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Soziale Gerechtigkeit

Als eigenständiger Ausdruck entstand „soziale Gerechtigkeit“ in der Mitte des 19. Jahrhunderts im Zusammenhang mit der sozialen Frage. Der Terminus geht auf das …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und grundlegende Dimensionen
  2. 2. Wichtige Gerechtigkeitstheorien
  3. 3. Weitere Positionen und Gegenentwürfe
  4. 4. Maßstäbe, Dimensionen und Streitfragen
  5. 5. Politische Verwendung und Sozialstaatsmodelle
  6. 6. Bedeutung über nationale Grenzen hinaus

Begriff und grundlegende Dimensionen

Soziale Gerechtigkeit bezeichnet gesellschaftliche Zustände, in denen Rechte, Möglichkeiten und Ressourcen relativ zueinander fair verteilt sind. Welche Verteilung als gerecht gilt und nach welchen Maßstäben sie beurteilt werden soll, ist jedoch umstritten. Der Begriff betrifft nicht nur Beziehungen zwischen Einzelpersonen oder zwischen Bürger und Staat, sondern auch soziale Schichten, Institutionen und gesellschaftliche Strukturen.

Die klassische Unterscheidung verschiedener Gerechtigkeitsformen geht auf Aristoteles zurück und wurde von Thomas von Aquin weiterentwickelt. Dazu gehören die ausgleichende Gerechtigkeit zwischen Beteiligten, die austeilende oder verteilende Gerechtigkeit sowie die legale Gerechtigkeit, welche die Verpflichtung des Bürgers gegenüber dem Gemeinwesen betrifft. Ob sich soziale Gerechtigkeit eindeutig in dieses Schema einordnen lässt, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Peter Koller umfasst sie distributive, also verteilende, korrektive, politische und kommutative, also den Austausch betreffende, Elemente. Weitere behandelte Dimensionen sind Tauschgerechtigkeit, Generationengerechtigkeit, Gerechtigkeit gegenüber Tieren und globale Gerechtigkeit.

Wichtige Gerechtigkeitstheorien

John Rawls bezeichnet Gerechtigkeit als „erste Tugend sozialer Institutionen“. In seinem Gedankenexperiment über einen Gesellschaftsvertrag entscheiden Menschen unter einem „Schleier der Ungewissheit“: Niemand weiß, welche soziale Stellung, Rechte oder Güter er später besitzen wird. Nach der Maximin-Regel wird deshalb die Ordnung bevorzugt, deren schlechtmöglichstes Ergebnis besser ist als das jeder anderen. Rawls formuliert zwei Prinzipien:

• Jeder besitzt gleichermaßen unveräußerliche Grundfreiheiten wie Freiheit, Leben und Eigentum.

• Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind nur zulässig, wenn sie auch den am wenigsten Begüterten nützen und mit Ämtern und Positionen verbunden sind, die allen unter fairer Chancengleichheit offenstehen.

Die Grundfreiheiten haben Vorrang vor wirtschaftlichen Vorteilen und Nutzenmaximierung. Rawls bevorzugt ein „System der demokratischen Gleichheit“, in dem weder soziale Zufälle noch die „Lotterie der natürlichen Vorzüge“ die Verteilung unangemessen bestimmen sollen.

Amartya Sen und Martha Nussbaum entwickelten den Befähigungsansatz. Er fragt, welche tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten ein Mensch benötigt, um sein Leben erfolgreich zu gestalten. Soziale Gerechtigkeit wird damit an einen gehaltvollen Freiheitsbegriff gebunden; wichtige Bereiche sind Gesundheitsversorgung und Bildungschancen unterprivilegierter Gruppen.

Michael Walzer unterscheidet soziale „Sphären“, in denen verschiedene Güter nach unterschiedlichen Grundsätzen verteilt werden. Im Gesundheitssystem kann Bedürftigkeit, im Wirtschaftssystem dagegen Verdienst maßgeblich sein. Statt einer einzigen abstrakten Verteilungsregel vertritt er daher eine „komplexe“ Gleichheit.

