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Betrieb
Unter Betrieb versteht man eine Organisationseinheit, die durch die dauerhafte Kombination von Produktionsmitteln Güter oder Dienstleistungen erstellt.
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Grundverständnis des Betriebs
Ein Betrieb ist eine Organisationseinheit, die durch die dauerhafte Kombination von Produktionsmitteln Güter oder Dienstleistungen erstellt. Produktionsmittel sind dabei sachliche, immaterielle und persönliche Mittel, die für die Leistungserstellung eingesetzt werden. Der Begriff wird in Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft verwendet, hat dort aber jeweils leicht unterschiedliche Bedeutungen.
Grundlegend ist die Abgrenzung zum Unternehmen: Im rechtlichen Verständnis ist der Betrieb vor allem die technisch- und arbeitsorganisatorische Einheit, während das Unternehmen die rechtliche Einheit beziehungsweise der Rechtsträger sein kann. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe besitzen; umgekehrt können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen.
Betrieb in der Betriebswirtschaftslehre
Der Betrieb ist Erkenntnisobjekt der Betriebswirtschaftslehre, doch es gibt keine einheitliche Definition. Fritz Schmidt stellte 1924 den wirtschaftenden Betrieb in den Mittelpunkt. Josef Hellmer verstand den Betrieb vor allem als technologischen, nicht als wirtschaftlichen Begriff. Erich Kosiol fasste alle wirtschaftenden Organisationseinheiten unter den Betriebsbegriff; dazu zählen nach ihm sowohl Haushalte als auch Unternehmungen.
Umstritten war insbesondere das Verhältnis von Betrieb und Unternehmung. Martin Lohmann betrachtete den Betrieb als produktiven Teil eines Unternehmens. Andere Wissenschaftler, darunter Heinrich Nicklisch, Eugen Schmalenbach und Konrad Mellerowicz, ordneten das Unternehmen dem Betrieb unter. Erich Gutenberg sah im Betrieb die Kombination von Produktionsfaktoren. Zwischen Gutenberg und Mellerowicz entstand ein Methodenstreit, nachdem Gutenberg ab April 1955 Betrieb und Unternehmung gleichsetzte: Streitpunkt war, ob Betrieb oder Unternehmung das Forschungs- und Erkenntnisobjekt der Betriebswirtschaftslehre sei.
Heinz Langen beschreibt den Betrieb als Regelkreis. Er soll bestimmte Zustände, etwa Geld- oder Lagerbestände sowie Auftrags- und Personalstand, auf einem bestimmten Wertniveau halten oder dieses nach Störungen wiederherstellen. Auch Vorgänge wie Einnahmen, Ausgaben, technische Produktion sowie Ein- und Verkäufe gehören dazu.
Arbeitsrechtliche Bedeutung und Abgrenzung
Das Arbeitsrecht verwendet den Betriebsbegriff besonders häufig. Eine allgemeine gesetzliche Definition enthält das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht. Ein Gesetzentwurf von 1952 wollte den Betrieb als Arbeitsverband von Arbeitnehmern und Arbeitgebern definieren, der mit Arbeitsmitteln räumlich zusammengefasst nicht-hoheitliche Aufgaben dauerhaft verfolgt. Der Bundesrat hielt jedoch eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung für nicht möglich; der Begriff sollte durch Rechtsprechung und Lehre entwickelt werden.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist ein Betrieb im Sinne von § 613a BGB „die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen.“ Der Betrieb ist weder an eine bestimmte Tätigkeitsart noch an einen bestimmten Ort gebunden. Entscheidend ist, dass die Betriebsorganisation die eingesetzten Mittel zu einer Einheit verbindet. Die Produktionsfaktoren müssen dauerhaft zur Deckung von Fremdbedarf eingesetzt werden.
