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Deutsches Reich

Geschichte · 1871–1918 Deutsches Kaiserreich unter der Bismarckschen Reichsverfassung · 1919–1933 Weimarer Republik unter der Weimarer Reichsverfassung …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und historische Einordnung
  2. 2. Gründung und Aufbau des Kaiserreichs
  3. 3. Politische Entwicklung von 1871 bis 1949
  4. 4. Verfassungen und Staatsorgane
  5. 5. Rechtslage nach 1945

Begriff und historische Einordnung

„Deutsches Reich“ bezeichnet den deutschen Nationalstaat von 1871 bis 1945 und war zugleich die staatsrechtliche Bezeichnung Deutschlands. Unterschieden werden drei politische Hauptphasen: das monarchische Deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1918, die pluralistische und semipräsidentielle Demokratie der Weimarer Republik von 1918/19 bis 1933 sowie die nationalsozialistische Diktatur von 1933 bis 1945. Rechnet man die anschließende Besatzungszeit hinzu, folgt als vierter Abschnitt Deutschland von 1945 bis 1949.

Nach dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 wurde auch die Bezeichnung „Großdeutsches Reich“ amtlich und propagandistisch verwendet. Im Juni 1943 wies Adolf Hitler die staatlichen Institutionen an, diese Benennung künftig zu gebrauchen.

Der Ausdruck kann außerdem das Heilige Römische Reich bezeichnen, das von 962 bis 1806 bestand und seit dem späten 15. Jahrhundert, offiziell seit 1512, den Zusatz „Deutscher Nation“ trug. Es war jedoch ein übernationales Herrschaftsgebilde ohne dauerhafte monarchische Zentralgewalt. Während der Märzrevolution entstand 1848 erneut ein „Deutsches Reich“ als deutscher Bundesstaat. Seine Reichsregierung und provisorische Verfassung wurden vom Bundestag des Deutschen Bundes anerkannt; die ausgearbeitete Verfassung setzte sich nach der Niederschlagung der Revolution 1849 aber nicht durch.

Gründung und Aufbau des Kaiserreichs

Das Deutsche Reich entstand formell am 1. Januar 1871 durch das Inkrafttreten einer gemeinsamen Verfassung. Bayern, Württemberg, Baden und Hessen hatten in den Novemberverträgen von 1870 ihren Beitritt zum Norddeutschen Bund vereinbart. Am 10. Dezember 1870 wurde beschlossen, den vorgesehenen Namen „Deutscher Bund“ durch „Deutsches Reich“ und den Titel „Bundespräsidium“ durch „Deutscher Kaiser“ zu ersetzen. Österreich stimmte der Erweiterung des Norddeutschen Bundes am 25. Dezember 1870 ausdrücklich zu und erkannte das Reich damit völkerrechtlich an.

Der neue Nationalstaat umfasste nicht alle deutschsprachigen Bevölkerungsgruppen: Deutsch-Österreicher, Luxemburger und Liechtensteiner gehörten ihm nicht an. Die Reichsgründung und der Kaisertitel wurden als Werk der Fürsten dargestellt. Dazu gehörte die Kaiserproklamation Wilhelms I. am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles. Dieser Tag wurde als Reichsgründungstag begangen, war aber kein gesetzlicher Feiertag.

Nach den ersten gesamtdeutschen Reichstagswahlen eröffnete Wilhelm I. am 21. März 1871 den Reichstag. Die endgültige Verfassung des Deutschen Reiches lag am 16. April vor, wurde am 20. April verkündet und trat am 4. Mai 1871 in Kraft.

Politische Entwicklung von 1871 bis 1949

Die Zeit des Kaiserreichs gliedert sich in die Ära des Reichskanzlers Otto von Bismarck von 1871 bis 1890 und die wilhelminische Epoche von 1890 bis 1918, zu der auch der Erste Weltkrieg gehörte. Der Einigung war der Deutsch-Französische Krieg vorausgegangen. Nach einem Streit um die spanische Thronfolge fühlte sich Frankreich durch die Emser Depesche herausgefordert und erklärte Preußen im Juli 1870 den Krieg. Die deutschen Armeen waren erfolgreich und besetzten im Januar 1871 Paris. Bismarck nutzte den gemeinsamen äußeren Gegner, um die Einigung der deutschen Staaten durchzusetzen.

