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Gerechtigkeit
Zum modernen Gerechtigkeitsbegriff gehört auch, dass dieser nicht nur auf einzelne Handlungen von Menschen angewandt wird, sondern gerade auch auf die Summe und …
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Grundidee und Bedeutung
Gerechtigkeit bezeichnet im klassischen Sinn eine menschliche Tugend und einen Maßstab für richtiges Verhalten. Ihre formale Grundregel lautet: Gleiches soll gleich, Ungleiches ungleich behandelt werden. Diese Regel entscheidet jedoch noch nicht, welche Fälle gleich sind. Dafür braucht man Wertmaßstäbe. Gerechtigkeit ist deshalb ein normativer Begriff: Sie beschreibt nicht nur Zustände, sondern enthält die Forderung, ungerechte Verhältnisse zu verändern. Ungerechtigkeit kann auch darin bestehen, eine pflichtgemäße Handlung zu unterlassen. Willkür gilt als wichtige Ursache von Ungerechtigkeit, weil sie die Unparteilichkeit verletzt.
Gerechtigkeit betrifft einzelne Handlungen, Urteile, Gesetze, Verfahren, persönliche Einstellungen und gesellschaftliche Beziehungen. Moderne Ansätze beurteilen außerdem ganze Gesellschaftsordnungen. Soziale Gerechtigkeit bezeichnet dabei einen gesellschaftlichen Zustand, in dem jedes Mitglied durch Rechte und möglicherweise materielle Mittel an der Gesellschaft teilhaben kann.
Die formale Grundregel kann je nach Maßstab zu verschiedenen Ergebnissen führen. Beim Frauenwahlrecht wurde die frühere Ungleichbehandlung zunächst mit dem Unterschied zwischen Männern und Frauen begründet. Nach heutigen Maßstäben sind beide hinsichtlich ihrer demokratischen Rechte und Fähigkeiten gleich zu behandeln. Beim Gleichnis von den Arbeitern im Weinberg kann gleicher Tageslohn trotz unterschiedlicher Arbeitszeit je nach Maßstab als gerecht oder ungerecht gelten: Entscheidend kann der Bedarf, die Leistung oder die Entscheidungsfreiheit des Eigentümers sein.
John Rawls fordert deshalb den „Schleier des Nichtwissens“: Menschen sollen Gerechtigkeitsregeln beurteilen, ohne zu wissen, welche gesellschaftliche Stellung, Interessen oder Fähigkeiten sie selbst haben. So soll ein vernünftiger Ausgleich etwa zwischen Leistungsgerechtigkeit und egalitärer Gerechtigkeit möglich werden.
Voraussetzungen, Formen und Kriterien
Gerechtigkeit setzt voraus, dass Interessen und moralische Bewertungen offen erörtert und in veränderbare Rechtsnormen oder Vereinbarungen überführt werden können. Bei fremdbestimmten, etwa diktatorisch festgelegten Normen ist kein gleichberechtigter Diskurs möglich. Ein zweites Grundprinzip ist die Gleichberechtigung. Dazu gehört der Minderheitenschutz: Mehrheiten dürfen Einzelne oder Gruppen nicht dauerhaft wegen Religion, Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung oder anderer Merkmale beherrschen.
Wichtige Formen sind:
- politische Gerechtigkeit bei Freiheiten, Ämtern und Chancen;
- juristische Gerechtigkeit durch angemessene Gesetze, Rechtsprechung und Strafen;
- Tausch- oder ausgleichende Gerechtigkeit bei Leistung und Gegenleistung;
- soziale und Verteilungsgerechtigkeit bei Gütern, Arbeitsstellen, Ressourcen und Bildungschancen;
- Verfahrensgerechtigkeit durch unparteiische Anwendung anerkannter Regeln;
- Übergangsgerechtigkeit zur Aufarbeitung vergangener Gewalt und Verstöße gegen das Völkerrecht;
- Generationen-, Umwelt- und Klimagerechtigkeit gegenüber zukünftigen Menschen und den besonders von Umweltfolgen Betroffenen;
- Geschlechtergerechtigkeit als Chancengleichheit in Beruf, Privatleben und Politik;
- Restorative Justice als Konfliktlösung, bei der Geschädigte, Beschuldigte und teilweise die Gemeinschaft Wiedergutmachung und die Wiederherstellung sozialer Beziehungen anstreben.
Verteilungen können nach verschiedenen Kriterien beurteilt werden: nach Bedürfnissen, Verträgen, Leistung, Gleichheit, gleichen Chancen durch Los, Gleichberechtigung, Nachhaltigkeit oder dem Maximinprinzip. Beim Maximinprinzip erhält der Schlechtestgestellte mindestens so viel, wie der Schlechtestgestellte bei einer anderen Verteilung erhalten hätte; Rawls bezeichnet dies als Unterschiedsprinzip. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass sich Einzelne und niedrigere Gemeinschaftsebenen zunächst selbst helfen; erst dann wird die übergeordnete Gemeinschaft zuständig.
