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Wahlrecht Teil 3 - Alles Wissenswerte - Grundmandatsklausel und Wahlrechtsreform

Hemmer Nord10:37 2.698 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

Das Wichtigste aus dem Video

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Transkriptautomatisch erstellt · 69 Zeilen
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  1. Hallo und herzlich willkommen zu Wahlrecht Teil 3, die Grundmandatsklausel. Heute wollen wir uns ansehen, was ist
  2. die Grundmandatsklausel und was hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2024 dazu entschieden? Zunächst einmal muss man wissen, die
  3. Grundmandatsklausel war Bestandteil des alten Wahlrechts, ist dann von der Ampelkoalition abgeschafft worden 23, soll aber jetzt zunächst mal nach der
  4. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2024 fortgelden. Was ist überhaupt die Grundmandatsklausel?
  5. Die Grundmandatsklausel müsst ihr euch klar machen, ist ein Ausgleich zur 5% Hürde, ist eine Ausnahme zur 5% Hürde. Ihr erinnert euch, wir haben ja auch
  6. dazu das Video online zum Thema 5% Hürde. Eine Partei, die nicht 5% der Zweitstimmen erzielt, nimmt am Sitzverteilungsverfahren nicht teil,
  7. kriegt kein Mandat und davon macht die Grundmandatsklausel eine Ausnahme. Die sagt nämlich, wenn es dir gelingt drei drei Direktmandate,
  8. drei Direktmandate zu erzielen, dann fällt die 5% Hörde weg. Das heißt im Klartext nicht nur, dass diese drei Wahlkreissieger innen im Parlament sind,
  9. sondern weil die 5% Höhle wegfällt, dass du für dein 4,5 4,2% Zweitstimmenanteil in vollem Umfang Mandate bekommst. Siehst also nicht nur mit drei Leuten
  10. ein, sondern mit 20, 25 Personen je nach Wahlausgang. Und schon nach alter Rechtslage oder alten Wahlrecht war umstritten, ist die
  11. Grundmandatsklausel verfassungsgemäß, denn wir haben ungleichen Erfolgswert und die Frage ist ja wieder, kann ich diesen ungleichen Erfolgswert
  12. rechtfertigen? Eine Mindermeinung meinte, nein, das lässt sich nicht rechtfertigen, weil wir eine Missbrauchsgefahr sehen und zwar das
  13. sogenannte Huckepackverfahren. Was ist das jetzt schon wieder? Hepakverfahren ist die Idee, dass eine große Partei ja strategisch hergehen könnte und sagen
  14. könnte, hm, bei der nächsten Wahl würden wir gerne mit der nach der nächsten Wahl mit einer kleinen Partei koaliieren. Wir wissen aber nicht, schafft die kleine
  15. Partei, die 5% wird. Also gehen wir strategisch her, suchen uns drei Wahlkreise aus, wo wir keine eigenen Kandidaten Kandidatinnen aufstellen,
  16. sondern unseren Wählern sagen, wählt doch Kandidat Kandidatin der kleinen Partei und die Zweigstimme gibt uns. Dann würde die so Gedanke die große
  17. Partei, die kleine Partei in drei Wahlkreisen Hook ins Parlament tragen und das so die Überlegung wä eine Missbrauch gefahren und deswegen wä es
  18. verfassungswichtig. Die herrschende Meinung hat schon nach altem Wahlrecht gesagt, nö, die Gefahr sehen wir so nicht. Das ist nicht verfassungswidrig.