Ab 1884 erwarb das Reich Kolonien in Afrika, China und Ozeanien, die als „Schutzgebiete“ bezeichnet wurden. Ihr staatsrechtlicher Status blieb widersprüchlich: Sie galten nicht als Bestandteile des Reiches, und ihrer nicht europäischstämmigen Bevölkerung wurde die deutsche Staatsangehörigkeit verweigert. Zugleich unterstanden die Einwohner deutscher Staatsgewalt. Für andere Staaten galten die Kolonien als Ausland; aus Sicht des Reiches waren sie weder Inland noch gewöhnliches Ausland, sondern „Objekte der Reichsherrschaft“.

Auf das Kaiserreich folgte 1919 die Weimarer Republik. 1933 errichteten die Nationalsozialisten ihre Diktatur. Bis 1939 verwendeten sie propagandistisch die Bezeichnung „Drittes Reich“, später wurde sie aufgegeben. Nach der militärischen Niederlage 1945 besetzten britische, französische, amerikanische und sowjetische Truppen Deutschland. Die Gebiete östlich von Oder und Neiße sowie weitere im Artikel genannte Gebiete wurden faktisch abgetrennt, zunächst unter polnische beziehungsweise sowjetische Verwaltung gestellt und schließlich de facto annektiert. Die dortige deutsche Bevölkerung wurde weitgehend und völkerrechtswidrig vertrieben.

Österreich wurde am 27. April 1945 wiederhergestellt. 1949 entstanden die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik. Damit endete das Deutsche Reich historisch und faktisch; ob es rechtlich fortbestand, wurde dagegen lange diskutiert.

Verfassungen und Staatsorgane

Der 1866 als Militärbündnis gegründete Norddeutsche Bund erhielt zum 1. Juli 1867 eine Verfassung und wurde zu einem monarchischen Bundesstaat unter preußischer Führung. Der Beitritt der süddeutschen Staaten Ende 1870 schuf nach damaligem Staats- und Verfassungsrecht keinen völlig neuen Staat. Die Verfassung vom 31. Dezember 1870 regelte den erweiterten Bund und enthielt Reservatrechte einzelner Staaten, etwa ein eigenes bayerisches Heer in Friedenszeiten.

Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 beruhte auf dieser Ordnung. Formell war das Reich ein Fürstenbund; der Bundesrat als Vertretung der Gliedstaaten galt daher als höchstes Staatsorgan. Tatsächlich lagen zentrale Befugnisse beim König von Preußen, der als Bundespräsidium den Titel „Deutscher Kaiser“ führte. Er ernannte den Reichskanzler. Dieser leitete die Geschäfte des Bundesrates und war der einzige verantwortliche Reichsminister. Die Verfassung blieb fast fünfzig Jahre ohne wesentliche Änderungen in Kraft. Erst die Oktoberreform 1918 gab dem Reichstag das Recht, den Reichskanzler abzuwählen, und erweiterte seine Zuständigkeit bei politisch wichtigen Akten der kaiserlichen Befehls- und Kommandogewalt.

Am 9. November 1918 übergab Reichskanzler Max von Baden sein Amt verfassungswidrig an Friedrich Ebert. Einen Tag später trat mit dem Rat der Volksbeauftragten eine revolutionäre Regierung unter Ebert und Hugo Haase an. Das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 regelte den Übergang zur Republik.

