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Göttliches Recht

Als göttliches Recht (lateinisch ius divinum) werden Rechtsnormen bezeichnet, die nach Ansicht der eine Rechtsordnung beherrschenden Religion auf …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Abgrenzung
  2. 2. Rechtsphilosophische Bedeutung
  3. 3. Judentum und Islam
  4. 4. Römisch-katholisches Kirchenrecht
  5. 5. Streitfragen im katholischen Recht
  6. 6. Evangelische Kirchen

Grundidee und Abgrenzung

Als göttliches Recht, lateinisch ius divinum, gelten Rechtsnormen, die nach Ansicht der prägenden Religion einer Rechtsordnung auf Gott oder eine göttliche Instanz zurückgehen, zum Beispiel auf die Zehn Gebote. Weil sie als göttlich gesetzt verstanden werden, gelten sie als unabänderlich.

Göttliches Recht gehört zum überpositiven Recht, also zu Normen, die nicht einfach durch menschliche Gesetzgebung geschaffen werden. Lange wurde es mit dem Naturrecht gleichgesetzt. Dem gegenüber steht das positive Recht: von Menschen gesetztes Recht, das nach Zweckmäßigkeit und nach den wechselnden Bedürfnissen der Gesellschaft erlassen und geändert werden kann.

Rechtsphilosophische Bedeutung

Vorstellungen von überpositiven Normen gab es schon in der griechischen Antike. Besonders grundlegende oder staatstragende Gesetze wurden damals auch mit ihrer religiösen Natur oder ihrem göttlichen Ursprung begründet.

In den christlich geprägten Gesellschaften des europäischen Mittelalters wurde zwischen Naturrecht und göttlichem Recht grundsätzlich nicht unterschieden, weil das Christentum als religiöse Grundlage des Gemeinwesens allgemein vorausgesetzt wurde. Recht wurde außerdem oft als persönlicher Gnadenakt einer Autorität verstanden, also Gottes oder eines Fürsten, und musste deshalb nicht in moderner Weise begründet werden.

In der Neuzeit gewann die Frage nach der Legitimation des Rechts wieder an Bedeutung. Dabei wurde erneut auf natürliches und göttliches Recht verwiesen. Mit Aufklärung und Säkularisierung wurden reine ius-divinum-Argumente zunehmend fragwürdig; das Naturrecht wurde stärker von seiner religiös-theologischen Grundlage gelöst.

Die Bereiche ließen sich aber nie völlig scharf trennen. Besonders das Ehe- und Familienrecht, etwa Ehehindernisse, galt bis in die jüngere Vergangenheit als typischer Anwendungsbereich göttlichen Rechts. Heute herrscht die Überzeugung vor, dass Recht grundsätzlich wandelbar ist. In säkularen Rechtsordnungen wird meist auf religiöse Normbegründungen verzichtet. Umstritten bleibt aber, ob und wie weit ein Gottesbezug im Recht entfallen kann; dies spielte etwa in der Diskussion über die europäische Verfassung eine Rolle. Die Berufung auf Gott in der Präambel des deutschen Grundgesetzes wird nach herrschender Meinung nicht als theologische Verfassungskomponente verstanden, sondern im Wesentlichen als Berufung auf das Naturrecht.

Judentum und Islam

Im Judentum ist die Halacha der rechtliche Teil der religiösen Überlieferung. Sie umfasst Verhaltensregeln, die das gesamte Leben der Gläubigen betreffen. Die Halacha ist in der Mischna, dem Kernstück des Talmuds, niedergelegt und wird in der Gemara erläutert und ausgeführt. Nach jüdischer Tradition geht ihr Ursprung auf das Wort Gottes zurück, das Mosche am Berg Sinai offenbart wurde.

Im Islam ist die Schari'a das religiös legitimierte Rechtssystem. Der Begriff Fiqh bezeichnet die islamische Jurisprudenz, also die Rechtswissenschaft oder Rechtsauslegung innerhalb des Islams.