  19. Entscheidend ist, die Grundmandatsklausel ist ja ein Ausgleich zur 5%. Die 5% Höhte ist ja ein Problem. Die führt zum ungleichen Erfolgsfeld und
  20. das ist ein Ausgleich dazu. Dann Integrationsfunktion von Wahlen. Wahlen haben eine Integrationsfunktion. Wer es schafft, drei Wahlkreise zu holen, der
  21. soll auch angemessen im Parlament integriert sein. Und letztes Argument ist seine zulässige Gestaltungsmöglichkeit a des
  22. Gesetzgebers, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht so ausgestaltet und B auch des Wählers, denn der Wähler muss das ja nicht mitmachen, äh was
  23. diese große Partei ihm da empfiehlt. Das ist ja seine autonome Entscheidung, wem er die erst, wem er die zweitstimme gibt und deswegen nach alter Rechtslage,
  24. Grundmandatsklausel herrschende Meinung verfassungsgemäß. Trotzdem hat die Ampelkoalition die Grundmandatsklausel abgeschafft im Zuge
  25. des neuen Wahlrechts, weil sie gesagt hat, das passt nicht mehr richtig zu dem Verfahren der Zweitstimmenabdeckung. Und dann kam es jetzt zu einer
  26. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 24 und das Bundesverfassung hat gesagt,
  27. grundsätzlich ist die Wahlrechtsreform verfassungsgemäß, insbesondere das Verfahren mit der Zweitstimmenabdeckung, um die Anzahl der
  28. Bundestagsabgeordneten in Grenzen zu halten, ist völlig in Ordnung, ist völlig verfassungsgemäß. Da verweise ich euch auf das Video Teil 1 zur
  29. Wahlrechtsreform. Problematisch war gegen die Grundmandatusel, dass die abgeschafft worden ist und da hatte unter anderem
  30. das Bundesverfassungsgericht angerufen, CSU Bundestagsabgeordnete und auch die CSU Partei. Und das Problem, das dahinter steht, hat sich
  31. eben besonders dargestellt für die CSU, weil die CSU fürchten musste, dass sie bei einer Bundestagswahl zwar ganz viele bayerische Wahlkreise gewinnt, aber
  32. eventuell bundesweit mit ihrem Zweitstimmenil über 5% kommt und dann wäre kein CSU Abgeordnete im deutschen Bundestag. Also
  33. hat die CSU gesagt, das ist verfassungswidrig. Wir gehen nach Karlsruh und Karlsruh sagt, ich stelle das jetzt mal vereinfacht da. Karlsruh
  34. sagt, wenn ihr die Grundmandatsklausel abschafft, dann und haltet gleichzeitig an der 5% Höhle fest, dann ist das
  35. verfassungswidrig. Das heißt, es geht um die Kombi Grundmandatsklausel 5% Höhe. Was hat das jetzt genau miteinander zu tun? Es geht wieder um die Gleichheit
  36. der Wahl. Das haben wir uns ja schon angesehen. Die 5% Hürde führt zu einem ungleichen Erfolgswert. Alle Stimmen, die abgegeben werden für eine Partei,
  37. die eben nicht am Sitzverteilungsverfahren teilnimmt, haben Erfolgswert von null. Wir bleiben mal bei dem Beispiel CSU, nehmen mal an,
  38. die CSU holt ganz viele Wahlkreise, würde aber bundesweit an 5% der zwei Stimmen scheitern, dann hätten alle Stimmen für die CSU Erfolgswert von
  39. null. Die Frage ist, kann ich das rechtfertigen? Und da haben wir zunächst mal klar den zulässigen Zweckfähigkeit,
  40. Verhinderung der Zersplitterung des Bundestages wissen wir alle, wir wollen verhindern, dass zu viele Parteien im Parlament vertreten sind. Wenn der
  41. Bundestag zersplittert ist, dann fällt schon Regierungsbildung schwer, Arbeitsweise, Arbeits äh Weise im Bundestagat, die Arbeitseinteilung etc.
  42. fällt wahnsinnig schwer. Stichwort auch lehren von Weiber und so eine 5% Höde kann natürlich geeignet sein, weil klein und kleinst Parteien dann eben nicht im
  43. Bundestag vertreten sind. Punkt. Und jetzt kommt der entscheidende Punkt dieses Urteils aus Karlsruhe, das gesagt wird, ja, aber die 5% Hürde, die kann
  44. dann möglicherweise nicht mehr erforderlich sein, wenn ihr an der Grundmandatsklausel nicht festhaltet. Das heißt wenn ihr die
  45. Grundmandatsklausel abschafft, denn die Grundmandatsklausel war ja bislang ein Ausgleich zur 5% Hürde, sollte das Ganze abmildern.