James M. Buchanan und Geoffrey Brennan konzentrieren sich in ihrer 1985 veröffentlichten Theorie auf Regelgerechtigkeit. Gerecht sind Handlungen, wenn sie Regeln folgen, die ihrerseits höheren Regeln entsprechen. An der Spitze dieser Hierarchie steht die im Konsens entwickelte Verfassung, welche die berechtigten Erwartungen der Gesellschaftsmitglieder festlegt.

Weitere Positionen und Gegenentwürfe

Die katholische Soziallehre versteht soziale Gerechtigkeit vor allem in Beziehung zum Gemeinwohl. In Quadragesimo anno von Papst Pius XI. aus dem Jahr 1931 wurde sie als regulatives Prinzip zur Lösung der Sozialen Frage verwendet. Der Begriff blieb jedoch unscharf: Er wird entweder als Gemeinwohlgerechtigkeit innerhalb der klassischen Lehre, als vierte Gerechtigkeitsart neben Regel-, Tausch- und Verteilungsgerechtigkeit oder als übergeordneter Oberbegriff verstanden. Bei der Lohngerechtigkeit bildet das Existenzminimum des Arbeiters die Untergrenze und die Lebensfähigkeit des Unternehmens die Obergrenze. Arbeiter sollen angemessen am gemeinsam geschaffenen Wohlstand beteiligt werden. Zugleich soll eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung die individuelle und die soziale Funktion der Wirtschaft ausgleichen.

Der Marxismus lehnt eine zeitlose, absolute Gerechtigkeit ab. Für Marx entspricht das als gerecht Bezeichnete jeweils einer bestimmten Produktionsweise. Dennoch formulierte er für die klassenlose Gesellschaft: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen!“ Ernst Bloch stellte später einer patriarchalischen „Gerechtigkeit von oben“ eine aus sozialen Bewegungen hervorgehende „Gerechtigkeit von unten“ gegenüber.

Walter Eucken verlagert die Gerechtigkeitsfrage von einzelnen Tauschhandlungen auf die wirtschaftliche Rahmenordnung. Eine Wettbewerbsordnung soll Freiheit, Gleichheit, Solidarität und Frieden verwirklichen; ergänzend befürwortet er korrigierende Eingriffe in die Einkommens- und Vermögensverteilung.

Friedrich August von Hayek lehnt soziale Gerechtigkeit als Maßstab für Marktergebnisse ab. Da in einer Marktwirtschaft niemand zentral die Einkommen verteile, könne ihr Ergebnis nicht wie eine absichtliche Zuteilung bewertet werden. Staatliche Eingriffe im Namen sozialer Gerechtigkeit könnten Privilegien schaffen; entscheidend sei eine privilegienfreie Regelordnung. Politisch organisierte Nothilfe hält Hayek dennoch für legitim, wenn eigenständige Hilfe versagt, in wohlhabenden Gesellschaften auch oberhalb des physischen Existenzminimums.

Maßstäbe, Dimensionen und Streitfragen

Wolfgang Merkel und Mirko Krück leiten aus den Theorien Hayeks, Rawls’, Walzers und Sens zwei Grundprinzipien ab: gleiche Zugangsmöglichkeiten zu notwendigen Grundgütern und die Stärkung individueller Fähigkeiten, welche Autonomie, Würde, Entscheidungsfreiheit und Lebenschancen sichern. Daraus ergeben sich fünf Dimensionen: Vermeidung substanzieller Armut, Bildungschancen, ein integrativer Arbeitsmarkt mit angemessener Einkommensverteilung, Gleichstellung der Frau sowie soziale Sicherung. Vorrang haben vorbeugende Investitionen in Chancen und Fähigkeiten. Tritt dennoch Armut auf, soll sie durch nachträgliche Umverteilung bekämpft werden.

Lutz Leisering unterscheidet vier Paradigmen: Das Bedarfsprinzip fordert umfassende Absicherung und Umverteilung. Das Leistungsprinzip betont Leistungsgerechtigkeit, geringe Markteingriffe und minimale Hilfe bei unverschuldeter Not. Produktivistische Gerechtigkeit verteilt Güter und Lasten entsprechend dem gesellschaftlichen Beitrag. Teilhabegerechtigkeit zielt auf rechtliche Gleichstellung, soziale Anerkennung sowie Beteiligung am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben. Materielle Ungleichheit gilt dabei nicht automatisch als ungerecht: Das Urteil hängt davon ab, ob etwa Ergebnisgleichheit, Eigenverantwortung oder Leistung den Maßstab bildet.

