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Konzern
Als Konzern (lateinisch concernere ‚(ver-)mischen') bezeichnet man den Zusammenschluss eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen zu …
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Begriff und Grundstruktur
Ein Konzern ist der Zusammenschluss eines herrschenden Unternehmens mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung. Die beteiligten Unternehmen heißen Konzernunternehmen. Rechtlich bleiben sie selbständig: Jedes erstellt weiterhin einen eigenen Jahresabschluss, also insbesondere Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Wirtschaftlich und finanziell sind Tochterunternehmen gegenüber dem Mutterunternehmen jedoch unselbständig.
Ein Konzern besteht aus einem Mutterunternehmen und Tochterunternehmen. Deren Abschlüsse werden für die Konzernbilanz und Konzernerfolgsrechnung zusammengeführt; dies heißt Konsolidierung. Bei mehreren Stufen können Teilkonzerne entstehen, etwa wenn eine Tochtergesellschaft der zweiten Ebene mehrere Unternehmen der dritten Ebene führt.
„Einheitliche Leitung“ bedeutet, dass die Leitung in mindestens einem wesentlichen Entscheidungsbereich ausgeübt wird, beispielsweise bei Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzwesen oder Personalpolitik. Sie muss weder dauerhaft noch umfassend sein; einzelne Leitungsmaßnahmen können genügen. Dadurch wird die eigenverantwortliche Tätigkeit des Vorstands der beherrschten Gesellschaft (§ 76 AktG) durch fremdbestimmte und weisungsgebundene Tätigkeit ersetzt (§ 308 Abs. 1 AktG). Auch Personalunion in Vorstand oder Geschäftsführung mehrerer Unternehmen kann eine einheitliche Leitung begründen. Umgangssprachlich bezeichnet „Konzern“ manchmal auch ein mächtiges Großunternehmen, obwohl dieses rechtlich kein Konzern sein muss.
Entwicklung und wirtschaftliche Bedeutung
Als weltweit erster Konzern gilt die Unternehmensgruppe des italienischen Bankiers Cosimo de’ Medici: Er hielt 1458 Mehrheitsbeteiligungen an 13 rechtlich selbständigen Unternehmen. Die 1886 in London gegründete „Nobel Dynamite Trust Company Ltd.“ war nach heutigem Verständnis eine konzernbildende Holding.
Mit dem hohen Kapitalbedarf der Gründerzeit entstanden größere Unternehmensverbindungen: Große Unternehmen erwarben kleinere und kontrollierten sie. In den USA entstanden ab 1870 Trusts. Nach dem Verbot handelsbeschränkender Trusts durch den Sherman Antitrust Act im Juli 1890 wurden Holding Companies genutzt. Die „Standard Oil Company of New Jersey Holding“ wurde im Oktober 1889 gegründet und war Rechtsnachfolgerin des im Januar 1882 entstandenen Standard Oil Trust. Eine Securities Holding Company kaufte nur so viele Aktien, wie für die entscheidende Stimmenmehrheit nötig waren.
In Deutschland setzte die Unternehmenskonzentration 1864 ein, unter anderem bei der Alfred-Krupp-Gussstahlfabrik. Nach 1920 nahm die Konzernbildung besonders in Metallurgie, Schwerindustrie und chemischer Industrie zu. 1927 galten 60 % des deutschen Aktienkapitals als in Konzernen gebunden. Der Begriff Konzern ist deutschen Ursprungs; im Englischen sind eher „corporate group“ oder „group“ üblich.
Konzernrecht in Deutschland und anderen Staaten
§ 18 AktG definiert den Konzern als herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Besteht Abhängigkeit nach § 17 Abs. 1 AktG, wird die einheitliche Leitung widerlegbar vermutet. Unwiderlegbar wird sie nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG vermutet, wenn ein Beherrschungsvertrag besteht oder eine Eingliederung vorliegt. Bei der Eingliederung wird eine Aktiengesellschaft in eine andere aufgenommen, die mindestens 95 % ihres Kapitals hält. Auch Unternehmen ohne Abhängigkeit bilden gemäß § 18 Abs. 2 AktG unwiderlegbar einen Konzern, wenn sie einheitlich geleitet werden.
Das Handelsgesetzbuch definiert den Konzern nicht. Aus §§ 290 und 294 HGB folgt, dass es für den Konzernabschluss Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen erfasst und damit nur Unterordnungskonzerne kennt. Die IFRS definieren den Konzern als „ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen“ (IAS 27.4) und betrachten ebenfalls Unterordnungskonzerne.
In der Schweiz definiert Art. 963 OR den Konzern als mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung. Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person andere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, muss sie eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen. Ein umfassendes Konzernrecht wie in Deutschland gibt es dort nicht. In Österreich ist Konzernrecht nicht gesetzlich kodifiziert; § 115 GmbH-Gesetz bestimmt aber: Rechtlich selbständige Unternehmen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, bilden einen Konzern. Der Konzernabschluss ist in §§ 244 ff. Unternehmensgesetzbuch geregelt; § 9 KStG nennt die „Unternehmensgruppe“.
Außer Deutschland verfügen Brasilien seit 1976, Portugal seit 1986 und Ungarn seit 2006 über umfassendes systematisches Konzernrecht. In anderen Staaten, etwa Belgien, den Niederlanden oder Frankreich, beschränken sich Regelungen beispielsweise auf Minderheitenschutz.
Betriebswirtschaftliche Formen
Vertikale Konzerne umfassen vor- und nachgelagerte Stufen der Wertschöpfung. Eine Unternehmensgruppe der Montanindustrie könnte Kohle und Eisenerz abbauen, Stahl herstellen und ihn gegebenenfalls vermarkten. Diese vollständige Eigenproduktion gilt heute teilweise als unökonomisch. Bei Lean Production werden Rohstoffe und Zulieferteile stattdessen von wechselnden Lieferanten zu möglichst günstigen Preisen bezogen; als Beispiele nennt der Artikel Daimler und BMW.
Horizontale Konzerne verbinden Unternehmen derselben Produktions- oder Handelsstufe. Der Volkswagen-Konzern produziert beispielsweise Fahrzeuge vom Kleinwagen bis zur Luxuslimousine. Mit Eingliederung oder Verdrängung von Konkurrenten wird im Allgemeinen eine Monopolstellung im Markt angestrebt. Aldi Nord und Aldi Süd bilden einen horizontalen Konzern.
Laterale Konzerne heißen auch Mischkonzern, Konglomerat oder anorganischer Konzern. Ihre Unternehmen arbeiten in unterschiedlichen Bereichen und haben untereinander nur geringe geschäftliche Beziehungen. Multinationale Konzerne besitzen Standorte in mehreren Staaten.
Entstehung, Verantwortung und Holding
Konzerne entstehen häufig durch organisches Wachstum, wenn Tochterunternehmen zweckmäßig werden. Sie können auch gezielt durch vertikale, horizontale oder laterale Expansion beziehungsweise Diversifikation und durch Outsourcing erweitert werden. Eine Verschachtelung von Konzernunternehmen kann außerdem dazu dienen, Transparenz zu verhindern.
Wichtige Fragen betreffen die rechtliche Zuständigkeit und Verantwortung für Finanzrisiken, verdeckte Sacheinlagen und Nachgründungen sowie Haftung aus Konzernbesicherungsverhältnissen. Auch Steuerrecht und Bilanzierung erhalten besondere Bedeutung, etwa Konzern-Steuerpolitik, Organschaft, phasengleiche Gewinnvereinnahmung, Verrechnungspreisstrategien nach dem Fremdvergleichsgrundsatz „arm’s length“ und die bilanzielle Behandlung derivativer Firmenwerte. Die Globalisierung wirft zusätzlich Fragen des internationalen Konzernrechts auf.
Eine Muttergesellschaft beteiligt sich an anderen Unternehmen und verwaltet sowie führt deren Tochtergesellschaften. Ist sie zugleich noch in Produktion und Verkauf tätig, handelt es sich um eine Mischholding mit Doppelfunktion. Eine Holding-Gesellschaft ist dagegen eine spezielle Muttergesellschaft: Sie ist Finanz- und Dachgesellschaft, übt außer Kapitalbeteiligungen an Tochtergesellschaften keine Betriebstätigkeit aus und hat keinen Kundenkontakt. Als Vorteile nennt der Artikel die einfachere Konzernführung und das steuerrechtliche Holdingprivileg, durch das sie keine Gewinnsteuern zahlen muss.