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Betriebsratswahl
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat ins Amt gesetzt. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand im …
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Grundlagen und Voraussetzungen
Der Betriebsrat ist die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Die Betriebsratswahl richtet sich nach §§ 1 und 7 bis 20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG); Einzelheiten regelt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO). Das Betriebsverfassungsrecht gilt grundsätzlich in der Privatwirtschaft. Im öffentlichen Dienst werden dagegen Personalräte gewählt. Entscheidend ist die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsform des Arbeitgebers, nicht die konkrete Aufgabe des Betriebs. Eine kommunale Müllabfuhr wählt daher bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform einen Personalrat, bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft dagegen einen Betriebsrat. In Religionsgemeinschaften sowie ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen können unabhängig von der Rechtsform weder Betriebs- noch Personalräte gewählt werden (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 1 Abs. 2 BPersVG); die großen Kirchen sehen allerdings eigene Mitarbeitervertretungen vor.
Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden (§ 1 BetrVG). Mindestens 3 dieser Arbeitnehmer müssen wählbar sein. Die gesetzliche Mindestzahl begründet nur die Möglichkeit, nicht automatisch die tatsächliche Wahl. Arbeitnehmer gelten als ständig beschäftigt, wenn sie unbefristet eingestellt sind oder dauerhaft anfallende Aufgaben erfüllen. Teilzeitbeschäftigte werden nach Köpfen als voll gezählt. Seit dem 1. April 2017 sind Leiharbeitnehmer bei gesetzlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer: bis 20 besteht er aus 1 Person, bis 50 aus 3, bis 100 aus 5, bis 200 aus 7 und ab 201 aus 9 Personen. Für noch größere Betriebe gilt § 9 BetrVG.
Wahlberechtigung und Kandidatur
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, durch Stimmabgabe an der Wahl teilzunehmen. Nach § 7 BetrVG besitzen es alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Auszubildende und Heimarbeiter, die hauptsächlich für den Betrieb arbeiten. Minderjährige Auszubildende dürfen nur an der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) teilnehmen. Beschäftigte über 16 Jahre haben sowohl das Betriebsrats- als auch das JAV-Wahlrecht.
Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer anderer Betriebe sind grundsätzlich nicht wahlberechtigt. Eine Ausnahme gilt für überlassene Arbeitnehmer, insbesondere Leiharbeitnehmer: Sie dürfen nach § 7 BetrVG mitwählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das Wahlrecht setzt grundsätzlich die Betriebszugehörigkeit voraus.
Die Stimmabgabe erfolgt geheim mit einem Stimmzettel in einem geeigneten Wahlumschlag; der Wahlvorstand muss eine unbeobachtete Stimmabgabe ermöglichen. Briefwahl ist nach § 24 WO möglich, wenn Wahlberechtigte wegen Abwesenheit nicht persönlich wählen können und sie die Briefwahl beantragen. Ist ihre Abwesenheit aufgrund der Beschäftigungsart vorhersehbar oder betrifft die Wahl räumlich weit entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, muss der Wahlvorstand die Unterlagen unaufgefordert übersenden.
Das passive Wahlrecht ist das Recht, für den Betriebsrat zu kandidieren. Nach § 8 Abs. 1 BetrVG muss eine kandidierende Person wahlberechtigt, mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sein. Besteht der gesamte Betrieb noch keine sechs Monate, entfällt diese Wartezeit. Ununterbrochene Beschäftigungszeiten in anderen Betrieben desselben Unternehmens oder in anderen Unternehmen desselben Konzerns können angerechnet werden.
Wahlzeitraum und Wahlvorstand
Regelmäßige Betriebsratswahlen finden seit 1990 alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die Amtszeit beträgt grundsätzlich vier Jahre. Im Artikel werden 2022 als letzte und 2026 als nächste regelmäßige Wahl genannt; die Angabe zur nächsten Wahl ist dort als veraltet markiert. In einem betriebsratslosen Betrieb kann jederzeit außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt werden. Dann endet die Amtszeit grundsätzlich mit dem nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum. Wird der Betriebsrat bis zu zwölf Monate vor dessen Beginn gewählt, reicht seine Amtszeit bis zum übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum. Als Beispiele nennt der Artikel eine Wahl im Jahr 2011 mit Amtszeit höchstens bis zum 31. Mai 2014 und eine Wahl nach dem 1. März 2013 mit Amtszeit bis zum Wahlzeitraum 2018.
Eine gültige Wahl setzt einen Wahlvorstand voraus. Er soll die Wahl unparteiisch und ohne besondere Einflussnahme des Arbeitgebers, einer Gewerkschaft oder anderer Interessengruppen leiten. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Personen, von denen eine den Vorsitz übernimmt. Der Betriebsrat kann die Zahl erhöhen, wenn dies erforderlich ist; die Zahl muss ungerade bleiben. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Besteht ein Betriebsrat, bestellt dieser den Wahlvorstand. Hat er acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt, können mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht dessen Bestellung beantragen. In einem betriebsratslosen Betrieb kann ein Gesamtbetriebsrat, andernfalls ein Konzernbetriebsrat, den Wahlvorstand bestellen. Im Regelfall wird er dort jedoch auf einer Betriebsversammlung von der Belegschaft gewählt. Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Der Wahlvorstand ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer erhält. Findet die Versammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht statt oder wird kein Wahlvorstand gewählt, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Aufgaben und Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt zunächst die Wählerliste und erlässt das Wahlausschreiben. Er prüft die eingereichten Wahlvorschläge, erstellt die Stimmzettel, überwacht die geheime Stimmabgabe, zählt die Stimmen öffentlich aus und stellt die gewählten Betriebsratsmitglieder fest. Nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Wahl abgeschlossen. Anschließend lädt der Wahlvorstand zur ersten Sitzung des neuen Betriebsrats ein und leitet sie, bis aus der Mitte des Betriebsrats eine Versammlungsleitung gewählt ist. In Betrieben mit regelmäßig bis zu 50 Arbeitnehmern wird die Wahl in einer Betriebsversammlung durchgeführt; bei größeren Betrieben ist eine Betriebsversammlung dafür nicht erforderlich.