Römisch-katholisches Kirchenrecht

In der römisch-katholischen Kirche unterscheidet man seit dem 11. Jahrhundert nicht nur zwischen weltlichem Recht und Kirchenrecht, sondern auch innerhalb des Kirchenrechts zwischen veränderbaren und unveränderlichen Rechtssätzen. Das kanonische Recht unterscheidet streng zwischen ius divinum, dem göttlichen Recht, und ius mere ecclesiasticum, dem rein kirchlichen, menschengemachten Recht.

Als ius divinum gilt Recht, das nach lehramtlicher Auslegung unmittelbar auf den Willen Gottes zurückgeführt wird. Es gilt als vorgegeben, überzeitlich und dem übrigen kirchlichen Recht übergeordnet. Deshalb kann der kirchliche Gesetzgeber göttliches Recht nicht ändern oder aufheben. Auch eine Dispens, also eine Befreiung von einer rechtlichen Verpflichtung, ist nur vom rein kirchlichen Recht möglich.

Das ius divinum wird in zwei Formen unterteilt: positiv-göttliches Recht, auch ius divinum positivum oder Offenbarungsrecht, und natürliches göttliches Recht, ius divinum naturale oder Naturrecht. Offenbarungsrecht kann unmittelbar der Offenbarung entnommen werden. Im engeren Sinn gilt als Offenbarungsrecht nur göttliches Recht, das „nur im Glauben erkennbar“ ist und daher nur Gläubige verpflichten kann. Naturrecht gründet nach katholischem Verständnis in der göttlichen Schöpfungsordnung. Es kann mit Vernunft erkannt werden, besonders aus den Hinordnungen, lateinisch inclinationes, der menschlichen Natur, und gilt auch für Nichtgläubige.

Göttliches und menschliches Recht bilden in dieser Sicht eine einheitliche Rechtsordnung. Göttliches Recht hat Vorrang vor menschlichem Recht. Zugleich muss zwischen der göttlichen Anordnung selbst und ihrer rechtlichen Regelung unterschieden werden.

Streitfragen im katholischen Recht

Was im Einzelnen göttliches Recht oder nur kirchliches Recht ist, ist teilweise umstritten. Der Codex Iuris Canonici äußert sich dazu zurückhaltend. Man kann positive, umstrittene und negative Kandidaten unterscheiden.

Als positive Kandidaten, also als dem menschlichen Gesetzgeber entzogene und unveränderliche Rechtstatsachen, gelten unter anderem der päpstliche Primat, die Unterscheidung der Gläubigen in Kleriker und Laien nach c. 207 § 1 CIC, die Sakramente einschließlich des Weihesakraments, das Recht der Gläubigen auf den Empfang der Sakramente nach c. 213 CIC, die Gleichheit der Würde aller Gläubigen nach c. 208 CIC, die hierarchische Leitungsstruktur der Kirche, die Unauflöslichkeit gültiger und vollzogener Ehen nach c. 1141 CIC sowie die Verpflichtung zur Buße nach c. 1249 CIC.

Umstritten ist, ob Frauen kraft göttlichen Rechts vom Priesteramt ausgeschlossen sind. Als negativer Kandidat gilt der Zölibat der Priester: Allgemein wird angenommen, dass er nicht göttlichen Rechts ist.

Evangelische Kirchen

Die evangelischen Kirchenordnungen kennen kein ius divinum. Stattdessen entwickelte sich im Anschluss an Erik Wolf das Konzept der „biblischen Weisungen“.

Damit sind Grundprinzipien gemeint, die aus der Bibel abgeleitet werden. Sie sind nach dieser Auffassung „nicht selbst Rechtssätze“, sondern geben Grenzen und Orientierung. Erik Wolf zählt dazu unter anderem die „Bruderschaft“ der Gläubigen, den diakonischen Auftrag der Gemeinde, den Taufbefehl als missionarischen Auftrag und den Gemeinschaftsakt des Abendmahls.

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