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Wahlrecht Teil 3 - Alles Wissenswerte - Grundmandatsklausel und Wahlrechtsreform
Das Wichtigste aus dem Video
Tipp auf eine Zeit – das Video springt genau dorthin.
Transkriptautomatisch erstellt · 69 Zeilen
- Hallo und herzlich willkommen zu Wahlrecht Teil 3, die Grundmandatsklausel. Heute wollen wir uns ansehen, was ist
- die Grundmandatsklausel und was hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2024 dazu entschieden? Zunächst einmal muss man wissen, die
- Grundmandatsklausel war Bestandteil des alten Wahlrechts, ist dann von der Ampelkoalition abgeschafft worden 23, soll aber jetzt zunächst mal nach der
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2024 fortgelden. Was ist überhaupt die Grundmandatsklausel?
- Die Grundmandatsklausel müsst ihr euch klar machen, ist ein Ausgleich zur 5% Hürde, ist eine Ausnahme zur 5% Hürde. Ihr erinnert euch, wir haben ja auch
- dazu das Video online zum Thema 5% Hürde. Eine Partei, die nicht 5% der Zweitstimmen erzielt, nimmt am Sitzverteilungsverfahren nicht teil,
- kriegt kein Mandat und davon macht die Grundmandatsklausel eine Ausnahme. Die sagt nämlich, wenn es dir gelingt drei drei Direktmandate,
- drei Direktmandate zu erzielen, dann fällt die 5% Hörde weg. Das heißt im Klartext nicht nur, dass diese drei Wahlkreissieger innen im Parlament sind,
- sondern weil die 5% Höhle wegfällt, dass du für dein 4,5 4,2% Zweitstimmenanteil in vollem Umfang Mandate bekommst. Siehst also nicht nur mit drei Leuten
- ein, sondern mit 20, 25 Personen je nach Wahlausgang. Und schon nach alter Rechtslage oder alten Wahlrecht war umstritten, ist die
- Grundmandatsklausel verfassungsgemäß, denn wir haben ungleichen Erfolgswert und die Frage ist ja wieder, kann ich diesen ungleichen Erfolgswert
- rechtfertigen? Eine Mindermeinung meinte, nein, das lässt sich nicht rechtfertigen, weil wir eine Missbrauchsgefahr sehen und zwar das
- sogenannte Huckepackverfahren. Was ist das jetzt schon wieder? Hepakverfahren ist die Idee, dass eine große Partei ja strategisch hergehen könnte und sagen
- könnte, hm, bei der nächsten Wahl würden wir gerne mit der nach der nächsten Wahl mit einer kleinen Partei koaliieren. Wir wissen aber nicht, schafft die kleine
- Partei, die 5% wird. Also gehen wir strategisch her, suchen uns drei Wahlkreise aus, wo wir keine eigenen Kandidaten Kandidatinnen aufstellen,
- sondern unseren Wählern sagen, wählt doch Kandidat Kandidatin der kleinen Partei und die Zweigstimme gibt uns. Dann würde die so Gedanke die große
- Partei, die kleine Partei in drei Wahlkreisen Hook ins Parlament tragen und das so die Überlegung wä eine Missbrauch gefahren und deswegen wä es
- verfassungswichtig. Die herrschende Meinung hat schon nach altem Wahlrecht gesagt, nö, die Gefahr sehen wir so nicht. Das ist nicht verfassungswidrig.