Wichtige Fristen des Regelwahlverfahrens sind:
- Der Wahlvorstand wird spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt. Die Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung leitender Angestellter erfolgt spätestens acht Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe; scheitert sie, entscheidet der Vermittler spätestens sieben Wochen vorher. Die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden unmittelbar danach bestimmt.
- Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag erlassen und die Wählerliste ausgelegt werden. Einsprüche gegen die Wählerliste sind grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzulegen.
- Wahlvorschläge müssen innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingehen. Der Wahlvorstand prüft sie unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen, und teilt Beanstandungen sofort mit. Mängel können spätestens drei Arbeitstage nach Zugang der Beanstandung beseitigt werden.
- Die gültigen Vorschlagslisten werden spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bekannt gemacht. Stimmenauszählung, Ergebnisbekanntgabe und Wahlniederschrift erfolgen unverzüglich nach Abschluss der Wahl. Die Gewählten werden unverzüglich schriftlich benachrichtigt und können die Wahl innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang ablehnen.
- Die Namen der Gewählten werden durch einen zweiwöchigen Aushang bekannt gemacht. Die Wahlniederschrift wird unverzüglich dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften übersandt. Zur konstituierenden Sitzung muss der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einladen.
Schutz, Kosten und Schulung
Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber (§ 20 BetrVG), soweit sie erforderlich sind. Mitglieder des Wahlvorstands benötigen keine Genehmigung, wenn sie zur Wahrnehmung ihres Amtes den Arbeitsplatz verlassen; sie müssen sich jedoch ab- und zurückmelden. Das volle Entgelt einschließlich Zuschlägen ist fortzuzahlen. Wären ohne die Wahlvorstandstätigkeit Überstunden angefallen, sind auch diese zu vergüten.
Alle Mitglieder des Wahlvorstands haben nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG einen Schulungsanspruch, weil bereits kleine Formfehler die Wahl ungültig machen können. Dies kann auch für ehemalige Wahlvorstandsmitglieder gelten, wenn zwischen den Wahlen eine Auffrischung erforderlich ist. Erforderliche externe Schulungen gehören zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Wahlkosten; sie dauern üblicherweise ein oder zwei Tage. Eine Fortbildung kann auch durch erfahrene Kollegen oder gewerkschaftliche und private Bildungseinrichtungen erfolgen.
Mitglieder des Wahlvorstands genießen nach § 15 Abs. 3 KSchG besonderen Kündigungsschutz. Vom Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Wahl bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB und mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Fehlt ein Betriebsrat oder verweigert er die Zustimmung, muss das Arbeitsgericht eingeschaltet werden. Nach der Bekanntgabe besteht noch sechs Monate ein abgeschwächter Schutz; ein wichtiger Grund bleibt erforderlich, die zusätzliche Zustimmung des Betriebsrats jedoch nicht.
Für Wahlbewerber beginnt der doppelte Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlags und endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Gewählte Betriebsratsmitglieder behalten ihn. Nicht gewählte Bewerber genießen anschließend sechs Monate den abgeschwächten Schutz. Die drei Arbeitnehmer, die in einem betriebsratslosen Betrieb zur Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands eingeladen haben, genießen ebenfalls einen solchen abgeschwächten Schutz.
Vereinfachtes Verfahren und Fehlerkontrolle
Niemand darf die Betriebsratswahl behindern oder jemanden in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht beschränken (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Die vorsätzliche Wahlbehinderung ist nach § 119 BetrVG strafbar. Wahlwerbung ist ausdrücklich erlaubt, sofern sie nicht gegen gesetzliche oder arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Behinderungen von Bewerbern oder Arbeitnehmervereinigungen können außerdem gegen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG und die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen.
In Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet nach § 14a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren statt. In Betrieben mit regelmäßig 101 bis 200 Wahlberechtigten kann es angewendet werden, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber dies vereinbaren. Der Betriebsrat wird auf einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Personenwahl, also Mehrheitswahl, gewählt; eine Listen- beziehungsweise Verhältniswahl findet dort nicht statt. Gibt es noch keinen Betriebsrat, wird zunächst eine Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands und eine Woche später eine zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats durchgeführt, sofern der Wahlvorstand nicht durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt wurde.
Eine Wahlanfechtung ermöglicht die gerichtliche Prüfung, ob die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen (§ 19 BetrVG); innerhalb dieser Frist müssen die maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt werden. Bei erfolgreicher Anfechtung verliert der Betriebsrat sein Amt nur für die Zukunft; bereits gefasste Beschlüsse und Vereinbarungen bleiben wirksam. Nach Ablauf der Frist wird auch ein fehlerhaft gewählter Betriebsrat grundsätzlich wie ein ordnungsgemäß gewählter behandelt.
Bei besonders grundlegenden Fehlern kann die Wahl jedoch nichtig sein. Dann besitzt der daraus hervorgegangene Betriebsrat zu keiner Zeit die Rechte eines Betriebsrats, und die Nichtigkeit kann auch außerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden. Als Beispiele nennt der Artikel eine Betriebsratswahl in einem kirchlichen Krankenhaus oder Kinderdorf, die Wahl eines weiteren Betriebsrats trotz eines bereits bestehenden Betriebsrats sowie die Wahl eines Betriebsrats in einer öffentlich-rechtlich geführten Einrichtung, in der ein Personalrat zuständig wäre.
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