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Auflösung des Deutschen Bundes

Faktisch aufgelöst wurde der Deutsche Bund schließlich im Sommer 1866: Preußen behauptete zunächst, dass der Bund schon durch den Bundesbeschluss vom 14. Juni …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Was war der Deutsche Bund und wie sollte er enden?
  2. 2. War der Bund auflösbar? Die Rechtslage
  3. 3. Kontinuität in der Revolution 1848–1851
  4. 4. Der Weg zur Auflösung 1866
  5. 5. Abfall der Mitglieder und formelle Auflösung
  6. 6. Liquidierung, Nachfolge und Bewertung

Was war der Deutsche Bund und wie sollte er enden?

Der Deutsche Bund war ein Staatenbund deutscher Fürsten und freier Städte, gegründet 1815. Seine Auflösung wurde mehrmals diskutiert, war aber verfassungsrechtlich eigentlich nicht vorgesehen. Faktisch aufgelöst wurde er im Sommer 1866 infolge des Deutschen Krieges zwischen Preußen und Österreich. Am 24. August 1866 bestätigte der Bundestag (das einzige Organ des Bundes) die Auflösung. Einen rechtlichen Nachfolger gab es nicht; im Norden entstand jedoch der preußisch geführte Norddeutsche Bund als Bundesstaat.

War der Bund auflösbar? Die Rechtslage

Die Bundesakte von 1815 nannte den Bund einen „beständigen Bund“. Die Wiener Schlussakte von 1820 bestimmte in Artikel V, der Bund sei ein „unauflöslicher Verein“, und ein Austritt stehe keinem Mitglied frei. Zusammengefasst galten: keine Auflösung des Bundes, kein Austritt, kein Ausschluss eines Mitgliedstaates, keine Aufnahme neuer Mitglieder ohne Zustimmung aller. Auch die Abtretung von Gebieten an einen fremden (nichtbundischen) Staat brauchte die Zustimmung aller. Streitig war, ob die nichtdeutschen Großmächte Großbritannien, Frankreich und Russland (Unterzeichner der Wiener Kongressakte) ein „Garantierecht“, also ein Vetorecht gegenüber Verfassungsänderungen, besaßen – Österreich, Preußen und die deutschen Staaten widersprachen dem. Der Bundestag konnte Mitgliedstaaten zum Einhalten der Verfassungsgesetze zwingen, notfalls mit der Bundesexekution, einer notfalls militärischen Aktion gegen die Regierung eines Mitgliedstaates.

Kontinuität in der Revolution 1848–1851

Im März 1848 zwang Aufruhr die Mitgliedstaaten zu Reformen: Die Bevollmächtigten schafften die Zensur ab und richteten den Siebzehnerausschuss ein, der einen Verfassungsentwurf für ein Deutsches Reich vorlegte. Die weitere Entwicklung lief über die Deutsche Nationalversammlung, die aufgrund von Bundesbeschlüssen vom Volk gewählt worden war. Sie setzte im Juni/Juli 1848 eine provisorische Zentralgewalt (Reichsregierung) ein; der Bundestag übertrug seine Befugnisse dieser Regierung. Man konnte das so entstandene Deutsche Reich als Fortsetzung des Deutschen Bundes sehen (neuer Name, neue Organe) – das half auch bei der Anerkennung durch das Ausland. Im Frühjahr 1849 lösten Preußen und andere Staaten die Nationalversammlung rechtswidrig auf. Die Reichsregierung wurde nie offiziell in Frage gestellt und übertrug ihre Befugnisse im Dezember 1849 an eine Bundeszentralkommission. Wichtig war, dass der Bundestagsbeschluss vom Juli 1848 den Bund nicht aufgelöst hatte – was er auch nicht gedurft hätte. Preußen verfolgte zunächst mit der Erfurter Union einen eigenen Einigungsversuch (Doppelbund-Idee von Joseph von Radowitz bzw. Heinrich von Gagern), musste aber nach der Herbstkrise 1850 gegenüber Österreich einlenken. 1851 wurde der Bund in alter Form wiederhergestellt.

