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Bundestag (Deutscher Bund)
Seine Beschlüsse waren Bundesrecht. Er wurde durch die auf dem Wiener Kongress 1815 verabschiedete Bundesakte ins Leben gerufen und war (mit einer zweijährigen …
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Aufgabe und Bedeutung
Der Bundestag, offiziell Bundesversammlung, war das einzige Organ des Deutschen Bundes. Er war ein ständiger Gesandtenkongress der Mitgliedsstaaten und tagte in Frankfurt am Main. Seine Beschlüsse waren Bundesrecht. Gegründet wurde er durch die 1815 auf dem Wiener Kongress verabschiedete Bundesakte; mit einer zweijährigen Unterbrechung infolge der Märzrevolution von 1848 bestand er bis zur Auflösung des Deutschen Bundes 1866.
Der Deutsche Bund war ein Staatenbund mit bundesstaatlichen Zügen. Mitglieder waren die deutschen Staaten, nicht die Fürsten. Die Staaten blieben souverän, mussten sich aber den Bundesbeschlüssen unterwerfen. Jede Regierung entsandte einen Bevollmächtigten, der ähnlich wie ein Botschafter handelte, Weisungen seiner Regierung erhielt und jederzeit abberufen werden konnte. Einige Gesandte vertraten mehrere Staaten. Deshalb war der Bundestag kein Parlament mit Abgeordneten und eigenen Mandaten, sondern eine Vertretung der Regierungen.
Der Bundestag vereinigte exekutive und legislative Aufgaben in sich. Jede Regierung durfte Anträge einreichen und hatte Rederecht. Österreich beziehungsweise sein Vertreter führte als Präsidialgesandter den Vorsitz. Damit waren vor allem die Geschäftsführung sowie das Sammeln und Weiterleiten von Vorschlägen verbunden; besondere Regierungs- oder Exekutivgewalt hatte der Präsidialgesandte nicht. Bei Stimmengleichheit gab seine Präsidialstimme den Ausschlag.
Entwicklung und Ende
Der Deutsche Bund entstand 1815, nachdem sich die deutschen Staaten nicht auf eine Wiedergründung des Heiligen Römischen Reiches einigen konnten. Die mittelgroßen und kleinen Staaten setzten sich weitgehend durch: Der Bund hatte nur wenige Zuständigkeiten, und die Stimmverteilung im Bundestag begünstigte die kleineren Staaten.
Obwohl die Bundesakte den Namen Bundesversammlung vorsah, setzte sich die Bezeichnung Bundestag durch. Sitz war das Palais Thurn und Taxis in der Eschenheimer Gasse der Freien Stadt Frankfurt am Main. Dort tagte das Organ erstmals ab dem 5. November 1816 wöchentlich.
Während der Märzrevolution 1848 versuchte der Bundestag zunächst, den Bund durch zahlreiche Beschlüsse zu reformieren, unter anderem durch die Einrichtung einer Bundesexekutive. Danach setzte sich die Auffassung durch, dass solche Aufgaben einer vom Volk gewählten Nationalversammlung übertragen werden sollten. Im Juli 1848 erklärte der Bundestag seine bisherige Tätigkeit für beendet und übertrug seine Befugnisse auf die Provisorische Reichsregierung des damals entstehenden Deutschen Reiches.
Nach der Niederschlagung der Revolution versuchte Preußen, Deutschland in der Erfurter Union zu einigen. Unter österreichischer Führung trat im Mai 1850 ein Rumpfbundestag zusammen, den Preußen nicht als beschlussfähig anerkannte. Nach der Herbstkrise 1850 und der Olmützer Punktation vom 29. November 1850 wurde der Bundestag im Sommer 1851 wiederhergestellt, abschließend durch den Bundesreaktionsbeschluss.
Der letzte formelle Beschluss fiel am 14. Juni 1866: Der Bundestag mobilisierte das Bundesheer gegen Preußen. Nach der Besetzung Frankfurts durch Preußen im Deutschen Krieg wich er nach Augsburg aus. Dort traten die Vertreter der letzten verbliebenen Staaten am 24. August 1866 letztmals zusammen und stellten ohne formellen Beschluss die Auflösung des Deutschen Bundes fest. Einen rechtlichen Nachfolger hatte der Bundestag nicht; der Bundesrat des Norddeutschen Bundes und später des Kaiserreichs war ihm jedoch nachempfunden. In Reformplänen wie der Frankfurter Reformakte sollte er durch eine Bundesregierung, ein indirekt gewähltes Parlament und ein Fürstenkollegium ersetzt werden.
