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Wahlrecht
Diese Wahlen sind keine „politischen“ Wahlen. Es gelten zwar die obigen Wahlrechtsgrundsätze, ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein.
Inhalt6 Abschnitte
Begriff und demokratische Bedeutung
Das Wahlrecht ist die Berechtigung, an einer politischen Wahl teilzunehmen. Es gehört zu den politischen Grundrechten und bildet eine tragende Säule der repräsentativen Demokratie: Die Bürger bestimmen Personen, die sie politisch vertreten, und sichern dadurch die repräsentativ ausgeübte Volkssouveränität. Die Wahlberechtigten heißen Wähler, Wählerschaft, Elektorat oder Wahlvolk.
Vom Wahlrecht ist das Stimmrecht zu unterscheiden. Bei einer Wahl werden Personen bestimmt, bei einer Abstimmung wird über eine Sachfrage entschieden. In der Schweiz wird „Stimmrecht“ umgangssprachlich oft als Oberbegriff für beide Rechte verwendet. Amtlich ist dort häufig vom „Stimm- und Wahlrecht“ die Rede; dazu gehört auch das Initiativrecht, also das Recht, politische Vorlagen anzustoßen.
Entwicklung zum allgemeinen Wahlrecht
Vorläufer des europäischen Wahlrechts gab es in der Antike und in den mittelalterlichen Ständeversammlungen. Eine kontinuierliche Wahl parlamentarischer Repräsentanten entwickelte sich besonders in England. Dort wurde das aktive Wahlrecht im 15. Jahrhundert rechtlich genauer bestimmt, zugleich aber an Vermögen gebunden. In der Schweiz bestanden seit dem Mittelalter Landsgemeinden, an denen alle wehrfähigen Männer eines Gemeinwesens unabhängig von Stand oder Vermögen teilnehmen konnten; sie sind in Uri seit 1231, in Schwyz seit 1294 und in Unterwalden seit 1309 bezeugt.
Bis ins 20. Jahrhundert war das Wahlrecht häufig durch Stand, Besitz, Bildung oder Steuerleistung begrenzt. Ein an Vermögen oder Steuern geknüpftes Recht heißt Zensuswahlrecht. Als frühe Beispiele für das allgemeine Männerwahlrecht nennt der Artikel die USA seit 1830, Frankreich seit 1848 und das Deutsche Reich seit 1871. In Großbritannien durften dagegen bis 1918 nur etwa 52 % der Männer wählen. In den Niederlanden wurde 1917 das allgemeine Männerwahlrecht zusammen mit dem Verhältniswahlrecht eingeführt; das Frauenwahlrecht folgte 1919.
Ein umfassendes Wahlrecht setzte sich in Europa vor allem ab 1918 durch. Das Frauenwahlrecht entstand teilweise gleichzeitig, in anderen Staaten deutlich später. In Deutschland konnten Frauen erstmals bei der Wahl zur verfassunggebenden Nationalversammlung am 19. Januar 1919 wählen. In Österreich erhielten sie 1919 das Wahlrecht. In der Schweiz wurde das Frauenstimmrecht auf Bundesebene erst am 7. Februar 1971 mit 65,7 % Ja-Stimmen angenommen; Appenzell Innerrhoden führte es 1990 als letzter Kanton auf Anordnung des Bundesgerichts ein.
Auch die Form der Stimmabgabe wurde erweitert. Neben dem persönlichen Gang ins Wahllokal gibt es heute unter anderem Briefwahl, Wahlkarten, vorzeitige Stimmabgabe und teilweise die Stimmabgabe durch einen Stellvertreter. Gleichzeitig geriet der Ausschluss von Menschen unter umfassender gesetzlicher Betreuung durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstärkt in die Kritik.
Aktives und passives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, selbst zu wählen. Das passive Wahlrecht, auch Wählbarkeit genannt, ist das Recht, zu kandidieren und gewählt zu werden. In heutigen Demokratien besitzt meistens derselbe Personenkreis beide Rechte. Das passive Wahlrecht kann jedoch strengere Voraussetzungen oder ein höheres Mindestalter haben.