Der Weg zur Auflösung 1866

Ende der 1850er Jahre trat die Rivalität zwischen Österreich und Preußen wieder hervor; nach gemeinsamem Sieg über Dänemark 1864 zerstritten sie sich über Schleswig und Holstein, die Preußen annektieren wollte. Am 10. Juni 1866 präsentierte Bismarck einen Bundesreformplan: ein kleindeutscher Nationalstaat mit Parlament und „Bundesgewalt“, ohne Österreich und ohne die Gebiete unter dem niederländischen König (Limburg und Luxemburg). Dieser Plan wurde zum Kriegsprogramm. Preußische Truppen marschierten im Juni 1866 ins österreichisch verwaltete Holstein ein. Daraufhin beantragte Österreich im Bundestag die Mobilmachung des Bundesheeres gegen Preußen und erhielt am 14. Juni eine Mehrheit. Preußen interpretierte den Beschluss (Österreich war den komplizierten Weg der Bundesexekution nicht gegangen) als rechtswidrige Kriegserklärung gegen einen Mitgliedstaat und schlussfolgierte, der Bund habe aufgehört zu bestehen; man wolle mit willigen Staaten einen neuen Bund gründen und behielt Ansprüche an der Liquidationsmasse des Bundes. Unmittelbar danach begann der Deutsche Krieg.

Abfall der Mitglieder und formelle Auflösung

Siebzehn deutsche Staaten stellten sich im Krieg auf Preußens Seite, entgegen ihren Bundespflichten: vom 19. bis 30. Juni Oldenburg, Lippe, Sachsen-Coburg, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Anhalt, Mecklenburg-Schwerin; vom 4. bis 6. Juli Bremen, Lübeck, Hamburg, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß jüngerer Linie, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz und Braunschweig. Braunschweig vermied die Mobilmachung ganz. Nach Huber befand sich „der Deutsche Bund in voller Auflösung“. Ab Ende Juli zogen sich auch Verbündete Österreichs zurück: Sachsen-Meiningen (26. Juli), Baden erklärte den Bund für aufgelöst (2. August), Reuß älterer Linie trat aus (9. August), Luxemburg (10. August) und Frankfurt (16. August) zogen ihre Gesandten zurück. Zuletzt verblieben Österreich, Bayern, Sachsen, Württemberg, Hannover, Großherzogtum Hessen, Kurhessen, Nassau, Liechtenstein und Holstein.

Liquidierung, Nachfolge und Bewertung

Der Präliminarfriede von Nikolsburg (in Kraft ab 28. Juli 1866) erkannte die Auflösung an; Preußen durfte Deutschland nördlich des Mains neu ordnen, Österreich behielt alle Gebiete außer Venetien. Im Prager Frieden vom 23. August wiederholte Österreich diese Anerkennung. Am 24. August 1866 trat der Bundestag in Augsburg (Hotel „Drei Mohren“) letztmalig zusammen und beendete seine Tätigkeit, da der Bund „als aufgelöst zu betrachten ist“ – ohne Abstimmung. Wann genau der Bund aufgelöst war, blieb strittig und war wichtig für Preußens Annexion von Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt: Nach preußischer Lesart (Auflösung schon am 14. Juni) geschah dies nach Völkerrecht; nach der Gegenmeinung (Fortbestand im Krieg) wurden die vier Staaten zu Unrecht nicht an der Auflösung beteiligt. Beim Eigentum des Bundes behielt Österreich seine Anteile und das Eigentum an den Bundesfestungen; Beamte erhielten Pensionen. 1867 stellten die Großmächte im Londoner Abkommen (Art. 6, Luxemburgkrise) die Auflösung ebenfalls fest. Es gab keine offizielle Nachfolgeorganisation: Nördlich der Mainlinie entstand der Norddeutsche Bund als Bundesstaat; den Südstaaten war ein Süddeutscher Bund erlaubt, der aber nicht zustande kam – stattdessen schlossen Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt Schutz- und Trutzbündnisse mit Preußen (im Kriegsfall Oberbefehl des preußischen Königs). Von den Bundesstaaten blieben nur Liechtenstein, Luxemburg und Österreich (beide stark verkleinert) über das 19. Jahrhundert hinaus unabhängig. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes war dem Bundestag nachempfunden; Art. 6 der Verfassung bezog sich auf dessen Stimmenverteilung. Zur Bewertung: Noch 1865 war der Krieg „durchaus nicht zwangsläufig“ (Jürgen Angelow). Österreich agierte aus einer Stellung, die international schwächer wurde, und verweigerte Zugeständnisse aus Sorge um seine Machtstellung, zumal sein Vormachtsanspruch weder vom Bundesrecht noch von seiner objektiven Stärke gedeckt war. Bismarck erreichte sein Minimalziel (preußische Vormacht in Norddeutschland), aber keine Reform des Bundes. Die Auflösung bedeutete nicht den Zusammenbruch der europäischen Sicherheitsordnung von 1815, sondern nur eine Umgruppierung in Mitteleuropa; die Balance bestand auch nach der Reichsgründung vom 1. Januar 1871 fort.

Lernvideos zu Auflösung des Deutschen Bundes

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