Engerer Rat und Plenum
Die Gesandten tagten entweder im Engeren Rat oder im Plenum. Diese Formen unterschieden sich hinsichtlich Zuständigkeiten, Stimmenverteilung und Abstimmungsverfahren.
Der Engere Rat, eigentlich Engere Versammlung, war für alle Fragen zuständig, die nicht dem Plenum vorbehalten waren. Alle Angelegenheiten wurden dort beraten, auch die Plenarangelegenheiten. Es genügte grundsätzlich eine einfache Mehrheit. Der Engere Rat bestimmte außerdem, welche Fragen als Plenarangelegenheiten galten, und bereitete deren Entscheidungen vor.
Das Plenum beriet nicht, sondern stimmte unmittelbar ab. Für einen Beschluss war eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Plenarangelegenheiten waren Beschlüsse über die Bundesverfassung beziehungsweise die Auslegung der Bundesgrundgesetze, Anordnungen über organische Bundeseinrichtungen – vor allem die Bundeskriegsverfassung und die Bundesgerichtsverfassung – sowie gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art zur allgemeinen Wohlfahrt.
In beiden Beratungsformen war Einstimmigkeit notwendig für die Annahme oder Änderung von Bundesgrundgesetzen, Beschlüsse über organische Bundeseinrichtungen, Beschlüsse in Religionsangelegenheiten und die Aufnahme neuer Bundesglieder. Betraf ein Beschluss jura singulorum, also individuelle Rechte eines Mitgliedsstaates, galt er nur mit dessen Zustimmung.
Stimmverteilung
Im Engeren Rat gab es 17 Stimmen: elf Virilstimmen für einzelne Staaten und sechs Kuriatsstimmen für Gruppen mehrerer Staaten. Virilstimmen besaßen Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Kurhessen, Baden, das Großherzogtum Hessen, Holstein gemeinsam mit Sachsen-Lauenburg sowie Luxemburg, ab 1839 gemeinsam mit Limburg.
Die sechs Kuriatsstimmen wurden von kleineren Staaten gemeinsam ausgeübt. Zur 12. Stimme gehörten Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Hildburghausen (Altenburg). Die 13. Stimme vertraten Braunschweig und Nassau. Die 14. Stimme gehörte Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Zur 15. Stimme gehörten Oldenburg, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen, Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt. Die 16. Stimme vereinte Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Liechtenstein, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Waldeck und Hessen-Homburg. Die 17. Stimme vertraten Lübeck, Frankfurt am Main, Bremen und Hamburg.
Im Plenum zählten insgesamt 70 Stimmen. Österreich sowie Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg hatten jeweils vier Stimmen. Baden, Kurhessen, das Großherzogtum Hessen, Holstein und Luxemburg(-Limburg) hatten jeweils drei. Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau hatten jeweils zwei. Die übrigen 25 Kleinstaaten und freien Städte besaßen jeweils eine Stimme.
Präsidialgesandte
Das Amt des Präsidialgesandten wurde von Österreichs Vertreter ausgeübt. Die Tabelle des Artikels nennt folgende Amtszeiten: Franz Joseph von Albini (5. Oktober 1815–16. Dezember 1815), Johann Rudolf von Buol-Schauenstein (16. Oktober 1815–24. Februar 1823), Joachim Eduard von Münch-Bellinghausen (24. Februar 1823–12. März 1848), Franz von Colloredo-Wallsee (12. März 1848–14. Mai 1848) und Anton von Schmerling (14. Mai 1848–12. Juli 1848).
Danach verzeichnet die Tabelle eine Vakanz vom 12. Juli 1848 bis 1. Mai 1850. Es folgten Friedrich von Thun und Hohenstein (1. Mai 1850–1. November 1852), Anton Prokesch von Osten (2. Januar 1853–12. Oktober 1855), Bernhard von Rechberg (12. Oktober 1855–4. Mai 1859) und Alois Kübeck von Kübau (4. Mai 1859–24. August 1866). Die im Artikel angegebenen Daten enthalten beim Übergang von Franz Joseph von Albini zu Johann Rudolf von Buol-Schauenstein eine Überschneidung; beide Datumsangaben werden hier wie in der Tabelle wiedergegeben.
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