzuteilungsverfahren.
Das Wahlgeheimnis verlangt, dass der Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wird und nicht erkennbar ist, wie eine einzelne Person gewählt hat. Es schützt vor Einflussnahme sowie vor der Angst vor Nachteilen. Transparenz oder Öffentlichkeit bedeutet zugleich, dass alle übrigen Schritte von der Stimmabgabe über Auszählung und Zwischensummen bis zur Sitzzuteilung lückenlos nachvollziehbar sind. In Deutschland darf jedermann die Wahlhandlung beobachten (§ 10 und § 31 BWahlG); das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies in seinem Wahlcomputerurteil. In Österreich dürfen zugelassene Parteien je zwei Wahlzeugen in jedes Wahllokal entsenden (§ 61 NRWO). Die OSZE-Mitgliedstaaten verpflichteten sich 1990 in der Kopenhagener Erklärung zu transparenten Wahlen.
Der ungeschriebene Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass gewählte Parteien und Amtsträger ihre Aufgaben tatsächlich, unabhängig und ohne Manipulation erfüllen und in ihrem Zuständigkeitsbereich wirksam handeln können. Freiheit, Unmittelbarkeit und Transparenz werden im Artikel teilweise als Folgen von Privatheit, Fälschungssicherheit und Überprüfbarkeit beschrieben.
Regelungen und Beispiele in verschiedenen Staaten
In Deutschland bestimmt Art. 20 Abs. 2 GG, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und in Wahlen und Abstimmungen sowie durch Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt wird. Art. 38 Abs. 1 GG verlangt für Bundestagswahlen allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen. Die Einzelheiten regelt das Bundeswahlgesetz.
Nach der im Artikel dargestellten personalisierten Verhältniswahl verbindet die Bundestagswahl Mehrheits- und Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Von 598 Mandaten werden 299 über Wahlkreise vergeben: Die Erststimme wählt einen Direktkandidaten, wobei die relative Mehrheit genügt. Mit der Zweitstimme wird eine Landesliste gewählt; sie bestimmt grundsätzlich das Stärkeverhältnis der Parteien. Berücksichtigt werden nur Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überwinden. Gewinnt eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmen zustehen, entstehen Überhangmandate. Der 16. Deutsche Bundestag hatte nach der Wahl 2005 wegen 16 Überhangmandaten insgesamt 614 Mitglieder. Im Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht das bestehende Wahlrecht wegen des „negativen Stimmengewichts“ für verfassungswidrig und verlangte bis Mitte 2011 eine Neuregelung. Wahlfälschung kann nach § 107a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
In Österreich beruhen Demokratie und Wahlrecht auf Art. 1 und Art. 26 Abs. 1 B-VG von 1920. Der Nationalrat wird nach gleichem, unmittelbarem, persönlichem, freiem und geheimem Wahlrecht von Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Diese Prinzipien gelten gemäß Art. 95 und Art. 117 B-VG auch für Landtags- und Gemeinderatswahlen. Wahlen können wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim VfGH angefochten werden.
In Schweden dürfen bei Reichstagswahlen schwedische Staatsbürger wählen, die spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sind und in Schweden wohnen oder gewohnt haben. Der Reichstag hat stets 349 Abgeordnete und keine Überhangmandate. Bei Kommunal- und Landtagswahlen dürfen zusätzlich Bürger anderer EU-Staaten sowie Menschen anderer Staatsangehörigkeit wählen, die seit mindestens drei Jahren in Schweden wohnen. Die Mandate werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren verteilt. Wähler können einem Kandidaten ihrer Partei eine Personenstimme geben; erreicht dieser mindestens acht Prozent der Parteistimmen im Wahlkreis, beeinflusst dies unabhängig von der ursprünglichen Listenreihenfolge seine Platzierung. Es gibt keine Erst- und Zweitstimme und kein Stimmensplitting. In den USA müssen sich Wahlberechtigte mangels zentralen Melderegisters vor der Wahl in die Wählerliste eintragen.
Wahlgerechtigkeit, Entwicklung und Berichterstattung
Ein mathematisch korrektes Ergebnis muss den Wählerwillen nicht genau widerspiegeln. Ein konstruiertes Beispiel zeigt ein mögliches Problem der Mehrheitswahl: In fünf Wahlkreisen mit jeweils 100 Wählern gewinnt Partei A dreimal knapp mit 51 Stimmen, Partei B zweimal mit 99 Stimmen. Partei B erhält insgesamt 3 × 49 + 2 × 99 = 345 Stimmen, also 69 %, aber nur zwei von fünf Mandaten beziehungsweise 40 %. Dieses „bias“ genannte Phänomen trat bei britischen Unterhauswahlen 1951 und im Februar 1974 auf. Der absichtliche Zuschnitt von Wahlkreisen zur Erzeugung solcher Wirkungen heißt Gerrymandering. Beim negativen Stimmengewicht kann eine Partei durch zusätzliche Stimmen ein Mandat verlieren; das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen Effekt am 3. Juli 2008 für verfassungswidrig.
Wahlen sind seit sehr frühen Überlieferungen in unterschiedlichen Gesellschafts- und Herrschaftsformen bekannt. Bedeutend waren die griechische Demokratie, die Römische Republik und mittelalterliche Stadtstaaten mit Verfahren wie Akklamation, Skrutinium, Losverfahren und Konklave. Das Mehrheitsprinzip war nicht selbstverständlich: Neben der Mehrheit, der maioritas, wurde teils auch die Tüchtigkeit oder Würde, sanioritas, der Wählenden und Gewählten verlangt. Im Mittelalter bestand die Vorstellung einer letztlich von Gott gelenkten Einmütigkeit, der unanimitas. Die UNO formulierte mit Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eine Grundlage für die internationale Anerkennung von Wahlen.
Politische Wahlen prägen die Berichterstattung. Vorher werden Parteien und Kandidaten vorgestellt; außerdem finden häufig TV-Duelle und Bürgerformate statt. Am Wahlabend wird genau um 18.00 Uhr das erste Zwischenergebnis bekannt gegeben. Grafiken zeigen Stimmenanteile, Sitzverteilungen und mögliche Regierungsmehrheiten. Häufig analysieren Parteivertreter das Ergebnis in einer sogenannten Elefantenrunde. Am folgenden Tag erläutern Parteien ihre Positionen in der Bundes- oder Landespressekonferenz und beantworten Fragen zu den politischen Folgen.
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