Typische Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts sind:
- die Staatsbürgerschaft des betreffenden Staates; bei Kommunalwahlen können Unionsbürger in jedem EU-Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes wählen,
- ein Wohnsitz in der jeweiligen Verwaltungseinheit, wobei viele Staaten auch ihren im Ausland lebenden Bürgern die Teilnahme an nationalen Wahlen ermöglichen,
- ein Mindestalter, bei nationalen Parlamentswahlen meist 18 Jahre; der Artikel nennt unter anderem Österreich und Malta mit 16 Jahren sowie Griechenland und Indonesien mit 17 Jahren,
- das Fehlen gesetzlicher Ausschlussgründe.
Das allgemeine Wahlrecht verlangt, dass grundsätzlich jeder Staatsbürger wählen darf, der die klar festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Kinder besitzen in keinem Staat das Wahlrecht. Nach Art. 29 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen muss auch für Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Wahlmöglichkeit gewährleistet sein.
Beim passiven Wahlrecht können zusätzlich Anforderungen für bestimmte Ämter, Begrenzungen der Amtsdauer oder Regeln gegen erneute Kandidaturen gelten. Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann es bei bestimmten Delikten wie Hochverrat oder Landesverrat aberkannt werden.
Einschränkungen und europäische Regeln
Wahlrechtsbeschränkungen betreffen beispielsweise Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Alter, strafrechtliche Verurteilungen oder bestimmte Formen der Betreuung und Vormundschaft. Historisch wurden auch Frauen, aktive Soldaten, Staatsbeamte, Menschen ohne Besitz oder ausreichende Steuerleistung sowie Personen ohne bestimmte Bildung ausgeschlossen. Dahinter stand oft die Vorstellung, nur ein wirtschaftlich und persönlich „selbstständiger“ Mensch solle wählen dürfen. Einige Staaten verweigern außerdem ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen das Wahlrecht oder schränken es ein.
Die Unionsbürgerschaft erweitert das Wahlrecht innerhalb der Europäischen Union. Nach Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 AEUV sowie Art. 40 GRCh besitzen Unionsbürger in einem anderen EU-Wohnsitzstaat das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen. Dieses Recht wurde durch den Vertrag von Maastricht eingeführt. Bei Europawahlen darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat abstimmen.
Der Ausschluss verurteilter Straftäter ist international unterschiedlich streng. In Österreich darf nur eine gerichtliche Verurteilung zum Ausschluss führen; seit einer Reform von 2011 muss das Gericht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Bestimmte Delikte können bei einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, sonstige vorsätzliche Taten erst bei mehr als fünf Jahren, einen Ausschluss ermöglichen. Menschen mit Sachwalter sind dort seit 1971 nicht mehr ausgeschlossen. In den USA führten nach dem Stand von 2019 in 48 Staaten Haft- und häufig auch Bewährungsstrafen zum Verlust des Wahlrechts; in zwölf Staaten konnten verurteilte Straftäter es lebenslang verlieren.
Wahlrecht in Deutschland
Für Bundestagswahlen schreibt Art. 38 GG eine allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl vor. Gewählt werden der Bundestag für vier Jahre, das Europäische Parlament für fünf Jahre, die Landesparlamente meist für fünf Jahre und kommunale Vertretungen meist für fünf Jahre. Hinzu kommen in den meisten Ländern direkte Bürgermeister- und Landratswahlen. Der Bundespräsident wird nicht unmittelbar vom Wahlvolk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.
Auf Bundesebene besitzen Deutsche grundsätzlich ab 18 Jahren das aktive und passive Wahlrecht; entscheidend ist das Alter am Wahltag. Das aktive Alter war 1970 von 21 auf 18 Jahre gesenkt worden. Bei Europawahlen gilt seit 2023 ein Mindestalter von 16 Jahren. Mehrere Länder ermöglichen das Wählen ab 16 bei Kommunal- oder Landtagswahlen. Bremen führte dies 2009 für sein Landesparlament ein; später folgten weitere Länder. Baden-Württemberg senkte 2023 bei Kommunalwahlen auch das passive Wahlalter auf 16 Jahre, sodass 2024 erstmals Minderjährige kandidieren durften. Für einzelne Ämter gelten höhere Grenzen, etwa mindestens 40 Jahre für den Bundespräsidenten; zum Bundeskanzler kann man ab 18 Jahren gewählt werden.