Arbeitsrechtlich werden vier Merkmale genannt: eine arbeitsorganisatorisch-technische Einheit, ein einheitlicher Leitungsapparat, räumliche Einheit und eine einheitliche Betriebsgemeinschaft. Der Betrieb ist damit die arbeitsorganisatorische, das Unternehmen die rechtliche Einheit. Mehrere Unternehmen können einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.
Der Betriebsbegriff beeinflusst wichtige Rechtsfolgen, etwa den Betriebsübergang, die Wahl eines Betriebsrats oder im öffentlichen Dienst eines Personalrats sowie die Betriebsgröße als Voraussetzung des Kündigungsschutzes. Die Arbeit muss nicht zwingend im Betrieb des Arbeitgebers geleistet werden. In Tendenzbetrieben sind Beteiligungsrechte des Betriebsrats eingeschränkt; dazu gehören vor allem Betriebe mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung sowie Rundfunk- und Presseunternehmen.
Vom Betrieb sind Unternehmer, Unternehmen und Firma zu unterscheiden. Unternehmer oder Unternehmen sind als Eigentümer beziehungsweise Rechtsträger des Betriebs regelmäßig Vertragspartner des Arbeitnehmers. Ein Konzern kann mehrere Unternehmen umfassen. Die Firma ist dagegen nach § 17 HGB nur der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns und hat arbeitsrechtlich keine Funktion.
Wirtschaftsrecht und weitere Rechtsgebiete
Im deutschen Wirtschaftsrecht wird der Betrieb herkömmlich als technisch-organisatorische Einheit und das Unternehmen als rechtliche Einheit definiert. Der Betrieb ist dort kein Oberbegriff für das Unternehmen.
Nach § 2 Abs. 1 ArbStättV sind Arbeitsstätten Orte in Gebäuden oder im Freien auf dem Gelände eines Betriebes. Der Begriff wird nicht ausdrücklich definiert und weit ausgelegt: Er umfasst jeden Ort im Machtbereich des Arbeitgebers.
Das Umsatzsteuergesetz besteuert nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsätze von Unternehmen, nicht von einzelnen Betrieben. Für die steuerfreie Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ist der Betrieb dennoch bedeutsam: Veräußert werden muss das ganze Unternehmen oder ein innerhalb des Unternehmens gesondert geführter Betrieb. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 8/19, ist nicht entscheidend, ob beim Veräußerer bereits eine selbständige Betriebsorganisation bestand. Maßgeblich ist, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das der Erwerber selbständig hätte übernehmen können und für das er bei entgeltlicher Übertragung eine Gegenleistung gezahlt hätte.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig. In Österreich gilt der Betrieb steuerlich nach herrschender Meinung als Bestandteil eines Unternehmens.
Arten und internationale Regelungen
Betriebe lassen sich nach ihrer Größe in Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großbetriebe einteilen. Nach dem Zweck unterscheidet man Produktionsbetriebe, etwa in Landwirtschaft, Bergbau, Handwerk und Industrie, von Dienstleistungsbetrieben, etwa in Handel, Verkehr, Banken und Versicherungen. Nach dem Schwerpunkt der Beschäftigung gibt es außerdem Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe.
Im Rats- und Kommissionsrecht der Europäischen Union ist ein Betrieb die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten im Gebiet eines Mitgliedstaates. Der EuGH setzt den Betrieb mit der wirtschaftlichen Einheit gleich. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach „eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“.
Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1973 enthält in § 34 Abs. 1 eine Legaldefinition. Betrieb ist jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet und in der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln dauerhaft bestimmte Arbeitsergebnisse verfolgt; ob Erwerbsabsicht besteht, ist unerheblich.
In der Schweiz ist der Betriebsbegriff weder im Gesetz noch in der Unfallversicherungsverordnung näher bestimmt. Im Unfallversicherungsrecht versteht das Schweizer Bundesgericht darunter die juristische Person, Personengesellschaft oder Einzelfirma, die als Arbeitgeber auftritt. Dort wird der Betrieb somit mit dem Arbeitgeber gleichgesetzt.
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