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Bundestagswahl
Das Bundestagswahlrecht, das im Bundeswahlgesetz festgelegt ist, beruht auf dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl mit einer Fünfprozenthürde. Die …
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Zweck und Grundprinzipien
Die Bundestagswahl bestimmt die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und damit die Zusammensetzung des zentralen deutschen Parlaments. Der Bundestag hat derzeit 630 Abgeordnete. Er wird grundsätzlich alle vier Jahre gewählt. Bei einer Auflösung des Bundestages kann die Wahlperiode kürzer, im Verteidigungsfall länger sein. Den Wahltermin legt der Bundespräsident in Absprache mit Bundesregierung und Ländern fest. Die letzte Wahl war die vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025; die nächste wird voraussichtlich zwischen Januar und März 2029 stattfinden.
Das Bundeswahlgesetz regelt eine personalisierte Verhältniswahl mit Fünfprozenthürde. Sie verbindet die Wahl von Personen in Wahlkreisen mit einer proportionalen Verteilung der Sitze auf Parteien.
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz müssen Bundestagswahlen allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim sein:
- Allgemein: Grundsätzlich dürfen alle volljährigen deutschen Staatsbürger unabhängig etwa von Herkunft, Religion, Geschlecht oder politischer Anschauung wählen und gewählt werden.
- Frei: Die Entscheidung muss ohne Zwang zustande kommen und unverfälscht geäußert werden können. Es besteht keine Wahlpflicht.
- Unmittelbar: Die Bürger wählen ihre Abgeordneten direkt und nicht über Wahlmänner.
- Gleich: Stimmen müssen denselben Zählwert und grundsätzlich denselben Erfolgswert besitzen. Auch das aktive Wahlrecht, also wählen zu dürfen, und das passive Wahlrecht, also gewählt werden zu dürfen, müssen formal möglichst gleich ausgeübt werden können.
- Geheim: Niemand darf feststellen können, wie eine bestimmte Person gewählt hat.
Wahlberechtigung und Vorbereitung
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auslandsdeutsche dürfen wählen, wenn sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und ihr Wegzug höchstens 25 Jahre zurückliegt. Andernfalls benötigen sie eine persönlich und unmittelbar erworbene Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen Deutschlands und müssen von ihnen betroffen sein.
Kandidaten können für eine Partei im Wahlkreis oder auf einer Landesliste antreten; eine Parteimitgliedschaft ist dafür nicht zwingend. Unabhängige Bewerber können sich nur im Wahlkreis aufstellen lassen. Parteien bestimmen Direktkandidaten auf örtlichen Versammlungen und Landeslisten auf Landesparteitagen beziehungsweise Vertreterversammlungen. Auf die Listenreihenfolge wirken häufig regionale Ausgewogenheit und bei manchen Parteien Quotenregelungen ein.
Parteien, die nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder in einem Landesparlament vertreten sind, sowie Einzelbewerber müssen Unterstützungsunterschriften sammeln. Für eine Landesliste werden je Bundesland 0,1 % der Wahlberechtigten der vorherigen Bundestagswahl oder 2.000 Unterschriften benötigt – maßgeblich ist die niedrigere Zahl. Ein Kreiswahlvorschlag benötigt 200 Unterschriften aus dem Wahlkreis.
Der Bundeskanzler wird nicht bei der Bundestagswahl gewählt. Parteien benennen dennoch meist Kanzler- oder Spitzenkandidaten; dafür gibt es kein gesetzlich festgelegtes Verfahren. Über den Bundeskanzler entscheidet später der Bundestag.
Der Wahlkampf besteht aus örtlichen Kampagnen der Wahlkreiskandidaten und bundesweiten Parteikampagnen. Neben Straßenständen und Plakaten spielen Fernsehen und Internet eine wichtige Rolle. Als Entscheidungshilfen dienen Diskussionen mit Spitzenkandidaten, Zusammenfassungen der Parteiprogramme, der Wahl-O-Mat und Internetangebote, über die Bürger Abgeordneten Fragen stellen können.
Stimmen und Sitzverteilung
Jeder Wähler verfügt über zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat in einem der 299 Wahlkreise gewählt. Grundsätzlich gewinnt die Person mit den meisten Erststimmen den Wahlkreis. Mit der Zweitstimme wird eine Landesliste gewählt; sie bestimmt den Anteil einer Partei an den Sitzen und ist damit für das Kräfteverhältnis im Bundestag entscheidend.
