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Kaufvertrag (Deutschland)
Der Kaufvertrag ist ein normierter Vertragstyp des deutschen Schuldrechts über die Einigung der Vertragsparteien über einen Kaufgegenstand.
Inhalt6 Abschnitte
Grundlagen und Vertragsschluss
Der Kaufvertrag ist ein gesetzlich geregelter Vertragstyp des deutschen Schuldrechts und das häufigste Umsatzgeschäft der Wirtschaft. Verkäufer und Käufer einigen sich darüber, dass ein Kaufgegenstand dauerhaft überlassen und dafür ein Kaufpreis gezahlt wird. Kaufgegenstände können bewegliche oder unbewegliche Sachen, Tiere, Rechte und Forderungen sowie andere vermögenswerte Positionen wie elektrische Energie, Unternehmen oder Geschäftsideen sein. Die maßgeblichen Vorschriften stehen vor allem in §§ 433–479 BGB; ergänzend gilt das allgemeine Schuldrecht.
Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Die Einigung muss die wesentlichen Vertragsbestandteile – Parteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis – umfassen. Eine bloße Aufforderung, ein Angebot abzugeben, heißt invitatio ad offerendum. Deshalb sind Waren im Schaufenster oder Online-Shop grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot.
Kaufsachen können individuell als Stück- oder Spezieskauf oder nur nach Merkmalen wie Menge und Qualität als Gattungskauf bestimmt werden. Seit der Schuldrechtsreform werden beide Formen weitgehend gleich behandelt. Kaufverträge sind grundsätzlich formfrei und können mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Ausnahmen bestehen insbesondere beim Grundstückskauf (§ 311b Abs. 1 BGB), beim Kauf eines GmbH-Anteils (§ 15 Abs. 4 GmbHG) und beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB); hier ist notarielle Beurkundung erforderlich, andernfalls ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB grundsätzlich nichtig.
Das BGB trat im Januar 1900 in Kraft. Eine grundlegende Schuldrechtsreform galt ab 1. Januar 2002: Sie modernisierte das Kaufrecht, setzte besonders die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 um, vereinheitlichte das Leistungsstörungsrecht und verlängerte Gewährleistungsfristen. Seit 1. Januar 2018 erweitern Änderungen insbesondere den Nacherfüllungsanspruch und den Rückgriff des Verkäufers gegen Lieferanten.
Pflichten und Eigentumsübertragung
Nach § 433 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand verschaffen und ihn frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Eine Sache muss übereignet, ein Recht beispielsweise nach § 398 BGB abgetreten werden. Der Käufer muss nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis zahlen und einen erfüllungstauglichen Gegenstand abnehmen. Die Hauptpflichten stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, dem Synallagma: Bei einer Pflichtverletzung kann die andere Partei unter den gesetzlichen Voraussetzungen ihre Leistung verweigern oder zurücktreten. Hinzu kommen Nebenpflichten, etwa zur Information, Verpackung und Übergabe zugehöriger Unterlagen.
Die Parteien dürfen das gesetzliche Modell verändern, etwa eine Montage, Beratung oder Prüfung vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Kontrolle nach §§ 305–310 BGB. Beim Eigentumsvorbehalt wird das Eigentum nach § 449 Abs. 1 BGB im Zweifel erst unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen. Vorher besitzt der Käufer lediglich ein Anwartschaftsrecht.
Nach dem Trennungsprinzip ist der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft von den Verfügungsgeschäften zu unterscheiden, die Eigentum oder andere Rechte tatsächlich übertragen. Ein Barkauf umfasst daher grundsätzlich drei Verträge: Kaufvertrag, Verfügung über die Kaufsache und Verfügung über das Zahlungsmittel. Nach dem Abstraktionsprinzip sind diese Geschäfte rechtlich voneinander unabhängig. Ein Käufer kann deshalb trotz unwirksamen Kaufvertrags wirksam Eigentümer werden; mangels Rechtsgrundes kann dann jedoch ein Anspruch auf Rückübertragung aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.
Mängel und Gefahrübergang
Gewährleistungsrechte bestehen, wenn die als Erfüllung angenommene Kaufsache beim maßgeblichen Zeitpunkt mangelhaft war. Das Gesetz unterscheidet Sachmängel (§ 434 BGB) und Rechtsmängel (§ 435 BGB).