Keines dieser Prinzipien löst alle Interessenkonflikte. Eine Maßnahme kann nach einem Maßstab gerecht und nach einem anderen ungerecht erscheinen. Die Förderung teurer Photovoltaikanlagen oder Elektroautos kann ökologisch begründet sein, egalitär aber problematisch wirken. Systemische Gerechtigkeit muss daher klären, welche Werte gelten, wer zum Handeln verpflichtet ist und wie konkurrierende Ziele gewichtet werden.
Philosophische Theorien
Platon verstand Gerechtigkeit als Kardinaltugend und innere Ordnung: Jeder Mensch und jeder der drei Seelenteile – das Begehrende, das Muthafte und das Vernünftige – soll die ihm angemessene Aufgabe erfüllen. Aristoteles bezog Gerechtigkeit stärker auf Beziehungen zwischen Menschen. Er unterschied allgemeine oder legale Gerechtigkeit von besonderer Gerechtigkeit sowie innerhalb dieser Verteilungsgerechtigkeit und ausgleichende Gerechtigkeit. Platon und Aristoteles betrachteten Gerechtigkeit als Voraussetzung der Eudaimonie, also eines guten, gelingenden Lebens. Im christlich geprägten Mittelalter erhielt die Gerechtigkeit Gottes Vorrang.
In der Neuzeit erklärten Gesellschaftsvertragstheorien die gerechte Ordnung aus einer Vereinbarung der Menschen. Thomas Hobbes wollte durch die Übertragung natürlicher Rechte auf einen Souverän den „Krieg aller gegen alle“ verhindern. John Locke nahm ein vorstaatliches, gottgegebenes Naturrecht an; die Regierung soll den Bürgerwillen vertreten und durch Verfassung und Gewaltenteilung begrenzt werden. Jean-Jacques Rousseau verlangte einen Staat, der den Gemeinwillen verkörpert, und formulierte als soziale Bedingung, kein Bürger dürfe so reich sein, einen anderen kaufen zu können, oder so arm, sich verkaufen zu müssen.
David Hume betrachtete Gerechtigkeit als vernünftige Regel zur Sicherung des Zusammenlebens, besonders unter Bedingungen knapper Güter. Immanuel Kant begründete Gerechtigkeit durch Autonomie und Vernunft. Nach dem kategorischen Imperativ sind nur solche Maximen gerecht, die zum allgemeinen Gesetz werden können. Sein Rechtsimperativ lautet: „Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“
Der Utilitarismus stellt den gesamtgesellschaftlichen Nutzen in den Mittelpunkt. Jeremy Bentham formulierte „das größte Glück der größten Zahl“; John Stuart Mill ergänzte qualitative Bewertungen von Präferenzen, Werten und Tugenden. Andere Ansätze verstehen Gerechtigkeit als Ergebnis von Diskurs, Konsens und schrittweisem „trial and error“. Rawls entwickelte die „Gerechtigkeit als Fairness“ mit Grundrechten und allgemeinen Regeln einer gerechten Gesellschaft. In der neueren Debatte stehen liberaler Egalitarismus, Libertarismus und Kommunitarismus einander gegenüber. Martha Nussbaum und Amartya Sen beurteilen Gerechtigkeit anhand von Entwicklungs- und Verwirklichungschancen („capabilities“) und berücksichtigen damit unterschiedliche menschliche Bedürfnisse.
Recht, Gerichte und Strafe
Rechtliche Gerechtigkeit beruht auf verbindlichen Normen. Rechtsquellen sind geschriebenes Recht, Gewohnheitsrecht und Vertragsrecht. Schon eine verlässliche Rechtsordnung schafft formale Gerechtigkeit, weil sie Willkür begrenzt und Rechtssicherheit ermöglicht. Materielle Gerechtigkeit muss dagegen in Gesetzgebung, Gerichtsverfahren und Strafrecht verwirklicht werden. Rechtssicherheit ist das Nahziel, materielle Gerechtigkeit das Fernziel des Rechts.
Naturrecht und Rechtspositivismus beantworten das Verhältnis von Recht und Moral unterschiedlich. Naturrechtliche Auffassungen verlangen, dass Gesetze mit übergeordneten ethischen oder vernünftigen Prinzipien übereinstimmen. Der Rechtspositivismus trennt dagegen geltendes Recht und Moral. Diese Trennung kann gerade ermöglichen, zwischen dem Recht, wie es ist, und dem Recht, wie es sein sollte, kritisch zu unterscheiden. Gustav Radbruchs Formel begründet vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechtsstaates, dass extremes gesetzliches Unrecht seine Rechtsgeltung verlieren kann.
Der Gleichheitssatz ist eine Grundlage des Rechtsstaats. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 erklärt alle Menschen für frei und gleich an Würde und Rechten geboren und verbietet diskriminierende Unterscheidungen.
Faire Gerichtsverfahren erfordern unter anderem vollständige Sachaufklärung, unparteiische und sachkundige Richter, Öffentlichkeit, eine allgemeine Prozessordnung, Akteneinsicht, Beweisanträge, Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, Stellungnahmerechte und anwaltliche Vertretung. Rechtsmittel und veröffentlichte Urteile fördern eine gleichmäßige Rechtsprechung.