An der proportionalen Sitzverteilung nimmt nach der Darstellung des Artikels eine Partei teil, wenn sie bundesweit mindestens 5 % der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erreicht. Die zweite Möglichkeit heißt Grundmandatsklausel. Parteien nationaler Minderheiten – derzeit betrifft dies den SSW – sind von diesen Sperrklauseln ausgenommen. Sie sollen ansonsten eine zu starke Zersplitterung des Parlaments verhindern.
Die Sitze einer Partei werden zunächst mit ihren erfolgreichen Wahlkreiskandidaten besetzt; verbleibende Sitze gehen an Kandidaten der Landeslisten. Eine Person kann sowohl im Wahlkreis als auch auf einer Landesliste kandidieren.
Bis zur 20. Wahlperiode durfte eine Partei mehr gewonnene Direktmandate behalten, als ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustanden. Diese zusätzlichen Sitze hießen Überhangmandate. Nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes 2024 entfallen sie: Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise, als ihre Zweitstimmen Sitze abdecken, ziehen nur ihre bestplatzierten Wahlkreissieger ein. Diese Zweitstimmendeckung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und sollte erstmals bei der Wahl des 21. Bundestages gelten.
Die Verteilung über Landeslisten unter gleichzeitiger Berücksichtigung des bundesweiten Ergebnisses verursachte früher das verfassungswidrige Problem des negativen Stimmgewichts: Zusätzliche Stimmen konnten einer Partei unter bestimmten Bedingungen schaden. Eine Neuregelung erfolgte am 9. Mai 2013.
Wahltag und Auszählung
Eine reguläre Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Wird der Bundestag aufgelöst, muss innerhalb von 60 Tagen gewählt werden. Der neue Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. Die erste Bundestagswahl fand am 14. August 1949 statt; viele spätere Wahlen lagen Ende September oder Anfang Oktober.
Die Wahlbenachrichtigung nennt Wahllokal und Wahlzeit. Gewählt wird üblicherweise sonntags von 8:00 bis 18:00 Uhr, meist in öffentlichen Gebäuden. Im Wahllokal wird die Identität anhand der Wahlbenachrichtigung oder erforderlichenfalls mit einem amtlichen Lichtbildausweis geprüft. In der Wahlkabine kennzeichnet der Wähler Erst- und Zweitstimme, faltet den Stimmzettel und wirft ihn nach dem Abgleich mit dem Wählerverzeichnis in die Wahlurne. Wer nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist, darf eine Hilfsperson nutzen.
Mit einem Wahlschein kann in einem anderen zugelassenen Wahlbezirk gewählt werden. Wer nicht persönlich ins Wahllokal gehen möchte, kann Briefwahl beantragen. Für Justizvollzugsanstalten, große Pflegeheime, Krankenhäuser oder Klöster können Sonderwahlbezirke oder bewegliche Wahlvorstände mit wandernden Wahlurnen eingerichtet werden.
Nach 18:00 Uhr zählen Wahlvorstände die Stimmen in den normalen, besonderen und Briefwahlbezirken aus. Die Ergebnisse laufen über Kreis- und Landeswahlleiter zum Bundeswahlleiter. Dieser vereinigt die Landesergebnisse, gibt die Gewinner der 299 Wahlkreise bekannt und verteilt die Mandate. Bis einschließlich 1983 wurde dafür das große Parteien und große Landeslisten begünstigende D’Hondt-Verfahren verwendet, danach Hare/Niemeyer und seit 2009 Sainte-Laguë/Schepers.
Regierungsbildung und Kosten
Erreicht keine Partei die absolute Mehrheit der Sitze, benötigt sie zur Regierungsbeteiligung gewöhnlich eine Koalition oder muss eine Minderheitsregierung versuchen. In Koalitionsverhandlungen verständigen sich Parteien auf politische Ziele und die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung; das Ergebnis wird in einem Koalitionsvertrag festgehalten. Erst danach wird der Bundeskanzler gewöhnlich in geheimer Wahl durch den Bundestag gewählt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers gehört meist einer kleineren Koalitionspartei an.