- Entscheidend ist, die Grundmandatsklausel ist ja ein Ausgleich zur 5%. Die 5% Höhte ist ja ein Problem. Die führt zum ungleichen Erfolgsfeld und
- das ist ein Ausgleich dazu. Dann Integrationsfunktion von Wahlen. Wahlen haben eine Integrationsfunktion. Wer es schafft, drei Wahlkreise zu holen, der
- soll auch angemessen im Parlament integriert sein. Und letztes Argument ist seine zulässige Gestaltungsmöglichkeit a des
- Gesetzgebers, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht so ausgestaltet und B auch des Wählers, denn der Wähler muss das ja nicht mitmachen, äh was
- diese große Partei ihm da empfiehlt. Das ist ja seine autonome Entscheidung, wem er die erst, wem er die zweitstimme gibt und deswegen nach alter Rechtslage,
- Grundmandatsklausel herrschende Meinung verfassungsgemäß. Trotzdem hat die Ampelkoalition die Grundmandatsklausel abgeschafft im Zuge
- des neuen Wahlrechts, weil sie gesagt hat, das passt nicht mehr richtig zu dem Verfahren der Zweitstimmenabdeckung. Und dann kam es jetzt zu einer
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 24 und das Bundesverfassung hat gesagt,
- grundsätzlich ist die Wahlrechtsreform verfassungsgemäß, insbesondere das Verfahren mit der Zweitstimmenabdeckung, um die Anzahl der
- Bundestagsabgeordneten in Grenzen zu halten, ist völlig in Ordnung, ist völlig verfassungsgemäß. Da verweise ich euch auf das Video Teil 1 zur
- Wahlrechtsreform. Problematisch war gegen die Grundmandatusel, dass die abgeschafft worden ist und da hatte unter anderem
- das Bundesverfassungsgericht angerufen, CSU Bundestagsabgeordnete und auch die CSU Partei. Und das Problem, das dahinter steht, hat sich
- eben besonders dargestellt für die CSU, weil die CSU fürchten musste, dass sie bei einer Bundestagswahl zwar ganz viele bayerische Wahlkreise gewinnt, aber
- eventuell bundesweit mit ihrem Zweitstimmenil über 5% kommt und dann wäre kein CSU Abgeordnete im deutschen Bundestag. Also
- hat die CSU gesagt, das ist verfassungswidrig. Wir gehen nach Karlsruh und Karlsruh sagt, ich stelle das jetzt mal vereinfacht da. Karlsruh
- sagt, wenn ihr die Grundmandatsklausel abschafft, dann und haltet gleichzeitig an der 5% Höhle fest, dann ist das
- verfassungswidrig. Das heißt, es geht um die Kombi Grundmandatsklausel 5% Höhe. Was hat das jetzt genau miteinander zu tun? Es geht wieder um die Gleichheit
- der Wahl. Das haben wir uns ja schon angesehen. Die 5% Hürde führt zu einem ungleichen Erfolgswert. Alle Stimmen, die abgegeben werden für eine Partei,
- die eben nicht am Sitzverteilungsverfahren teilnimmt, haben Erfolgswert von null. Wir bleiben mal bei dem Beispiel CSU, nehmen mal an,
- die CSU holt ganz viele Wahlkreise, würde aber bundesweit an 5% der zwei Stimmen scheitern, dann hätten alle Stimmen für die CSU Erfolgswert von
- null. Die Frage ist, kann ich das rechtfertigen? Und da haben wir zunächst mal klar den zulässigen Zweckfähigkeit,
- Verhinderung der Zersplitterung des Bundestages wissen wir alle, wir wollen verhindern, dass zu viele Parteien im Parlament vertreten sind. Wenn der
- Bundestag zersplittert ist, dann fällt schon Regierungsbildung schwer, Arbeitsweise, Arbeits äh Weise im Bundestagat, die Arbeitseinteilung etc.
- fällt wahnsinnig schwer. Stichwort auch lehren von Weiber und so eine 5% Höde kann natürlich geeignet sein, weil klein und kleinst Parteien dann eben nicht im
- Bundestag vertreten sind. Punkt. Und jetzt kommt der entscheidende Punkt dieses Urteils aus Karlsruhe, das gesagt wird, ja, aber die 5% Hürde, die kann
- dann möglicherweise nicht mehr erforderlich sein, wenn ihr an der Grundmandatsklausel nicht festhaltet. Das heißt wenn ihr die
- Grundmandatsklausel abschafft, denn die Grundmandatsklausel war ja bislang ein Ausgleich zur 5% Hürde, sollte das Ganze abmildern.
