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Überweisung (Zahlungsverkehr)
Arten · beleggebundene (bargeldloser Zahlungsverkehr: Überweisungsträger; halbbare Zahlung: Zahlschein) und · beleglose Überweisung (beim Online Banking);.
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Grundbegriff und Bedeutung
Die Überweisung (englisch „wire transfer“) ist ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Ein Zahler beziehungsweise Schuldner beauftragt sein kontoführendes Kreditinstitut, Buchgeld von seinem Girokonto abzubuchen und dem Konto des Zahlungsempfängers beziehungsweise Gläubigers gutzuschreiben. Anders als bei Lastschrift, Scheck und Wechsel wird der Zahlungsvorgang bei der Überweisung vom Zahler ausgelöst („push“); bei den genannten anderen Verfahren geht die Initiative grundsätzlich vom Zahlungsempfänger aus („pull“).
Überweisungen haben in Deutschland traditionell den größten Anteil am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Ihr Anteil liegt seit Jahren bei etwa 90 % aller unbaren Zahlungsinstrumente. Eine Überweisung umfasst mindestens drei Beteiligte, wenn Zahler und Empfänger dasselbe Institut nutzen; bei unterschiedlichen Instituten sind es mindestens vier. Beteiligt sind der Zahler, sein Zahlungsinstitut, das Zahlungsinstitut des Empfängers und der Zahlungsempfänger. Bei institutsübergreifenden Zahlungen können außerdem eine nationale Zentralbank, etwa die Bundesbank, OeNB oder BNS, sowie bei innereuropäischen Überweisungen die Europäische Zentralbank eingebunden sein.
Nach § 1 Abs. 22 ZAG ist die Überweisung „ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister [ist], der das Zahlungskonto des Zahlers führt.“ Wirtschaftlich wird der Zahlungsstrom vom Zahler ausgelöst, weshalb das Zahlungsrisiko beim Zahlungsempfänger liegt. Bei der Lastschrift ist es umgekehrt: Dort initiiert der Empfänger die Zahlung, sodass der Zahler ein Liquiditätsrisiko trägt.
Arten und Ablauf
Überweisungen lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten einteilen:
- Beleggebundene Überweisungen werden mit einem Überweisungsträger oder, bei halbbarer Zahlung, einem Zahlschein erteilt. Beleglose Überweisungen erfolgen beispielsweise beim Online-Banking.
- Eine Einzelüberweisung ist ein einmaliger Zahlungsvorgang. Ein Dauerauftrag führt regelmäßig wiederkehrende, absolut identische Überweisungen zu festgelegten Zeitpunkten aus.
- Bei der Dauer unterscheidet man Normal- oder Standardüberweisung, Echtzeitüberweisung und Eil-, Schnell- oder Blitzüberweisung. Echtzeit- und Eilüberweisungen werden praktisch innerhalb von Sekunden gutgeschrieben; Eilüberweisungen können meist Gebühren von 10 bis 50 Euro kosten.
- Eine Inlandsüberweisung betrifft Zahler und Empfänger mit Rechtssitz in einem Staat. Bei verschiedenen Staaten handelt es sich um eine Auslandsüberweisung. Eine Terminüberweisung wird erst zu einem vom Zahler festgelegten späteren Zeitpunkt ausgeführt.
Seit Januar 2008 und nach Übergangsfristen wird der Zahlungsverkehr in Europa grundsätzlich über SEPA abgewickelt. Die Übergangsfristen endeten für Unternehmen im August 2014 und für Verbraucher im Februar 2016. Mit einer SEPA-Überweisung können Inlands- und Auslandsüberweisungen in Euro vorgenommen werden. Erforderlich sind Name des Empfängers, IBAN des Empfängers, Betrag in Euro und Cent, Verwendungszweck sowie Name beziehungsweise Firma und Ort des Absenders und dessen IBAN. Der Auftrag wird unterschrieben oder digital autorisiert und der Bank übermittelt, etwa online, per Telefonbanking, am Überweisungsterminal oder mit einem Vordruck.
Die Bank prüft die Angaben und leitet den Auftrag über ein Datenträgeraustauschverfahren an eine zentrale Verrechnungsstelle und den SEPA-Clearer des EMZ weiter oder führt ihn bankintern aus. Eine Verrechnungsstelle ist nicht erforderlich, wenn beide Konten beim selben Institut liegen; dies heißt Hausüberweisung oder Hausübertrag. Gehören die Institute demselben Gironetz an, wird beispielsweise im Sparkassenwesen die Girozentrale eingeschaltet. Andere institutsübergreifende Überweisungen werden im Settlement durch die Deutsche Bundesbank ausgeglichen. Die Empfängerüberprüfung ist in Deutschland seit dem 9. Oktober 2025 obligatorisch; zuvor gab es sie nur bei Sonderverfahren wie SurePay.