Der Bund erstattet Ländern und Gemeinden nach § 50 Bundeswahlgesetz unter anderem die Kosten für Wahlbenachrichtigungen, Briefwahlunterlagen und Erfrischungsgelder für etwa 630.000 ehrenamtliche Wahlhelfer. Im Artikel wird dafür ein Betrag von je 25 Euro genannt. Hinzu kommen bis zu 0,70 Euro je Wahlberechtigten für weitere kommunale Ausgaben sowie Kosten für Stimmzettelschablonen für blinde Menschen. Bei der Bundestagswahl 2005 betrug die Erstattung insgesamt fast 63 Millionen Euro.
Einzelbewerber erhalten 2,80 Euro je Stimme, wenn sie mindestens 10 % der gültigen Erststimmen ihres Wahlkreises erzielen. Parteien bekommen keine unmittelbare Wahlkampfkostenerstattung, jedoch eine staatliche Teilfinanzierung, die unter anderem von der Zahl ihrer Zweitstimmen abhängt.
Ergebnisse, Veränderungen und Kritik
Die Wahlergebnisse zeigen erhebliche Veränderungen des Parteiensystems und der Wahlbeteiligung. 1949 erreichten CDU/CSU 31,0 %, SPD 29,2 % und FDP 11,9 %; die Wahlbeteiligung lag bei 78,5 %. Den höchsten in der Tabelle genannten Beteiligungswert gab es 1972 mit 91,1 %. Damals lag die SPD mit 45,8 % knapp vor CDU/CSU mit 44,9 %. 1957 erreichte CDU/CSU mit 50,2 % als einzige aufgeführte Partei eine absolute Mehrheit der Stimmen.
Bei der Wahl vom 23. Februar 2025 betrug die Beteiligung 82,5 %. CDU/CSU erhielt 28,5 %, AfD 20,8 %, SPD 16,4 %, Grüne 11,6 %, Linke 8,8 %, FDP 4,3 %, BSW 4,97 %, Freie Wähler 1,5 % und SSW 0,2 %. Im Bundestag mit 630 Mandaten entfielen 208 Sitze auf CDU/CSU, 152 auf die AfD, 120 auf die SPD, 85 auf die Grünen, 64 auf die Linke und einer auf den SSW.
Die Größe des Bundestages schwankte: von 402 Mandaten 1949 über 662 im Jahr 1990 bis zum Höchststand von 736 nach der Wahl 2021. Bis 1987 sind in den Mandatszahlen die West-Berliner Abgeordneten nicht enthalten, weil sie – außer bei Geschäftsordnungsanträgen – kein Stimmrecht hatten. Am 8. Juni 1990 erhielten 22 West-Berliner Abgeordnete volles Stimmrecht. Am 3. Oktober 1990 kamen im Zuge der Wiedervereinigung 144 von der DDR-Volkskammer bestimmte Parlamentarier hinzu; dadurch stieg die Zahl der stimmberechtigten Abgeordneten von 519 auf 663. Zuvor hatte der Beitritt des Saarlands am 4. Januar 1957 zehn voll stimmberechtigte Abgeordnete hinzugefügt.
Gerichtsentscheidungen lösten wiederholt Reformen aus. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 3. Juli 2008 und erneut am 25. Juli 2012 wesentliche Regeln der Sitzzuteilung für verfassungswidrig. Eine Reform mit Ausgleichsmandaten trat am 9. Mai 2013 in Kraft; sie konnte den Bundestag erheblich vergrößern. Auch das Wahlrecht für Auslandsdeutsche wurde nach einer Gerichtsentscheidung neu geregelt.
Die Bewertung der personalisierten Verhältniswahl ist umstritten. Befürworter sehen Repräsentation, Konzentration und Beteiligung angemessen verbunden. Anhänger einer reinen Verhältniswahl kritisieren Abweichungen vom genauen Stimmenproporz; Anhänger der Mehrheitswahl bemängeln ein zersplittertes Parteiensystem und Wahlergebnisse, aus denen sich die spätere Regierung oft nicht eindeutig ergibt. Außerdem gilt das Zusammenspiel von Erst- und Zweitstimme als kompliziert. Kritiker meinen, ein einfacheres Verhältniswahlsystem mit Sperrklausel könne vergleichbare Ziele verständlicher und ohne Probleme wie Überhangmandate oder negatives Stimmgewicht erreichen.
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