- Und wenn Parteien zwar unterschiedlich antreten bei der Wahl, aber im Parlament ganz ganz ganz umfassend kooperieren, dann haben wir zwar mehrere Parteien im
- Parlament vertreten, aber vielleicht doch in gemeinsamen Fraktionen, dann droht ja die Zersplitterung gar nicht in diesem Maße. Und natürlich hat das
- Bundesverfassungsgericht dort die CDU CSU Kooperation im Blick gehabt. Die CDU CSU hat gemeinsame politische Ziele. Die bilden eine gemeinsame Fraktion und sie
- konkurrieren nicht bei der Wahl, weil die CDU nicht in Bayern und die CSU nicht außerhalb Bayerns antritt. Und wenn die zwar unterschiedlich antreten,
- aber im Parlament gemeinsam arbeiten, dann droht ja die Zersplitterung nicht wegen der CSU, weil wir ja eine gemeinsame Fraktion dann bilden mit der
- CDU. So die Idee, die dahinter steht an der Stelle. Und deswegen wäre eine mildere Maßnahme dann
- eben die Beibehaltung an der Stelle der Grundmandatsklausel. Eine mildere Maßnahme wäre dann die 5% Hürde zwar anzuwenden, aber nicht anzuwenden, wenn
- unterschiedliche Parteien zwar unterschiedlich antreten, aber im Bundestag umfassend gemeinsam zusammenarbeiten.
- Und das bedeutet bis auf weiteres, faktisch gesehen nichts anderes als dass die Grundmandatsklausel zunächst mal weiter fortbesteht.
- Die Frage ist, was bedeutet das jetzt konkret? Wie geht's jetzt weiter? Nun, die meisten gehen davon aus, die meisten Beobachter, dass es bis zur nächsten
- Bundestagswahl, die ja wohl 2025 stattfindet, es keine Änderung mehr geben wird. Und damit bleibt es ähm an der Stelle zunächst mal bei der
- Grundmandatsklausel. Und das heißt, alle Parteien, die dann eben die Wahlkreise gewinnen, für die gilt dann die
- Grundmandatsklausel ähm oder für die gilt dann die 5% für an der Stelle nicht. Die spannende Frage ist, wie geht's danach weiter? Was kann der
- Gesetzgeber machen? Und da stellt Karls Ruh da, dass der Gesetzgeber natürlich im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeit einige unterschiedliche Möglichkeiten
- hat. Er könnte einmal generell die 5% Hörde abschaffen. Er könnte die 5% Hörde auch reduzieren auf 3, 2 % oder was auch immer.
- Und er könnte auch dieses Kooperationsmodell quasi im Bundeswahlgesetz festschreiben, dass er sagt, wenn Parteien, die CDU,
- CSU zwar unterschiedlich antreten, aber im Parlament umfassend gemeinsam kooperieren, dann droht die Gefahr der Zersplitterung nicht und deswegen wird
- die 5% Hürde angewandt auf den gemeinsamen Stimmenanteil dieser Partei. Und das würde, wenn man das dann zu Ende denkt, bedeuten, dass etwa bei der
- letzten äh Bundestagswahl die Linke, die an der 5% Hörde gescheitert ist und nur wegen der Grundmandatsklausel in den Bundestag
- gekommen ist, dass bei der Bundestagswahl 2021, dass dann die Linke nicht im Parlament wäre, die CSU hingegen sehr wohl, weil selbst wenn sie
- an der 5% Höhle theoretisch scheitern würde, sie ja gemeinsam kooperiert mit der CD oder der Bundestag unternimmt gar nichts äh und es bleibt dabei. Wir äh
- halten an der Grundmandatsklausel fest. So viel zum zur Grundmandatsklausel und zum dritten Teil der Wahlrechtsvideos. Wie immer, wir hoffen es hat dir was
- gebracht, hat dir Spaß gemacht, Anregung, Kommentare etc. gerne immer an uns per Mail und gerne unseren Kanal abonnieren bei jewen Fragen, Anregung
- etc. immer an uns wenden. Bis zum nächsten Mal. Sei dabei, wenn es weitergeht mit dem nächsten Video im öffentlichen Recht.
Zum Nachlesen
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