  46. Und wenn Parteien zwar unterschiedlich antreten bei der Wahl, aber im Parlament ganz ganz ganz umfassend kooperieren, dann haben wir zwar mehrere Parteien im
  47. Parlament vertreten, aber vielleicht doch in gemeinsamen Fraktionen, dann droht ja die Zersplitterung gar nicht in diesem Maße. Und natürlich hat das
  48. Bundesverfassungsgericht dort die CDU CSU Kooperation im Blick gehabt. Die CDU CSU hat gemeinsame politische Ziele. Die bilden eine gemeinsame Fraktion und sie
  49. konkurrieren nicht bei der Wahl, weil die CDU nicht in Bayern und die CSU nicht außerhalb Bayerns antritt. Und wenn die zwar unterschiedlich antreten,
  50. aber im Parlament gemeinsam arbeiten, dann droht ja die Zersplitterung nicht wegen der CSU, weil wir ja eine gemeinsame Fraktion dann bilden mit der
  51. CDU. So die Idee, die dahinter steht an der Stelle. Und deswegen wäre eine mildere Maßnahme dann
  52. eben die Beibehaltung an der Stelle der Grundmandatsklausel. Eine mildere Maßnahme wäre dann die 5% Hürde zwar anzuwenden, aber nicht anzuwenden, wenn
  53. unterschiedliche Parteien zwar unterschiedlich antreten, aber im Bundestag umfassend gemeinsam zusammenarbeiten.
  54. Und das bedeutet bis auf weiteres, faktisch gesehen nichts anderes als dass die Grundmandatsklausel zunächst mal weiter fortbesteht.
  55. Die Frage ist, was bedeutet das jetzt konkret? Wie geht's jetzt weiter? Nun, die meisten gehen davon aus, die meisten Beobachter, dass es bis zur nächsten
  56. Bundestagswahl, die ja wohl 2025 stattfindet, es keine Änderung mehr geben wird. Und damit bleibt es ähm an der Stelle zunächst mal bei der
  57. Grundmandatsklausel. Und das heißt, alle Parteien, die dann eben die Wahlkreise gewinnen, für die gilt dann die
  58. Grundmandatsklausel ähm oder für die gilt dann die 5% für an der Stelle nicht. Die spannende Frage ist, wie geht's danach weiter? Was kann der
  59. Gesetzgeber machen? Und da stellt Karls Ruh da, dass der Gesetzgeber natürlich im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeit einige unterschiedliche Möglichkeiten
  60. hat. Er könnte einmal generell die 5% Hörde abschaffen. Er könnte die 5% Hörde auch reduzieren auf 3, 2 % oder was auch immer.
  61. Und er könnte auch dieses Kooperationsmodell quasi im Bundeswahlgesetz festschreiben, dass er sagt, wenn Parteien, die CDU,
  62. CSU zwar unterschiedlich antreten, aber im Parlament umfassend gemeinsam kooperieren, dann droht die Gefahr der Zersplitterung nicht und deswegen wird
  63. die 5% Hürde angewandt auf den gemeinsamen Stimmenanteil dieser Partei. Und das würde, wenn man das dann zu Ende denkt, bedeuten, dass etwa bei der
  64. letzten äh Bundestagswahl die Linke, die an der 5% Hörde gescheitert ist und nur wegen der Grundmandatsklausel in den Bundestag
  65. gekommen ist, dass bei der Bundestagswahl 2021, dass dann die Linke nicht im Parlament wäre, die CSU hingegen sehr wohl, weil selbst wenn sie
  66. an der 5% Höhle theoretisch scheitern würde, sie ja gemeinsam kooperiert mit der CD oder der Bundestag unternimmt gar nichts äh und es bleibt dabei. Wir äh
  67. halten an der Grundmandatsklausel fest. So viel zum zur Grundmandatsklausel und zum dritten Teil der Wahlrechtsvideos. Wie immer, wir hoffen es hat dir was
  68. gebracht, hat dir Spaß gemacht, Anregung, Kommentare etc. gerne immer an uns per Mail und gerne unseren Kanal abonnieren bei jewen Fragen, Anregung
  69. etc. immer an uns wenden. Bis zum nächsten Mal. Sei dabei, wenn es weitergeht mit dem nächsten Video im öffentlichen Recht.

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