Bürger anderer EU-Staaten dürfen in Deutschland an Europa- und Kommunalwahlen teilnehmen. Andere Ausländer besitzen weder auf Bundes- noch auf Landes- oder kommunaler Ebene ein Wahlrecht. Versuche Schleswig-Holsteins und Hamburgs, 1989 ein kommunales Ausländerwahlrecht einzuführen, erklärte das Bundesverfassungsgericht 1990 für verfassungswidrig. Das spätere Wahlrecht für EU-Bürger beruht auf dem Vertrag von Maastricht und der Ergänzung von Art. 28 Abs. 1 GG.
Für Auslandsdeutsche gilt seit dem 3. Mai 2013: Sie sind wahlberechtigt, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und der Wegzug höchstens 25 Jahre zurückliegt. Andernfalls müssen sie persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sein.
Das Wahlrecht kann durch Richterspruch wegen schwerer oder bestimmter politischer Straftaten entzogen werden. Wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert nach § 45 StGB automatisch für fünf Jahre das passive Wahlrecht. Frühere pauschale Ausschlüsse von Menschen unter Betreuung in allen Angelegenheiten und von wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftätern erklärte das Bundesverfassungsgericht am 21. Februar 2019 für verfassungswidrig. Menschen, die den Stimmzettel wegen Analphabetismus oder einer körperlichen Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Hilfsperson oder bei Sehbehinderung eine Stimmzettelschablone nutzen.
Österreich, Schweiz und USA
In Österreich gilt für Staatsbürger ein allgemeines, gleiches, freies, unmittelbares, geheimes und persönliches Wahlrecht. Seit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 liegt das aktive Wahlalter bei Nationalrats-, Landtags-, Bundespräsidenten- und Europawahlen grundsätzlich bei 16 Jahren; Österreich führte dieses Alter als erstes EU-Land auch für Europawahlen ein. Das passive Wahlrecht beginnt meist mit 18 Jahren, für das Amt des Bundespräsidenten mit 35 Jahren. Kommunal dürfen auch dort wohnende EU-Bürger wählen; in Wien gilt dies für Bezirksvertretungen, aber nicht für den zugleich als Landtag wirkenden Gemeinderat. Eine Wahlpflicht besteht heute nicht. Bei Nationalratswahlen gab es sie aufgrund von Landesgesetzen teilweise bis 1992, die erste Bundespräsidentenwahl ohne Wahlpflicht im gesamten Bundesgebiet fand 2010 statt.
In der Schweiz sind auf Bundesebene Schweizer Bürger ab 18 Jahren aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Das Alter wurde 1991 von 20 auf 18 Jahre gesenkt. Im Kanton Glarus gilt das aktive Wahlrecht seit 2007 ab 16 Jahren, das passive weiterhin ab 18 Jahren. In mehreren Kantonen und Gemeinden dürfen auch niedergelassene Ausländer wählen; Umfang und Voraussetzungen unterscheiden sich. Wegen der direkten Demokratie sind Wahlrecht, Stimmrecht und Initiativrecht eng verbunden. Mehr als 90 % der Schweizer Wähler geben ihre Stimme per Brief ab.
In den USA sichern mehrere Verfassungszusätze wesentliche Teile des Wahlrechts. Das 15. Amendment von 1870 verbietet Einschränkungen wegen Rasse, Hautfarbe oder früherer Sklaverei; wirksam gegen diskriminierende Beschränkungen wurde besonders der Voting Rights Act von 1965. Das 19. Amendment von 1920 verbietet die Verweigerung des Wahlrechts wegen des Geschlechts, und das 26. Amendment gewährt US-Bürgern ab 18 Jahren das Wahlrecht. Das 14. Amendment von 1866 schloss dagegen Personen von der Wählbarkeit aus, die nach einem Eid auf die Verfassung an einer Rebellion gegen die Vereinigten Staaten teilgenommen hatten.
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