Die am 14. August 1919 verkündete Weimarer Verfassung machte das Reich zu einer föderativen Republik mit gemischt präsidialem und parlamentarischem Regierungssystem. Staatsorgane waren Reichstag, Reichspräsident, Reichsregierung, Reichsrat und Staatsgerichtshof. Der Reichspräsident besaß besonders starke Befugnisse: Er ernannte und entließ die Regierung, repräsentierte das Volk, ernannte Richter und führte den Oberbefehl über die Reichswehr. Artikel 25 erlaubte ihm die Auflösung des Reichstags, Artikel 48 bei einer Gefährdung der Ordnung die vorübergehende Außerkraftsetzung von Grundrechten.

Nach dem 30. Januar 1933 blieb die Weimarer Verfassung formal bestehen, wurde aber durch Gesetze und Verordnungen weitgehend außer Kraft gesetzt. Wichtige Schritte waren die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 und das Gesetz über das Staatsoberhaupt vom 1. August 1934. Nach dem Tod Paul von Hindenburgs wurden die Ämter und Befugnisse von Reichspräsident und Reichskanzler in Adolf Hitlers Hand vereinigt. Auch nach der Kapitulation vom 7. und 8. Mai 1945 blieb die Weimarer Verfassung formal bestehen, war jedoch außer Funktion.

Rechtslage nach 1945

Nach 1945 war umstritten, ob das Deutsche Reich untergegangen oder als Staat ohne handlungsfähige Organe fortbestehen sei. Diese Frage war praktisch bedeutsam: Bei einem Fortbestand galt Deutschland als besetzter Staat, sodass die Besatzungsmächte grundsätzlich an Besatzungsrecht gebunden waren.

Hans Kelsen vertrat die Debellations- oder Untergangsthese: Durch die völlige militärische Niederlage und die Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten am 5. Juni 1945 sei die deutsche Staatsgewalt als notwendiges Merkmal eines Staates weggefallen. Andere Juristen entwickelten die Kontinuitäts- oder Fortbestandsthese. Danach bestand Deutschland als Völkerrechtssubjekt weiter, war aber mangels eigener zentraler Organe nicht handlungsfähig. Auch die Siegermächte ließen die Frage teilweise offen. Sie sprachen von „Deutschland als Ganzes“, nahmen keine vollständige Annexion vor und erkannten 1950 die Bundesregierung als einzige frei und gesetzlich gebildete deutsche Regierung an, begrenzten deren Herrschaftsgewalt aber auf das Bundesgebiet.

Die Bundesrepublik beanspruchte zunächst, den fortbestehenden Gesamtstaat allein zu vertreten. Bis etwa 1969 verband sie dies mit dem Alleinvertretungsanspruch gegenüber der DDR. Die sozialliberale Koalition unter Willy Brandt hielt am Fortbestand Deutschlands fest, nahm aber keine vollständige Identität von Bundesrepublik und fortbestehendem Reich an.

Verbindlich für die Bundesrepublik wurde die Fortbestandstheorie durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973. Danach hat das Deutsche Reich den Zusammenbruch von 1945 überdauert und ist rechtsfähig geblieben, als Gesamtstaat aber mangels Organisation und institutionalisierter Organe nicht handlungsfähig. Die Bundesrepublik ist nicht sein „Rechtsnachfolger“, sondern mit dem Staat „Deutsches Reich“ identisch; wegen ihres damals kleineren Gebiets war sie bis 1990 jedoch nur „teilidentisch“. Die DDR gehörte nach dieser Auffassung zu Deutschland, aber nicht zur Bundesrepublik. Bundesrepublik und DDR galten als Teilordnungen unter einem gemeinsamen staatlichen Dach.

Der Teso-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1987 bestätigte die Identität des deutschen Staatsvolks und das Bestehen nur einer deutschen Staatsangehörigkeit. Die rechtliche Identität der Bundesrepublik mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich wurde zur herrschenden Auffassung.

Die DDR vertrat zunächst ebenfalls einen gesamtdeutschen Anspruch. Seit 1951 setzte sich dort jedoch die Ansicht durch, das Deutsche Reich sei 1945 untergegangen und es gebe zwei neue deutsche Staaten. In der DDR-Verfassung von 1968 wurde die Wiedervereinigung als Staatsziel aufgegeben.

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