François Dubet nennt drei nicht aufeinander reduzierbare und teilweise widersprüchliche Prinzipien: Gleichheit als gerechte Ordnung von Positionen oder Startchancen, angemessene Belohnung von Leistung sowie Autonomie. Berufliche Autonomie vermittelt Stolz und Würde; starke Kontrolle kann dagegen Entfremdung, Erschöpfung und Stress erzeugen.

Zu den zentralen Kontroversen gehört, ob Gerechtigkeitsgrundsätze universell gelten oder an Gemeinschaften gebunden sind. Rawls sucht allgemeingültige faire Verfahren, während Walzer lokale soziale Zusammenhänge hervorhebt. Ebenfalls umstritten ist das Verhältnis von Freiheit und sozialer Gerechtigkeit. Isaiah Berlin betont mögliche schwere Entscheidungen zwischen beiden. Sen versteht Chancengleichheit und Befähigung dagegen als Voraussetzung dafür, Freiheit tatsächlich ausüben zu können.

Politische Verwendung und Sozialstaatsmodelle

In öffentlichen Debatten wird „soziale Gerechtigkeit“ häufig, aber selten eindeutig definiert. Weil der Ausdruck positiv besetzt ist, verwenden ihn Vertreter unterschiedlicher und sogar widersprüchlicher Positionen. Umgekehrt kann die Bezeichnung „sozial ungerecht“ der politischen Abwertung einer Position dienen.

Wolfgang Merkel unterscheidet drei idealtypische „Welten des Wohlfahrtskapitalismus“, die praktisch als Mischformen auftreten: das marginale angelsächsische Modell mit selektiver Fürsorge, den kontinentaleuropäischen Sozialversicherungsstaat mit dem Versicherungsprinzip und das universalistische skandinavische Modell mit steuerfinanzierter Staatsbürgerversorgung.

In Deutschland wurde soziale Gerechtigkeit bereits in der Weimarer Republik von 1918 bis 1933 als politisches Ziel verwendet. Die Weimarer Reichsverfassung vom 19. Juli 1919 verankerte erstmals weitgehende soziale Rechte in einer deutschen Verfassung. Im Grundgesetz erscheint der Gedanke im Sozialstaatspostulat: Deutschland ist ein „sozialer Bundesstaat“ und ein „sozialer Rechtsstaat“. Aus Art. 20 Abs. 1 wird das Ziel abgeleitet, allen Bürgern eine existenzsichernde Teilhabe an den materiellen und geistigen Gütern der Gemeinschaft und eine Mindestsicherheit für ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Selbstachtung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung einen weiten Spielraum.

Seit der Agenda 2010 und den Hartz-IV-Gesetzen wird der Begriff verstärkt in Auseinandersetzungen über soziale Gleichheit, Sicherung, Einkommensverteilung und Eigenverantwortung benutzt. Die PISA-Studien rückten zudem den starken Einfluss der sozialen Herkunft auf Bildungschancen in den Mittelpunkt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung von Januar 2011 verstand soziale Gerechtigkeit als Teilhabegerechtigkeit und ordnete Deutschland im OECD-Vergleich im Mittelfeld ein. Kritisiert wurden besonders hohe Kinderarmut, soziale Benachteiligung im Bildungssystem und die unzureichende Förderung Langzeitarbeitsloser. Nach UNICEF wuchs die Kinderarmut in Deutschland schneller als in den meisten anderen Industriestaaten.

Bedeutung über nationale Grenzen hinaus

Mit der Globalisierung gewinnt die Frage an Bedeutung, ob nationale Solidarität durch Grundsätze globaler sozialer Gerechtigkeit ergänzt oder ersetzt werden kann. Grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen und Handelsliberalisierung verschärfen die Auseinandersetzung darüber, welche gemeinsamen Maßstäbe für faire Chancen, Rechte und Ressourcen gelten sollen. Die Vereinten Nationen bestimmten den 20. Februar zum Welttag der Sozialen Gerechtigkeit; er wurde 2009 erstmals begangen.

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