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Deutsches Reich 1848/1849

Das revolutionär entstandene Deutsche Reich von 1848/49 wurde von mehreren ausländischen Staaten anerkannt, darunter den USA. Innerhalb Deutschlands befolgten …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern und staatsrechtliche Bedeutung
  2. 2. Zentralgewalt, Parlament und Verfassung
  3. 3. Gesetze, Grundrechte und Streitkräfte
  4. 4. Staatsgebiet, Bevölkerung und Symbole
  5. 5. Ausländische Anerkennung und Scheitern
  6. 6. Nachwirkungen und historische Bewertung

Kern und staatsrechtliche Bedeutung

Das Deutsche Reich von 1848/49 war der kurzlebige Versuch, während der Deutschen Revolution einen deutschen Nationalstaat zu schaffen. Es sollte aus dem Deutschen Bund von 1815 einen föderalen konstitutionellen Bundesstaat mit gemeinsamer Regierung, Gesetzgebung und Verfassung machen. Hauptstadt und Sitz der Nationalversammlung war Frankfurt am Main; Deutsch war de facto Amtssprache. Als Gründungszeitpunkte gelten entweder die erste Sitzung der Frankfurter Nationalversammlung am 18. Mai 1848 in der Paulskirche oder das Zentralgewaltgesetz vom 28. Juni 1848.

Umstritten ist, ob das Reich eine revolutionäre Neugründung oder der umbenannte und reformierte Deutsche Bund war. Nach dem Gedanken der Kontinuität blieb derselbe Staat bestehen und erhielt nur eine neue Verfassung. Dafür spricht, dass der Bundestag die Nationalversammlung wählen ließ, am 12. Juli 1848 den Reichsverweser anerkannte, ihm seine Befugnisse übertrug und anschließend seine Tätigkeit endgültig einstellte. Nach Ernst Rudolf Huber fand daher kein Staatenwechsel, sondern eine Verfassungsänderung statt.

Die Gegenposition betont den revolutionären Bruch: Der Staatenbund sollte ohne das reguläre Zusammenwirken aller Einzelstaaten in einen Bundesstaat verwandelt werden. Die Mehrheit der Nationalversammlung berief sich auf die Volkssouveränität, also auf das Recht des Volkes, durch seine gewählten Vertreter eine Verfassung zu schaffen. Die monarchistische Rechte und die Einzelstaaten verlangten dagegen grundsätzlich eine Vereinbarung mit den Regierungen. Nach Ulrich Huber beruhte wenigstens die vorläufige Ordnung auf einer formlosen Vereinbarung, weil die Regierungen der Wahl des Reichsverwesers und dem Bundestagsbeschluss vom 12. Juli nicht widersprachen.

Die Bezeichnung „Deutsches Reich“ erschien bereits im Gesetz über die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848; das Zentralgewaltgesetz hatte noch vom „deutsche[n] Bundesstaat“ gesprochen. „Reich“ verwies auf die gedachte Nachfolge des mittelalterlichen römisch-deutschen Reiches und grenzte den neuen Staat vom ungeliebten Deutschen Bund ab.

Zentralgewalt, Parlament und Verfassung

Die Nationalversammlung schuf mit dem Zentralgewaltgesetz vom 28. Juni 1848 eine vorläufige gesamtdeutsche Staatsgewalt. Am 29. Juni wählte sie Erzherzog Johann zum Reichsverweser und damit zum Staatsoberhaupt. Er erhielt die vollziehende Gewalt für die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt, die Oberleitung der Streitkräfte sowie die Vertretung Deutschlands in Außen- und Handelspolitik. Über Krieg, Frieden und Verträge mit dem Ausland entschieden Reichsverweser und Nationalversammlung gemeinsam.

