Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Direktmandat
Als Direktmandat wird in Deutschland ein Parlamentsmandat bezeichnet, das der Bewerber erringt, der bei einer Parlamentswahl in einem Wahlkreis die meisten …
Inhalt5 Abschnitte
Begriff und Bedeutung
Ein Direktmandat ist in Deutschland ein Parlamentsmandat für den Bewerber, der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält. Bei der üblichen personalisierten Verhältniswahl werden Direktmandate grundsätzlich auf die Sitze angerechnet, die einer Partei nach ihrem Stimmenanteil zustehen. Je mehr Wahlkreissitze eine Partei gewinnt, desto weniger Sitze besetzt sie daher normalerweise über ihre Wahlliste. Direktmandate verändern die Sitzanteile der Parteien grundsätzlich nicht.
Anders ist dies bei einem Mehrheitswahlrecht wie in Großbritannien oder den USA: Dort hängen die Sitzzahlen der Parteien ausschließlich von ihren Erfolgen in den einzelnen Wahlkreisen ab.
Wahl im Bundestagswahlkreis
Für den Deutschen Bundestag sind 299 Wahlkreise vorgesehen. In jedem Wahlkreis treten Kandidaten politischer Parteien und gegebenenfalls parteiunabhängige Einzelbewerber gegeneinander an. Die Direktmandate werden nach dem Bundeswahlgesetz anhand der Erststimmen vergeben. Es gilt das relative Mehrheitswahlrecht: Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Erststimmen; eine absolute Mehrheit von mehr als 50 % ist nicht erforderlich.
Erststimme und Zweitstimme können unabhängig voneinander vergeben werden. Die Zweitstimme – nach der Reform auch als Hauptstimme bezeichnet – bestimmt grundsätzlich, wie viele Mandate einer Partei insgesamt zustehen. Von dieser Zahl werden ihre Direktmandate abgezogen; die verbleibenden Sitze werden mit Listenkandidaten besetzt. Zusätzlich zu den Wahlkreisabgeordneten werden mindestens 299 Abgeordnete über die Wahllisten gewählt, gegebenenfalls ergänzt durch Ausgleichsmandate.
Grundmandate und Überhangmandate
Bis 2023 galt die Grundmandatsklausel: Gewann eine Partei mindestens drei Direktmandate, erhielt sie auch bei weniger als 5 % der Zweitstimmen Sitze entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil. 2021 gewann Die Linke drei Direktmandate und zog deshalb trotz nur 4,9 % der Zweitstimmen in Fraktionsstärke ein. Bei der Bundestagswahl 1953 genügte noch ein Grundmandat; dadurch war die Deutsche Zentrumspartei letztmals im Bundestag vertreten.
Gewann eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustanden, entstanden Überhangmandate. Seit 2013 wurden dafür grundsätzlich Ausgleichsmandate vergeben, sodass die Überhänge den Bundestag vergrößerten, der betreffenden Partei aber bis 2020 keinen systematisch höheren Mandatsanteil mehr verschafften. Seit 2020 blieben bis zu drei Überhangmandate unausgeglichen. Schied ein Abgeordneter mit einem solchen Mandat aus, rückte kein Listenkandidat nach. Dies geschah 2024 bei Stefan Müller und Andreas Scheuer, beide CSU.
Neuregelung seit 2023
Durch die 2023 beschlossene Wahlrechtsänderung entstehen in der Regel keine Überhangmandate mehr. Ein Wahlkreissieger erhält sein Direktmandat nicht, wenn seine Partei im betreffenden Land zu wenige Hauptstimmen für diesen Sitz erreicht hat. Bei der Bundestagswahl 2025 waren davon 23 Wahlkreissieger betroffen; deshalb wurden nur 276 Direktmandate vergeben. Eine Vergabe an den Zweitplatzierten wurde von den Koalitionsparteien als „schwer vermittelbarer Verstoß gegen eine zumindest intuitiv einleuchtende Gerechtigkeitsvorstellung“ abgelehnt.
Für Einzelbewerber gilt eine Ausnahme: Erringt ein parteiunabhängiger Bewerber die relative Mehrheit im Wahlkreis, erhält er das Direktmandat in jedem Fall. Seit der ersten Bundestagswahl 1949 ist dies jedoch nicht mehr vorgekommen. Vor der Reform von 2023 galt diese sichere Zuteilung auch für Wahlkreissieger einer Partei, die weder die Fünfprozenthürde noch die nötige Zahl an Grundmandaten erreichte. Deshalb war die PDS nach der Bundestagswahl 2002 mit zwei direkt gewählten Abgeordneten vertreten.
Die Zahl der tatsächlich vergebenen Direktmandate änderte sich mit der Zahl der Wahlkreise: Sie betrug beispielsweise 242 im Jahr 1949, 248 von 1965 bis 1987, 328 in den Jahren 1990, 1994 und 1998 sowie 299 von 2002 bis 2021. Im Jahr 2025 sank sie aufgrund der neuen Zuteilungsregel auf 276.
Regelungen in den Ländern
In den meisten Bundesländern wird ein Teil der Landtagsabgeordneten direkt in Wahlkreisen und ein anderer Teil über Parteilisten gewählt. Ein Kandidat darf dabei nur in einem Wahlkreis antreten. Hamburg, Bremen und das Saarland besitzen keine Einpersonenwahlkreise. Wie groß der Anteil der Direktmandate an allen Sitzen ist, unterscheidet sich von Land zu Land.
Die Sitzverteilung folgt grundsätzlich einem ähnlichen Verfahren wie bei Bundestagswahlen. Überall sind Ausgleichsmandate für Überhangmandate vorgesehen. In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist die Zahl der Ausgleichsmandate jedoch begrenzt; dort können daher nicht vollständig ausgeglichene Überhangmandate bestehen bleiben. Im bayerischen Landtagswahlsystem kann ein Wahlkreissieger sein Mandat verlieren, wenn seine Partei weniger als 5 % der Stimmen erhält und deshalb überhaupt keine Mandate bekommt.
Eine Besonderheit besteht in Baden-Württemberg: Dort gibt es bei der Landtagswahl keine Wahllisten. Die Gewinner der Wahlkreise erhalten sogenannte Erstmandate. Weitere Sitze, die Zweitmandate, gehen an unterlegene Wahlkreiskandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen.