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Betriebsratswahl: So bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand
Das Wichtigste aus dem Video
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Transkriptautomatisch erstellt · 18 Zeilen
- Ohne Wahlvorstand keine Betriebsratswahl! Die Bestellung des Wahlvorstands ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit es überhaupt zu einer Wahl im Betrieb kommt.
- Als amtierender Betriebsrat haben Sie mit der Durchführung der Betriebsratswahl im Grunde genommen nichts zu tun. Ihre einzige Aufgabe besteht darin,
- den Wahlvorstand zu bestellen. Sobald dieser im Amt ist, ist er ein eigenständiges, völlig unabhängiges Gremium, dessen Aufgabe es ist, die Wahl einzuleiten und durchzuführen.
- Wie kommt man zu einem Wahlvorstand? § 16 Abs. 1 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat den Wahlvorstand bestellt. Bestellen bedeutet in diesem Fall:
- Sie legen in Ihrem Gremium fest, welche Personen Wahlvorstand werden sollen, bestimmen aus diesem Personenkreis noch einen Vorsitzenden und fassen darüber einen Beschluss mit einfacher
- Stimmenmehrheit. Klingt einfach? Ist es auch! Die formalen Anforderungen an die Bestellung des Wahlvorstands sind nicht besonders hoch. Wie viele Mitglieder hat der Wahlvorstand?
- Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Personen. Wenn Sie es für erforderlich halten, können Sie als Betriebsrat die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder aber auch erhöhen. Wichtig
- ist nur, dass der Wahlvorstand immer aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern bestehen muss! Wie findet man geeignete Kandidaten für den Wahlvorstand?
- In der Praxis kann es schwierig werden, Kollegen für ein Ehrenamt zu begeistern. Auch wenn man die Tätigkeit als Wahlvorstand während der Arbeitszeit ausüben darf, bedeutet das trotzdem
- erst einmal Mehrarbeit neben der regulären Arbeit. Starten Sie also frühzeitig mit einem Aufruf, damit Ihre Kollegen sich Gedanken machen können, ob sie Interesse an einer solchen Aufgabe haben.
- Oft ist es so, dass sich Personen aus den eigenen Reihen finden. Das mag sich erst einmal komisch anhören. Aber: Es ist gesetzlich zulässig und in der Praxis absolut üblich, dass Personen mehrere
- Ehrenämter gleichzeitig ausüben. Sie können also ohne Probleme im amtierenden Betriebsrat sein, im Wahlvorstand tätig werden und auch wieder für den neuen Betriebsrat kandidieren.
- Wann muss ich als Betriebsrat tätig werden? Das Gesetz bestimmt, dass Sie als amtierender Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ende Ihrer Amtszeit bestellen
- müssen. Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Frist kürzer. Hier muss der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt werden. Mein Tipp:
- Planen Sie auf jeden Fall genügend Zeit ein. Spätestens heißt, dass das der allerletzte Zeitpunkt ist, um den Wahlvorstand zu bestellen. Je größer der Betrieb,
- desto mehr Arbeit hat der Wahlvorstand. Es macht also Sinn, einen zeitlichen Puffer einzubauen. Wie Sie sehen, lohnt es sich, die Wahl rechtzeitig im Blick zu haben.
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