Der Reichsverweser war politisch unverantwortlich. Er ernannte jedoch ein Reichsministerium, dessen Mitglieder seine Handlungen gegenzeichneten und gegenüber der Nationalversammlung Verantwortung trugen. Obwohl das Zentralgewaltgesetz dies nicht ausdrücklich festlegte, trat eine Regierung zurück, wenn sie das Vertrauen des Parlaments verlor. Damit entstand de facto ein parlamentarisches Regierungssystem. Die Zentralgewalt besaß allerdings keine eigene flächendeckende Verwaltung und war auf die Behörden und die Mitarbeit der Einzelstaaten angewiesen. Ihr zunächst effizient aufgebauter Apparat konnte radikale Aufstände bekämpfen, blieb aber vom Wohlwollen der deutschen Großmächte und von wechselnden parlamentarischen Mehrheiten abhängig.

Die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 sah eine föderale konstitutionelle Monarchie vor. An der Spitze sollte ein erblicher Kaiser stehen, der die Minister ernannte und entließ. Gedacht war an den König von Preußen. Der Reichstag sollte aus zwei Kammern bestehen: Im Staatenhaus waren die Einzelstaaten vertreten, wobei ihre Regierungen und Parlamente jeweils die Hälfte der Mitglieder bestimmten. Das Volkshaus sollte nach allgemeinem und gleichem Männerwahlrecht gewählt werden. Gesetze benötigten die Zustimmung beider Häuser und des Kaisers. Gegen dessen aufschiebendes, sogenanntes suspensives Veto konnte sich der Reichstag durch wiederholte Abstimmung innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchsetzen.

Die Nationalversammlung setzte die Verfassung einseitig in Kraft. Zwar erkannte eine große Mehrheit der deutschen Staaten sie an, doch die größten Staaten taten dies nicht. Kein Fürst nahm die Kaiserwürde an, und der vorgesehene Reichstag wurde nicht gewählt. Deshalb konnte die Verfassung keine dauerhafte Wirksamkeit entfalten.

Gesetze, Grundrechte und Streitkräfte

Nach Auffassung der Mehrheit der Abgeordneten und Minister durfte das Reich für ganz Deutschland Gesetze erlassen. Die Nationalversammlung beschloss sie allein, teilweise auf Vorschlag des Gesamt-Reichsministeriums. Nach Ablauf einer Frist verkündete der Reichsverweser sie im Reichsgesetzblatt. Neben dem Zentralgewaltgesetz und dem Verkündungsgesetz entstanden neun weitere Gesetze; die letzten beiden wurden am 12. April 1849 beschlossen. Besonders wichtig waren die schon vor der Verfassung als Gesetz verkündeten Grundrechte des deutschen Volkes sowie die Allgemeine Deutsche Wechselordnung vom 24. November 1848. Die Durchsetzung blieb unsicher, weil vor allem die größeren Einzelstaaten die Gesetzgebungskompetenz der Nationalversammlung nicht anerkennen wollten.

Die Vereinheitlichung der Streitkräfte war ein zentrales Problem. Die Linke und Teile der Mitte wollten eine einheitliche Nationalarmee. Andere Abgeordnete bevorzugten eine Armee aus einzelstaatlichen Kontingenten oder wollten die bisherigen Truppen der Staaten lediglich besser koordinieren. Die Reichsverfassung entschied sich für einen Kompromiss: Das Reichsheer sollte aus den Kontingenten der Einzelstaaten bestehen, aber der Reichsgewalt unterstehen. Die Truppen sollten dem Reichsoberhaupt und der Reichsverfassung einen Fahneneid leisten; Organisation und Ausbildung sollten einheitlich geregelt werden. Wer letztlich die Kommandogewalt ausüben sollte, blieb einem späteren Gesetz vorbehalten.

Der Huldigungserlass des Reichskriegsministers Eduard von Peucker vom 16. Juli 1848 verlangte, dass die Truppen dem Reichsverweser huldigten und die Reichsfarben trugen. Vor allem kleinere Staaten folgten, während Preußen, Österreich und andere größere Staaten ihre Militärhoheit verteidigten.

