Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Souveränität
Dieser Artikel behandelt den Souveränitätsbegriff im Sinne der Unabhängigkeit nach innen und außen; für eine andere Bedeutung siehe Gelassenheit. Dieser Artikel …
Inhalt6 Abschnitte
Grundbegriff und Bedeutung
Souveränität bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Sie beruht auf Eigenständigkeit und Unabhängigkeit und steht damit im Gegensatz zur Fremdbestimmung. In der Politikwissenschaft ist Souveränität die Eigenschaft einer Institution, innerhalb einer politischen Ordnung der einzige Ausgangspunkt der gesamten Staatsgewalt zu sein.
Souveränität ist wichtig, weil sie bestimmt, wer die höchste Entscheidungs- und Herrschaftsgewalt besitzt. Dabei werden vor allem die innerstaatliche Souveränität, die Unabhängigkeit eines Staates nach außen und die Verteilung staatlicher Macht in föderalen Ordnungen unterschieden.
Grundidee der höchsten Entscheidungsgewalt
Jean Bodin (1530–1596) prägte den modernen Begriff im 16. Jahrhundert. In seiner Schrift „Sechs Bücher über den Staat“ bestimmte er Souveränität als höchste Letztentscheidungsbefugnis im Staat. Nach seiner Lehre der absoluten Herrschaft sollte diese unteilbare Befugnis allein dem König zustehen. Der Herrscher sollte Recht auch gegen den Willen seiner Untertanen verbindlich setzen können.
Bodin entwickelte diese Vorstellung vor dem Hintergrund der konfessionellen Bürgerkriege in Frankreich. Nach seiner Auffassung konnte nur die Konzentration der rechtlichen und physischen Staatsgewalt beim König Sicherheit und Frieden gewährleisten. Er gilt deshalb als Vordenker des staatlichen Gewaltmonopols, also des Anspruchs des Staates, rechtmäßige physische Gewalt grundsätzlich allein auszuüben.
Der Souveränitätsbegriff half Fürsten und Städten während der Entstehung des europäischen Staatensystems, fremde politische, wirtschaftliche oder religiöse Herrschaftsansprüche auf ihr Gebiet zurückzuweisen. Im Heiligen Römischen Reich bestand allerdings ein Dualismus zwischen dem Kaiser und den Reichsständen, weshalb teilweise von doppelter oder dualer Souveränität gesprochen wurde. Im Absolutismus konzentrierte sich die Macht zunehmend beim Monarchen. Mit den bürgerlichen Revolutionen wurde die territoriale Souveränität, also der Herrschaftsanspruch über ein bestimmtes Gebiet, mit der Nation verbunden: Der Nationalstaat galt nun als Souverän.
Souveränität innerhalb des Staates
Im Staatsrecht bedeutet Souveränität auch „Staatshoheit“ und bezeichnet die oberste Kompetenz zur Machtausübung innerhalb eines Staates. Liegt diese Gewalt bei einer einzelnen Person, wird diese als Souverän bezeichnet. In demokratischen Staaten gilt dagegen das Prinzip der Volkssouveränität.
Volkssouveränität bedeutet zunächst, dass das Volk die verfassunggebende Gewalt ist. Es entscheidet damit grundsätzlich über die Staatsform und andere Grundlagen des Staates. Außerdem muss die Ausübung der Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen vom Volk legitimiert sein. In Deutschland bestimmt Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht; in Österreich ist die Volkssouveränität in Art. 1 B-VG verankert.
Ob Souveränität zwingend zur Definition eines Staates gehört, ist nicht eindeutig. In der klassischen Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks ist sie lediglich eine Eigenschaft der Staatsgewalt, die nicht in jedem Staat vorhanden sein muss. In der Völkerrechtspraxis, etwa nach der Konvention von Montevideo von 1933, kann die souveräne Staatsgewalt dagegen ein notwendiges Merkmal von Staatlichkeit sein.
Äußere und innere Souveränität
Im Völkerrecht hat Souveränität zwei Seiten. Äußere Souveränität ist die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten und zeigt sich in seiner Völkerrechtsunmittelbarkeit, also darin, dass er unmittelbar Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten ist. Innere Souveränität bedeutet Selbstbestimmung bei der Gestaltung und Organisation des eigenen Staates.
Die Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Souveränität ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Viele Fachleute halten sie für notwendig; Vertreter der monistischen Rechtslehre gehen dagegen von einer einheitlichen Staatssouveränität aus.
