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Gesetzgebung
Die Gesetzgebung ist die Schaffung von Rechtsnormen. Ihre Regelung gehört zu den Mindestinhalten jeder Verfassung. Inhaltsverzeichnis.
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Begriff und Zuständigkeiten
Gesetzgebung ist die Schaffung von Rechtsnormen. Ihre Regelung gehört zu den Mindestinhalten jeder Verfassung.
In einer parlamentarischen Demokratie ist vor allem das Parlament als legislative Staatsgewalt zuständig. Seine Parlamentsgesetze heißen auch Gesetze im formellen Sinn. Daneben gibt es untergesetzliche Rechtsnormen wie Rechtsverordnungen und Satzungen, die Organe der Exekutive erlassen.
Die Organkompetenz klärt, welches Organ tätig werden darf und wann ein Parlamentsgesetz erforderlich ist; dies betrifft den Vorbehalt des Gesetzes. In einem Bundesstaat bestimmt die Verbandskompetenz zusätzlich, welche staatliche Ebene für die Gesetzgebung zuständig ist. Die geschaffenen Normen führt die zuständige Verwaltung aus und die Rechtsprechung kontrolliert sie gegebenenfalls.
Gesetzgebungskompetenzen in Deutschland
In Deutschland können der Bund und jedes Land Gesetze erlassen. Die Gesetzgebung der Länder richtet sich nach den jeweiligen Landesverfassungen, die Bundesgesetzgebung nach dem Grundgesetz und wird primär durch den Bundestag ausgeübt.
Gesetzgebungskompetenz ist das Recht und die Fähigkeit, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Art. 70 Abs. 1 GG sind grundsätzlich die Länder zuständig, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebung zuweist. Die Länderkompetenzen werden nicht einzeln aufgezählt. Zu ihrem Kernbereich gehören insbesondere Gefahrenabwehrrecht, Kommunalrecht sowie Bildung und Kultur; dies wird als Kulturhoheit der Länder bezeichnet. Polizei-, Kommunal- und Kulturhoheit sind daher Kernkompetenzen der Länder.
Bis in die 1990er-Jahre verlagerte sich der Schwerpunkt durch Kompetenzübertragungen zum Bund (Unitarisierung). Seit den 1990er-Jahren erhielten die Länder wieder eine stärkere Rolle, insbesondere durch die Föderalismusreformen I und II sowie die Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG.
Die Regel, dass die Länder zuständig sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, schließt ungeschriebene Bundeskompetenzen grundsätzlich aus. In engem Umfang sind jedoch Kompetenz kraft Sachzusammenhangs, Annexkompetenz und Kompetenz kraft Natur der Sache anerkannt.
Ablauf eines Bundesgesetzes
Das Gesetzgebungsverfahren ist im siebten Abschnitt des Grundgesetzes geregelt; wichtigstes Organ der Legislative ist der Bundestag. Initiativrecht, also das Recht, einen Gesetzentwurf einzubringen, haben Bundesregierung, Bundesrat sowie Mitglieder des Bundestages. Bei Abgeordneten müssen mindestens fünf Prozent der Mitglieder oder eine Fraktion den Entwurf einbringen.
Der Bundestag berät Entwürfe, die in seine Kompetenz fallen, in drei Lesungen. Wegen des föderalen Systems wird jedes Gesetz dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Je nach Art des Gesetzes kann der Bundesrat einen Entwurf nach erfolgloser Anrufung des Vermittlungsausschusses scheitern lassen.
Nach dem Verfahren in Bundestag und Bundesrat geht das Gesetz in gedruckter Fassung an das zuständige Bundesministerium, anschließend zur Gegenzeichnung an den Bundeskanzler und danach an den Bundespräsidenten. Dieser prüft die Vereinbarkeit mit der Verfassung und das verfassungsgemäße Zustandekommen. Mit seiner Unterschrift ist das Gesetz ausgefertigt. Anschließend wird es nach Art. 82 GG im Bundesgesetzblatt unter Angabe des Tages des Inkrafttretens verkündet. Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten werden nach § 61 GGO geprüft und berichtigt.
Verfassungsbindung und Kontrolle
Der Gesetzgeber ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an die Verfassung gebunden. Bei neuen Gesetzen muss er grundlegende Prinzipien beachten. Im Strafrecht gilt etwa nach Art. 103 GG „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege). Ein weiterer rechtsstaatlicher Grundsatz ist das Verbot der Rückwirkung zum Nachteil des Bürgers, auch wenn davon anerkannte Durchbrechungen bestehen.
Neue Gesetze müssen sich an Verfassungswerten wie dem Rechtsstaatsprinzip und Staatszielbestimmungen messen lassen. Grundrechte dürfen durch Gesetz eingeschränkt, aber nicht verletzt werden. Andernfalls ist ein Gesetz verfassungswidrig und nichtig, also wirkungslos. Die Nichtigkeit kann nur das Bundesverfassungsgericht feststellen; dies heißt Verwerfungsmonopol.
Auch der Bundespräsident besitzt eine Prüfungskompetenz: Bei formellen Fehlern oder einem offensichtlichen Verfassungsbruch kann er die Unterzeichnung verweigern. Das Gesetz wird dann nicht wirksam.
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