Wegen der Verwundbarkeit Deutschlands auf See beschloss die Nationalversammlung bereits am 14. Juni 1848 den Aufbau einer Reichsflotte. Sie konnte nur wenige Schiffe erwerben und umrüsten. Ihr einziger Kriegseinsatz war das Seegefecht bei Helgoland am 4. Juni 1849. Nach dem Ende der Zentralgewalt gelangten die meisten Schiffe an den Deutschen Bund, der sie 1852/1853 verkaufte.

Staatsgebiet, Bevölkerung und Symbole

Das geplante Reichsgebiet orientierte sich hauptsächlich am Gebiet des bisherigen Deutschen Bundes. § 1 der Reichsverfassung bestimmte: „Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.“ Die Verhältnisse des Herzogtums Schleswig blieben ausdrücklich vorbehalten. Das Staatsvolk bestand aus den Angehörigen der zum Reich gehörenden Staaten.

Bei Grenzfragen verbanden die Abgeordneten drei Maßstäbe: das Nationalitätsprinzip, vor allem die deutsche Sprache; historisch-rechtliche Ansprüche; und militärische Überlegungen. Besonders umstritten war Österreich. Wenn der Herrscher eines deutschen Landes zugleich ein nichtdeutsches Gebiet regierte, verlangte die Verfassung für dieses eine getrennte Verfassung, Regierung und Verwaltung; nur eine Personalunion sollte möglich sein. Österreich hätte sein Reich daher in einen deutschen und einen nichtdeutschen Teil gliedern müssen. Die für Österreich vorgesehenen 38 Sitze im Staatenhaus berücksichtigten Gebiete wie Ungarn und Norditalien bereits nicht.

Weitere Konflikte betrafen die überwiegend polnische Provinz Posen, die polnische und litauische Bevölkerung Preußens, Luxemburg und Limburg sowie Schleswig-Holstein. Holstein gehörte zum Deutschen Bund, Schleswig war ein dänisches Lehen. Nach dem Aufstand von 1848 wollte eine deutschgesinnte Regierung beide Herzogtümer verbinden und Deutschland anschließen; dänische Nationalliberale wollten Schleswig dagegen in Dänemark eingliedern. Die Frage führte zeitweise zum Krieg gegen Dänemark und blieb sowohl in der deutschen Reichsverfassung als auch im dänischen Grundgesetz vom Juni 1849 offen. Das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 behandelte Schleswig allerdings bereits als Teil des Reiches.

Schwarz-Rot-Gold waren die Reichsfarben. Ein Reichsgesetz vom 31. Juli 1848 regelte die deutsche Kriegs- und Handelsflagge; der Reichsverweser fertigte es am 12. November aus. Weil die Farben dem Ausland zunächst nicht offiziell angezeigt worden waren, kam es 1849 zu Konflikten mit Großbritannien. Großbritannien und Russland verweigerten dauerhaft die Anerkennung der Flagge. Eine offizielle Nationalhymne gab es nicht; verbreitet war „Was ist des Deutschen Vaterland“ von Ernst Moritz Arndt.

Ausländische Anerkennung und Scheitern

Die Zentralgewalt erklärte sich zur Nachfolgerin des Deutschen Bundes und beanspruchte dessen auswärtige Gewalt. Eine solche Kontinuität erleichterte grundsätzlich die internationale Anerkennung, doch entschieden die anderen Staaten nach ihren eigenen Interessen. Die Großmächte fürchteten, ein deutscher Nationalstaat könne das europäische Machtgleichgewicht verändern und als Ergebnis einer Revolution weitere Umstürze fördern.