Rechtliche Regeln und Fristen
Überweisungen werden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags über Zahlungsdienste (§ 675c BGB) beziehungsweise eines Überweisungsvertrags ausgeführt. Der Auftrag kann schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Das Institut muss die Weisungen des Auftraggebers beachten. Bei einer erlaubten Weitergabe an andere Banken haftet es nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich für deren falsche Auswahl und Anleitung. Weicht es unbefugt von einer Weisung ab, kann nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangt werden.
Das Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger heißt Valutaverhältnis. Ihm liegt regelmäßig eine Forderung des Empfängers und eine Verbindlichkeit des Zahlers zugrunde. Das Verhältnis zwischen Zahler und seiner Bank wird als Deckungsverhältnis bezeichnet und beruht auf dem Girovertrag; das entsprechende Verhältnis zwischen Empfängerbank und Empfänger heißt Inkassoverhältnis. Die Gutschrift kann bei bestehendem Schuldverhältnis zur Erfüllung „an Erfüllungs Statt“ führen.
Wirksam wird der Zahlungsauftrag, sobald er der Bank des Auftraggebers zugeht (§ 675n Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bank darf ihn beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung ablehnen (§ 675o Abs. 1 Satz 1 BGB) und hierfür unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Gebühr berechnen. Ein Widerruf ist nach § 675p Abs. 1 BGB grundsätzlich kaum noch möglich. Innerhalb einer Rückruffrist von 10 TARGET-Tagen werden nur Doppelausführung, technische Fehler und durch Betrug entstandene Überweisungen als Rückrufgründe akzeptiert. Ob die Empfängerbank den Betrag zurücküberweist, bleibt ihr überlassen. Bei einer Hausüberweisung ist ein Widerruf nur bis zur Belastung des Auftraggeberkontos möglich. Fehlerhafte Überweisungen können durch einen Nachforschungsauftrag verfolgt werden. Nach § 675z BGB darf die Haftung der Bank in ihren AGB grundsätzlich auf 12.500 Euro begrenzt werden, ausgenommen unter anderem Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Zinsschäden.
Die gesetzlichen Höchstfristen nach § 675s gelten grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden. Sie betragen:
- 10 Sekunden bei Echtzeitüberweisungen;
- 1 Geschäftstag für Standardüberweisungen in Euro innerhalb des EWR;
- 2 Geschäftstage bei Auftrag mit Papierformular;
- 4 Geschäftstage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen;
- keine gesetzliche Frist bei Fremdwährungen eines Staates außerhalb des EWR oder wenn ein beteiligter Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR sitzt.
Geschäftstage sind Tage, an denen alle beteiligten Institute den erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Bankfeiertage zählen nicht. Aufträge nahe dem Ende eines Geschäftstags können erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen gelten. Zahlungseingänge sind nach § 675t BGB unverzüglich zu buchen und grundsätzlich taggleich wertzustellen. Eine Gutschrift am folgenden Geschäftstag kann weiterhin zulässig sein, muss aber mit dem Tag wertgestellt werden, an dem der Betrag der Bank zur Verfügung stand.
Fristwahrung und Zahlungserfolg
Überweisungen bestehen aus Buchgeld, das kein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Deshalb besteht für den Gläubiger grundsätzlich kein Annahmezwang. Die Empfängerbank ist nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB, sondern Zahlstelle des Empfängers. Das Einverständnis des Zahlungsempfängers kann stillschweigend darin liegen, dass er seine Kontodaten auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen angibt.
Der Zahlungserfolg tritt mangels anderer Vereinbarung erst ein, wenn der Gläubiger den geschuldeten Betrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Dafür muss der Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben sein und der Gläubiger allein darüber verfügen können, also beispielsweise ein Einzelkonto oder ein „Oder-Konto“ bei einem Gemeinschaftskonto besitzen. Der Europäische Gerichtshof bestätigte, dass eine Überweisung nur dann rechtzeitig ist, wenn der Betrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bei der Empfängerbank eingegangen ist. Dies gilt auch bei Zahlungen an Behörden: Der Betrag gilt erst als bezahlt, wenn er dem Behördenkonto gutgeschrieben wurde.
SEPA, Gironetze und internationale Zahlungen
Die Verordnung (EU) 2021/1230 vom 14. Juli 2021 schreibt vor, dass für grenzüberschreitende Zahlungen zwischen EU-Mitgliedstaaten dieselben Bankgebühren gelten wie für entsprechende Inlandszahlungen. Dies gilt auch für die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Auslandsüberweisungen über 50.000 Euro müssen nach § 67 AWV für die Außenwirtschaftsstatistik der Deutschen Bundesbank gemeldet werden.
Zum SEPA-Raum gehören alle 27 EU-Mitgliedstaaten einschließlich bestimmter Überseegebiete sowie die Schweiz, Monaco, San Marino, Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz, Monaco und San Marino sind zwar an die SEPA-Regelwerke, nicht aber an EU-Verordnungen und EU-Richtlinien gebunden. Nicht zum SEPA gehören unter anderem Jersey, Guernsey, die Isle of Man, die Färöer-Inseln und Grönland. Kosovo und Montenegro verwenden den Euro, gehören aber ebenfalls nicht zum SEPA; Andorra und Vatikanstadt sind gleichfalls nicht aufgeführt, während Gibraltar und Saint-Pierre und Miquelon dazugehören. Für Großbritannien galt während der Übergangsphase die bisherige Regelung weiter.