Weil Gesetze allgemein formuliert sind, können Lücken entstehen. Richterrecht und Analogien dürfen sie unter bestimmten Bedingungen schließen. Die positive Forderungsverletzung wurde zunächst richterrechtlich entwickelt und 2001 in § 280 BGB gesetzlich geregelt. Das Bundesverfassungsgericht billigte 1973 im Soraya-Urteil eine Rechtsfortbildung zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, betonte aber am 25. Januar 2011 ihre Grenzen: Gerichte müssen Wortlaut, Sinn und gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Im materiellen Strafrecht sind Analogien zum Nachteil des Angeklagten wegen „Nulla poena sine lege“ grundsätzlich unzulässig.
Strafen werden durch Vergeltung, Abschreckung, Resozialisierung oder gesellschaftliche Zwecke begründet. Vergeltung versteht Strafe als ausgleichende Gerechtigkeit; Prävention will zukünftige Taten verhindern. Ob Menschen wegen persönlicher und gesellschaftlicher Bedingungen teilweise determiniert und daher weniger schuldfähig sind, ist stark umstritten.
Gesellschaft, Politik und Religion
Gerechtigkeit ist eine politische Gestaltungsaufgabe. Neben sozialer Sicherung und innerstaatlicher Verteilung geht es um Geschlechtergleichheit, kulturelle Selbstbestimmung, Tiere und Natur. Globalisierung, Klimawandel, Migration und internationale Wirtschaftsbeziehungen haben Fragen weltweiter Verteilung, der Menschenrechte, der Klimagerechtigkeit und einer gerechten Weltordnung verstärkt. Eine gerechtere Weltordnung gilt weitgehend nur durch globales Zusammenwirken als erreichbar; diskutiert wird auch, ob es „gerechte Kriege“ geben kann.
In vielen Religionen ist Gerechtigkeit ein zentraler positiver Wert. Im Judentum verbindet sädäq beziehungsweise Zedaka Gerechtigkeit, Gemeinschaftstreue, Güte und Liebe. Im Christentum gehören Gottesliebe, Gebote, Barmherzigkeit, Gnade, Vergebung und Erlösung zum Gerechtigkeitsverständnis. Der Konziliare Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung wurde 1983 auf der VI. Vollversammlung des Weltkirchenrates in Vancouver beschlossen. Im Islam ist Gerechtigkeit („’adl“) ein Gebot Allahs und verlangt unter anderem gerechtes Richten, Zeugnisgeben sowie korrektes Maß und Gewicht. In Konfuzianismus, Daoismus und Buddhismus ist richtiges Handeln Teil umfassender Tugend- und Pflichtenlehren. Für Religionen mit einem allmächtigen, allgütigen und gerechten Gott stellt sich die Theodizeefrage: Wie lässt sich Gott mit dem Bösen in der Welt vereinbaren?
Empirische Forschung und Entwicklung
Empirische Gerechtigkeitsforschung untersucht, was Menschen und Gesellschaften für gerecht halten, warum sie dies tun, wie Vorstellungen die Verteilung von Belohnungen und Gütern beeinflussen, wie Ungerechtigkeit wahrgenommen wird und welche sozialen oder persönlichen Reaktionen daraus folgen. Psychologie und Sozialwissenschaften erforschen dabei unter anderem Moralerziehung, Verteilungsnormen, Gerichts- und Verwaltungsverfahren, Steuersysteme, Bildungschancen, Gesundheitsversorgung, Entlohnung und Strafrecht.
Jean Piaget unterschied nach einem amoralischen Anfang drei Entwicklungsstufen: moralischen Realismus als Reaktion auf Strafe bis etwa 3 Jahre, heteronome Moral als Befolgung vorgegebener Regeln bis etwa 10–12 Jahre und autonome Moral mit eigenen Urteilen und Regeln ab der Pubertät.
Lawrence Kohlberg entwickelte daraus sechs Stufen auf drei Niveaus. Das präkonventionelle Niveau orientiert sich an Autorität, Strafe, Belohnung und eigenen Bedürfnissen. Das konventionelle Niveau richtet sich auf Anerkennung, Konformität, Pflicht und soziale Ordnung. Das postkonventionelle Niveau folgt gesellschaftlichen Regeln, demokratischen Prinzipien und schließlich universaler Ethik. Es kann etwa ab 20 Jahren erreicht werden, wird aber nicht von allen Erwachsenen erreicht; die sechste Stufe ließ sich empirisch nicht bestätigen. Carol Gilligan kritisierte das Modell als androzentrisch und stellte der Gerechtigkeitsorientierung eine eigenständige Fürsorgemoral gegenüber.
Experimente deuten außerdem auf evolutionäre Grundlagen hin. Versuchspersonen zeigten bei unfairer Behandlung ähnliche Gesichtsausdrücke wie bei körperlichem Ekel. Kapuzineraffen verweigerten Gurke, wenn andere für die gleiche Leistung höher bewertete Weintrauben erhielten. Daraus wurde auf ein ursprüngliches, für Kooperation entwickeltes Gerechtigkeitsgefühl bei Primaten geschlossen.
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