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Bundesebene (Deutschland)
Die Bundesebene (auch Bund genannt) ist in Deutschland die oberste Ebene in der Hierarchie des Staatsmodells des Bundesstaates. In der Politik- und …
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Bund als oberste Staatsebene
Die Bundesebene, auch Bund genannt, ist in Deutschland die oberste Ebene des bundesstaatlichen Staatsmodells. Deutschland ist föderal organisiert: Die Länder haben eigene Gesetzgebung, Landesregierungen, Verwaltungen und Gerichte. Ihre Kompetenzen leiten sich jedoch vom Bund ab, dem die Kompetenz-Kompetenz zugestanden wird, also die Befugnis, Zuständigkeiten zu bestimmen. Die Länder sind wegen ihrer fehlenden außenpolitischen Unabhängigkeit keine souveränen Staaten im völkerrechtlichen Sinn. Sie sind Gliederungseinheiten mit eigener staatlicher Hoheitsmacht; der Bund ist Völkerrechtssubjekt.
Die vertikale Staatsstruktur ordnet den Bund über den Ländern ein. Darunter können Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeindeverbände und Gemeinden folgen. Stadtstaaten und kreisfreie Städte durchbrechen diese strikte Schichtung, weil sie Aufgaben mehrerer Ebenen wahrnehmen.
Gesetzgebung und Mitwirkung der Länder
Bundesgesetze werden im kooperativen Föderalismus in der Regel vom Deutschen Bundestag beschlossen und gelten im gesamten Bundesgebiet. Der Bund darf jedoch nur in den Bereichen Gesetze erlassen, für die ihm die Gesetzgebungsbefugnis übertragen wurde.
Bei der ausschließlichen Gesetzgebung dürfen Länder nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn der Bund dies gestattet. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen Länder Regelungen treffen, soweit der Bund den Bereich nicht selbst geregelt hat. Bundesrecht steht in diesen Bereichen nach Art. 31 Grundgesetz über Landesrecht. Ausgenommen sind Grundrechte, die Landesverfassungen zusätzlich über die Grundrechte des Grundgesetzes hinaus gewähren. Die Länder wirken durch den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit.
Bundesverwaltung
An der Spitze der Bundesverwaltung steht die Bundesregierung. Zu den obersten Bundesbehörden gehören neben den Ministerien das Bundespräsidialamt, der Bundesrechnungshof und weitere Einrichtungen. Auch die Verwaltungen von Bundestag und Bundesrat sind oberste Bundesbehörden, wenn sie behördlich handeln.
Die Bundesverwaltung hat häufig nur einen einstufigen Aufbau: Direkt unter den obersten Behörden bestehen Bundesoberbehörden mit Zuständigkeit für das ganze Bundesgebiet. Bundesmittel- und Bundesunterbehörden dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Solche Behörden sind unter anderem im Auswärtigen Dienst, in der Bundesfinanzverwaltung, bei Bundeswasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Bundespolizei, Bundesverfassungsschutz, Wehrverwaltung und Luftverkehrsverwaltung zulässig. Viele Verwaltungsaufgaben übernimmt der Bund außerdem durch Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Bundes- und Landesbehörden dürfen nicht vermischt werden. Deshalb mussten die Seeämter nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Oktober 1986 als eigene Bundeseinrichtung errichtet werden: Zuvor entschied eine Bundesbehörde über Widersprüche gegen Verwaltungsakte von Länderbehörden. Auch die Regelung zu den „Job-Centern“ verwarf das Bundesverfassungsgericht wegen unzureichender Festlegung der sachlichen Zuständigkeit als verfassungswidrig.
Am 30. Juni 2019 hatte der Bund 185.170 Beamte und Richter, 170.575 Berufs- und Zeitsoldaten sowie 146.160 Arbeitnehmer mit privatrechtlichem Arbeitsverhältnis.
Gerichte und Verfassungsorgane
Der Bund hat fünf Oberste Bundesgerichte nach Art. 95 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist für Straf- und Zivilsachen zuständig, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Bundesfinanzhof in München für Steuern und Zölle, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt für Arbeitsrecht und das Bundessozialgericht in Kassel für die Sozialgerichtsbarkeit. Das Bundespatentgericht in München ist für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert; es hat den Rang eines Oberlandesgerichts und bundesweite örtliche Zuständigkeit.
Die fünf ständigen Verfassungsorgane des Bundes sind der Deutsche Bundestag (Art. 38–48 GG), der Bundesrat (Art. 50–53 GG), der Bundespräsident (Art. 54–61 GG), die Bundesregierung (Art. 62–69 GG) und das Bundesverfassungsgericht (Art. 92–94, 99, 100 GG). Anlassbezogen treten als nichtständige Verfassungsorgane der Gemeinsame Ausschuss (Art. 53a GG) und die Bundesversammlung (Art. 54 GG) zusammen.