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Zahlung

Einzahlung · Entgelt · Zahlemann und Söhne · Zahlungsmittel · Zahlungsverkehr · Zahlungsanweisung · Zahlungsbefehl · Zahlungsverhalten …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff
  2. 2. Rechtliche Grundregeln
  3. 3. Zahlungsdiensterecht
  4. 4. Kaufvertrag und Zahlungspflicht
  5. 5. Geschichtliche Entwicklung
  6. 6. Zahlungsarten

Grundbegriff

Unter Zahlung versteht man in der Wirtschaft die Übereignung von Geld vom zahlungspflichtigen Schuldner an den Zahlungsempfänger, also den Gläubiger. Sie ist eine zentrale wirtschaftliche Transaktion, weil sie immer mit Geld zusammenhängt. Als Geld gelten dabei Bargeld, Buchgeld oder Geldsurrogate. Buchgeld ist Geld auf Bankkonten; Geldsurrogate sind Ersatzformen oder geldähnliche Mittel.

Eine Zahlung erfolgt häufig, um eine Geldschuld zu erfüllen. Das ist aber nicht zwingend: Auch eine Schenkung von Bargeld ist eine Zahlung, obwohl dabei keine Schuld erfüllt und keine Gegenleistung erwartet wird.

Rechtliche Grundregeln

Geldzahlungsschulden in Form von Bargeldschulden sind Gattungsschulden besonderer Art. Der Gläubiger kann nach § 241 Abs. 1 BGB vom Schuldner eine Leistung verlangen; der Schuldner kann diese Leistung durch eine Geldzahlung erbringen. Nach § 243 Abs. 2 BGB wird der Schuldner von seiner Geldschuld befreit, sobald er das für die Zahlung Erforderliche getan hat. Nach § 270 Abs. 1 BGB muss er im Rahmen der Leistungsgefahr dafür sorgen, dass das Geld am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers zur Verfügung steht.

Bei Bargeld gibt es nur für Banknoten eine unbeschränkte Annahmepflicht des Gläubigers. Für Euromünzen gilt nach Art. 11 Satz 3 der EG-Verordnung 974/98: „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (…) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“. Eine Zahlung durch Buchgeld oder Geldsurrogate nimmt der Gläubiger an, wenn er einer Gutschrift auf seinem Bankkonto zustimmt oder diese Zustimmung etwa durch die Angabe eines Kontos auf Briefkopf oder Rechnung ausdrückt.

Zahlungsdiensterecht

Das Zahlungsdiensterecht gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Es verpflichtet Kreditinstitute als „Zahlungsdienstleister“ nach § 675f Abs. 1 BGB bei einem Einzelzahlungsvertrag, einen Zahlungsvorgang vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger auszuführen.

Nach § 675f Abs. 3 BGB ist ein Zahlungsvorgang jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags. Dabei ist es egal, welche rechtliche Beziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger besteht. Ein Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gibt, entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger.

Der Zahlungsvorgang wird zwischen den beteiligten Kreditinstituten durch Verbuchung ausgelöst. Beim Zahlungspflichtigen entsteht dadurch eine Ausgabe durch Kontobelastung, beim Zahlungsempfänger eine Einnahme durch Gutschrift. Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger sind dabei durch einen Zahlungsstrom verbunden.

Kaufvertrag und Zahlungspflicht

Beim Kaufvertrag, einem wichtigen Vertrag des Alltags, ist die Zahlungspflicht des Käufers nach § 433 Abs. 2 BGB dessen typische Vertragspflicht. Der Käufer muss dem Verkäufer so viel Geld verschaffen, wie dem Kaufpreis entspricht. Die Zahlung soll Zug um Zug gegen Übereignung des Kaufgegenstandes erfolgen (§ 320 Abs. 1 BGB). Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis heißt Synallagma. Es erlaubt dem Käufer bei mangelhafter Ware, die Annahme abzulehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten, und die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern.

Eine Zahlungspflicht entsteht erst bei Fälligkeit. Sie folgt aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis und wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Schuldner nicht zahlen kann. Für Geldschuldner gilt eine unbeschränkte Vermögenshaftung, zusammengefasst im Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Nach § 286 Abs. 4 BGB hat der Schuldner seinen Schuldnerverzug zu vertreten; bei Geldschulden wird dies nach diesem Grundsatz vermutet. Lehnt der Gläubiger die Entgegennahme der Zahlung unberechtigt ab, wird der Schuldner nach § 300 Abs. 2 BGB trotzdem von seiner Zahlungspflicht befreit.

Durch Übereignung des Geldes nach § 929 Satz 1 BGB tritt bei einer Geldzahlungsschuld nach § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung ein; das Schuldverhältnis erlischt. Geldschulden in Fremdwährung können im Regelfall nach § 244 Abs. 1 BGB in Euro beglichen werden.

Geschichtliche Entwicklung

Im römischen Recht bezeichnete „solutio“ die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch Tilgung, also die „Schuldenauflösung“; das Schuldverhältnis endete durch Zahlung der Geldschuld. Im Mittelalter entstanden die Wörter „zalōn“ und „zaln“, die „rechnerisch ausführen, nach den Regeln der Zahlenkunst darlegen“ bedeuteten. Der Zahlungsbetrag wurde mit einem Zählbrett ermittelt; daher wurde der Vorgang der Schuldtilgung als Zahlung bezeichnet.

Das „Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste“ von Johann Heinrich Zedler definierte 1749 Zahlung als „Wiedererstattung dessen, was man einem andern schuldig ist, und geschieht, wenn man seinen Gläubiger entweder mit Bargeld oder durch Abrechnung, Anweisung und dergleichen befriedigt“. Christoph Christian von Dabelow verstand 1794 unter Zahlung die Aufhebung einer Verbindlichkeit durch Geldleistung. Julius Albert Gruchot wies 1871 darauf hin, dass Zahlung als Rechtsgeschäft anzusehen sei, weil sie aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger bestehe.

Konrad Mellerowicz definierte 1952 Zahlung als „jede Hingabe von Geld“. Er unterschied nach dem Zahlungszweck zwischen Gegenleistung für Lieferungen, Leistungen wie Miete, Arbeitsentgelte oder Versicherungsprämien sowie einseitigen öffentlichen Schuldverhältnissen wie Steuern, Zöllen und Sozialversicherung. Heutige Gesetze verwenden die Begriffe Zahlung und Rückzahlung häufig, enthalten aber keine Legaldefinition. Die Zahlung ist außerdem Kernpunkt des Zahlungsdiensterechts, das in § 675f BGB vom Zahlungsvorgang spricht.

Zahlungsarten

Im deutschen Einzelhandel wurden 2015 verschiedene Zahlungsarten genutzt. Gemessen am Gesamtumsatz war Barzahlung mit 52,4 % die häufigste Zahlungsart. Danach folgten ec-cash mit 24 %, ec-Lastschriften mit 14,2 %, Kreditkarten mit 5,7 %, Überweisung mit 3,1 % und Kundenkarten mit 0,6 %.

Seltener kamen außerdem GeldKarten, Guthabenkarten, Schecks oder Nachnahme zum Einsatz. Die Angaben zeigen, dass Zahlung nicht nur als Bargeldzahlung verstanden wird, sondern auch über Konten, Karten und andere Zahlungsinstrumente erfolgen kann.

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