Frankreich und Großbritannien unterhielten zumindest offiziöse, regierungsamtliche Beziehungen. Durch die Akkreditierung von Botschaftern anerkannten die USA, Schweden, die Niederlande, Belgien, die Schweiz, Sardinien, Neapel und Griechenland die provisorische Reichsgewalt. Die Zentralgewalt forderte die deutschen Einzelstaaten auf, ihre eigenen Gesandten aus dem Ausland zurückzuziehen. Kleinere und die meisten mittleren Staaten kamen dem nach oder stellten es in Aussicht; Österreich, Preußen und Hannover reagierten ablehnend oder hinhaltend.

Innerhalb Deutschlands unterstützten vor allem kleinere Staaten das Reich. Die Einigung scheiterte hauptsächlich am Widerstand der Großmächte Österreich und Preußen sowie an der militärischen Niederschlagung der Revolution. Im Mai 1849 verlor die Nationalversammlung die meisten ihrer Abgeordneten. Der preußische Staatsstreich, die rechtswidrige Abberufung von Abgeordneten durch Einzelstaaten und der Einsatz von Militär verhinderten die Umsetzung der Verfassung. Am 20. Dezember 1849 übertrug Erzherzog Johann seine Befugnisse auf eine österreichisch-preußische Bundeszentralkommission. Damit endete die Zentralgewalt.

Der anschließende preußische Einigungsversuch der Erfurter Union von 1849/50 scheiterte ebenfalls, unter anderem am Widerstand der Mittelstaaten und an der Unentschlossenheit Friedrich Wilhelms IV. In der Olmützer Punktation von 1850 setzte sich Österreich durch; 1851 wurde der Deutsche Bund vollständig wiederhergestellt.

Nachwirkungen und historische Bewertung

Trotz des Scheiterns wirkten Institutionen und Gesetze von 1848/49 lange fort. Die Frankfurter Reichsverfassung beeinflusste spätere deutsche und einzelstaatliche Verfassungen, besonders durch ihre Grundrechte. Die Verfassung der Erfurter Union war im Wesentlichen eine Kopie der Frankfurter Verfassung. Das Reichswahlgesetz vom April 1849 wurde zur direkten Vorlage für die Reichstagswahlen von 1867; das nur geringfügig veränderte norddeutsche Bundeswahlgesetz von 1869 galt bis 1918. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung blieb in fast ganz Deutschland in Kraft, wurde 1869 Bundesgesetz des Norddeutschen Bundes und galt als Reichsgesetz bis 1933.

Auch personell bestanden Verbindungen: Zahlreiche Frankfurter Abgeordnete gehörten später dem Erfurter Unionsparlament oder den Reichstagen ab 1867 an. Die Reichsflotte bestand bis zu ihrem Verkauf 1852/1853 fort; die heutige Deutsche Marine sieht sich in ihrer Tradition und begeht den 14. Juni als Gründungstag.

Die spätere reaktionäre Geschichtsschreibung stellte die Nationalversammlung häufig als wirklichkeitsfremdes „Professorenparlament“ dar. Historiker wie Günter Wollstein betonen dagegen, dass die zahlreichen inneren und äußeren Probleme einen improvisierten Staatsaufbau stark erschwerten. Auch Preußens Erfurter Unionsprojekt scheiterte, was nach Wolfram Siemann gegen die einfache Erklärung spricht, allein der Idealismus der Frankfurter Abgeordneten habe den Misserfolg verursacht. Selbst eine Annahme der Kaiserwürde durch den preußischen König hätte nach Wollstein zur Kapitulation vor Österreich, zu einem Krieg mit preußischer Niederlage oder sogar zu einem europäischen Krieg führen können.

Erst veränderte Bedingungen ermöglichten eine spätere Einigung: Preußens wirtschaftlicher und militärischer Aufstieg, das Wohlwollen Russlands und das Zusammenwachsen Deutschlands durch Industrialisierung, Eisenbahn und Telegrafie. Nach dem Deutschen Krieg von 1866 gründete Otto von Bismarck 1867 den Norddeutschen Bund. Im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 traten die süddeutschen Staaten bei; der Bund wurde 1871 in Deutsches Reich umbenannt.

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