Der souveräne Wille eines Staates trifft auf den formal gleichwertigen Willen anderer Staaten. Das Völkerrecht beruht auf der Gleichheit souveräner Staaten und setzt ihrer Willensausübung Grenzen. Weitere Grenzen entstehen durch tatsächliche Machtverhältnisse. Zur Begründung souveräner Staatlichkeit gehört insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Das historische Gegenstück zur staatlichen Souveränität ist die Suzeränität, bei der ein Gemeinwesen unter der Oberhoheit eines anderen steht.
Grenzen und Kritik
Die ursprüngliche Vorstellung vollständiger staatlicher Unabhängigkeit stößt in der modernen Staatenwelt an Grenzen. Internationale und supranationale Organisationen sowie die politische und wirtschaftliche Abhängigkeit der Staaten voneinander schränken besonders die äußere Souveränität ein. Staaten können Teile ihrer Herrschaftsmacht an Organisationen wie EFTA oder EURATOM übertragen oder sich verpflichten, bestimmte Politikbereiche gemeinsam zu gestalten. Ihre Souveränität wird dadurch begrenzt, aber nicht aufgehoben.
Beschränkungen können freiwillig oder durch praktische Abhängigkeiten entstehen. Die Schweiz kann ihr Recht unabhängig von der Europäischen Union gestalten, gleicht es aber aus wirtschaftlichen und handelspolitischen Gründen häufig an das EU-Recht an. Dies wird als „autonomer Nachvollzug“ bezeichnet. Auch wirtschaftlich eng verflochtene Staaten der nördlichen Hemisphäre sind in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Bei schwächeren Staaten kann Souveränität rechtlich bestehen, tatsächlich aber wegen der Abhängigkeit von regionalen Mächten begrenzt sein.
Die innere Souveränität wird zudem durch die Grundrechte des Einzelnen begrenzt, auch wenn diese Begrenzung nicht überall in gleicher Weise völkerrechtlich verbindlich ist. Das Konzept der „Responsibility to Protect“, der Schutzverantwortung, versteht Souveränität als Pflicht eines Staates, die Grundrechte seiner Bürger zu schützen. Erfüllt er diese Pflicht nicht, soll die Verantwortung auf die internationale Staatengemeinschaft übergehen. 150 UN-Mitgliedstaaten akzeptierten dieses Konzept im Schlussdokument der UN-Vollversammlung von 2005; es gilt als sich entwickelndes internationales Recht.
Diktatoren und Autokraten berufen sich häufig auf Souveränität, um Kritik oder Einmischung durch die Vereinten Nationen, Menschenrechtsorganisationen oder die Zivilgesellschaft zurückzuweisen. Dabei kann es etwa um Kritik an der Todesstrafe oder an Morden an Regimekritikern gehen. Auch Wladimir Putin rechtfertigte den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit einem Verweis auf die russische Souveränität.
Souveränität im Föderalismus
Der Begriff der Souveränität hilft, Staatenbünde von Bundesstaaten zu unterscheiden. In einem Staatenbund behalten die einzelnen Mitgliedstaaten ihre staatliche Souveränität und entscheiden selbst, welche Kompetenzen sie dem Bund übertragen. Bei der Gründung eines Bundesstaates geben die späteren Gliedstaaten einen Teil ihrer Souveränität an den Gesamtstaat ab. Gliedstaaten sind beispielsweise die Länder in Deutschland und Österreich, die Kantone in der Schweiz und die Bundesstaaten der USA.
Ein Bundesstaat besitzt jedoch nicht unbedingt eine einseitige „Kompetenz-Kompetenz“, also die Befugnis, die Verteilung staatlicher Zuständigkeiten allein zu verändern. Keine staatliche Ebene kann ohne Zustimmung der jeweils anderen über diese Befugnis verfügen. Daraus entsteht eine begriffliche Spannung: Bodins Souveränität war als unteilbare Letztentscheidungsgewalt eines zentral organisierten Staates gedacht, während der Föderalismus mehrere Entscheidungszentren voraussetzt.
In Deutschland ist der Föderalismus im Grundgesetz verankert und durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG dauerhaft geschützt. Die Bundesländer besitzen ein hohes Maß an Eigenstaatlichkeit. Dazu gehören insbesondere die Kulturhoheit und die selbstständige Organisation der Landesverwaltung. Art. 30 GG bildet eine zentrale Grundlage dieser Eigenstaatlichkeit. Die Art. 70 bis 74, 83 bis 87 sowie 23 und 50 GG sichern eigene Kompetenzen der Länder und ihre Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union; die früheren Art. 74a und 75 sind weggefallen.