In Deutschland werden vier Gironetze genannt: die Deutsche Bundesbank für Verrechnungsverkehr und Fernüberweisungen, die Postbank für den Zahlungsverkehr der Deutschen Post AG, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband für Sparkassen, Bausparkassen und Girozentralen sowie der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband für Kreditgenossenschaften und Volksbanken. Der Zahlungsverkehr der Raiffeisenbanken und Volksbanken ist heute über die DZ Bank zentralisiert. Zusätzlich nennt die Übersicht Filialbanken wie Deutsche Bank und Commerzbank. Sparkassen und Genossenschaftsbanken unterscheiden sich dadurch, dass rechtlich selbstständige Institute gemeinsame Zahlungsverkehrsnetze bilden.
Außerhalb des SEPA-Raums bestehen andere Gewohnheiten. In den USA werden Zahlungen vor allem mit Bargeld, Schecks und Kreditkarten abgewickelt. Der Scheckanteil sank von 32 % im Jahr 2006 auf 22,5 % im Jahr 2009; der Debitkartenanteil stieg von 26,3 % auf 34,8 %, während Kreditkarten bei etwa 20 % lagen. 2006 wurden 30,5 Mrd. Schecks ausgestellt, 2009 noch 24,5 Mrd. Seit Oktober 2004 erlaubt der Check 21 Act den Austausch elektronischer Scheckkopien.
Sicherheit, Remittances, Geschichte und Statistik
Sicherheitsrisiken entstehen insbesondere durch unzureichende Authentizitätsprüfung im beleggebundenen Zahlungsverkehr und durch Phishing im beleglosen Zahlungsverkehr. In der Praxis erklären manche Institute eingegangene SEPA-Überweisungen als widerruflich. Eine nachlässige Behandlung sogenannter „SEPA SCT Recall“-Anfragen kann laut Artikel dazu führen, dass betrügerische Überweisungen nach Erhalt bezahlter Waren oder Dienstleistungen zurückgerufen werden.
„Remittances“ bezeichnet Geldüberweisungen oder den schenkungsweisen Versand von Gütern durch Nichtdeutsche ins Ausland zur Unterstützung von Familienangehörigen oder anderen Empfängern. Nach Angaben der Bundesbank wurden 2023 hierfür 6,8 Mrd. Euro ins Ausland überwiesen. Die Statistik erfasst nicht alle Zahlungen, weil viele unter der Meldegrenze von 12.500 Euro liegen, durch „Smurfing“ aufgeteilt werden oder über illegale Hawala-Systeme laufen. Der IWF schätzt diese Remittances deshalb auf 22 Mrd. US-Dollar. In der Übertragungsbilanz können solche Zahlungen einen negativen Saldo verursachen, der wie ein Import wirkt.
Historisch reichen die Ursprünge des Giroverkehrs bis in die altbabylonische Zeit zurück. Vorläufer gab es im Ägypten der Ptolemäer, im China der Tang-Dynastie („fei qian“) und im islamischen Wirtschaftsleben mit der Hawala. In Europa entstanden organisierte Girobanken mit dem Banco di San Giorgio in Genua Ende 1407, später unter anderem mit dem Banco di Rialto und dem Banco Giro in Venedig. In Deutschland förderten Münzverschlechterung und die Wirtschaftskrise von 1907 die Einführung von Buchgeld. Die Hamburger Bank von 1619 war die erste deutsche Bank mit ausschließlich auf Giroverkehr ausgerichtetem Zweck. Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 erlaubte der Reichsbank, Gelder im Depositen- und Giroverkehr anzunehmen; 1883 schuf sie lokale Abrechnungsstellen. Seit November 2017 sind Echtzeitüberweisungen möglich, deutsche Sparkassen begannen damit im Juli 2018.
Die Statistik weist für Deutschland folgende Entwicklung aus: Das Überweisungsvolumen stieg von 51 289 483 Mio. Euro im Jahr 2017 auf 61 556 034 Mio. Euro im Jahr 2021; der Anteil sank dabei leicht von 93,3 % auf 93,0 %. Lastschriften lagen bei 3 308 886 beziehungsweise 3 434 546 Mio. Euro und 6,0 beziehungsweise 6,2 %. Schecks sanken von 109.133 auf 38.650 Mio. Euro und von 0,2 % auf 0,1 %. Debitkarten/Electronic Cash stiegen von 182.451 auf 288.560 Mio. Euro und von 0,3 % auf 0,5 %. Kreditkarten lagen bei 97.693 beziehungsweise 104.723 Mio. Euro und jeweils 0,2 %. E-Geld betrug 795 beziehungsweise 1.026 Mio. Euro und jeweils 0,0 %. Der Artikel nennt als Gesamtwerte 54.988.441 Mio. Euro für 2017 und „65 8423 539“ Mio. Euro für 2021. Wechsel werden statistisch nicht mehr erfasst.
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