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven, objektiven oder Montageanforderungen entspricht. Zur Beschaffenheit gehören neben Eigenschaften auch äußere Faktoren, etwa Umwelteinflüsse oder erzielbare Mieteinnahmen. Fehlerhafte Montage und unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine mangelhafte Montageanleitung gelten ebenfalls als Sachmangel. Gleichgestellt sind die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter ein im Kaufvertrag nicht vorgesehenes Recht geltend machen kann, das den Gebrauch beeinträchtigen kann, beispielsweise ein Grundpfandrecht. Auch ein nicht bestehendes, aber im Grundbuch eingetragenes Recht wird gleichgestellt. Öffentlich-rechtliche Abgaben und Lasten sind nach § 436 Abs. 2 BGB keine Rechtsmängel.
Bei Sachmängeln ist grundsätzlich der Gefahrübergang entscheidend. Die Preisgefahr – das Risiko, trotz zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung zahlen zu müssen – geht nach § 446 BGB regelmäßig mit Übergabe oder Annahmeverzug auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geschieht dies nach § 447 BGB grundsätzlich bereits bei Übergabe an die Versandperson. Bei Rechtsmängeln ist die Übertragung des Kaufgegenstands maßgeblich. Nach § 363 BGB muss grundsätzlich der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
Rechte bei Mängeln
§ 437 BGB zählt die Gewährleistungsrechte abschließend auf. Vorrangig ist die Nacherfüllung nach § 439 BGB, damit der Verkäufer eine zweite Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Leistung erhält. Der Käufer kann grundsätzlich zwischen Nachbesserung, etwa Reparatur, und Nachlieferung eines mangelfreien Gegenstands wählen. Ob Nachlieferung auch beim Stückkauf möglich ist, ist umstritten; die vorherrschende Auffassung bejaht dies. Der Verkäufer trägt nach § 439 Abs. 2 BGB die Nacherfüllungskosten und seit 1. Januar 2018 nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich auch erforderliche Ausbaukosten einer eingebauten mangelhaften Sache.
Ein Rücktritt setzt eine Erklärung nach § 349 BGB und einen Rücktrittsgrund voraus. Regelmäßig muss der Käufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Sie ist unter anderem bei endgültiger Verweigerung, Unmöglichkeit, misslungener oder unzumutbarer Nacherfüllung entbehrlich. Bei einem unerheblichen Mangel oder überwiegender Verantwortlichkeit des Käufers ist der Rücktritt ausgeschlossen. Seine Folge ist nach § 346 Abs. 1 BGB die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Nutzungen. Bei der Minderung behält der Käufer die Sache, während der Kaufpreis herabgesetzt wird; anders als beim Rücktritt schließt ein unerheblicher Mangel sie nicht aus.
Schadensersatz statt der Leistung ersetzt das enttäuschte Leistungsinteresse und erfordert grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung. Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer die Sache und verlangt den Wertunterschied; beim großen gibt er sie zurück und fordert sein gesamtes Erfüllungsinteresse. Schadensersatz neben der Leistung ersetzt insbesondere weitere Sachschäden, die ein Defekt verursacht hat; hierfür ist keine Nacherfüllungsfrist nötig. Statt Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Ein allgemeines kaufrechtliches Selbstvornahmerecht wird nach herrschender Meinung abgelehnt.
Gewährleistung ist nach § 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Vertragliche Ausschlüsse greifen nach § 444 BGB nicht bei arglistigem Verschweigen oder einer Beschaffenheitsgarantie. Eine Garantie nach § 443 BGB begründet zusätzliche, verschuldensunabhängige Rechte und kann auch später innerhalb der Garantiezeit auftretende Mängel erfassen.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 438 BGB regelmäßig zwei Jahre ab Ablieferung, bei Bauwerken oder typischerweise dafür verwendeten Gegenständen fünf Jahre und bei bestimmten dinglichen Rechten Dritter dreißig Jahre. Arglist verhindert die Verkürzung auf diese besonderen Fristen. Rücktritt und Minderung verjähren nicht selbst, können aber grundsätzlich nur geltend gemacht werden, solange der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt ist.
Verbraucher, Kaufleute und Lieferketten
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache oder ein Tier kauft. Die §§ 474–479 BGB schützen den Verbraucher zusätzlich. Pflichten werden nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich fällig. Beim Versand geht die Preisgefahr nur dann schon mit Übergabe an die Versandperson über, wenn der Verbraucher diese selbst bestimmt hat, ohne dass der Unternehmer sie benannt hatte. Der Verbraucher kann einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen. Abweichungen vom Gewährleistungs- und Verbrauchsgüterkaufrecht zu seinem Nachteil sind einschließlich Umgehungsgeschäften grundsätzlich unwirksam.
Verjährungsfristen dürfen nach dem wiedergegebenen § 476 Abs. 2 grundsätzlich nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzt werden. Zeigt sich innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang ein Sachmangel, vermutet § 477 BGB, dass er bereits damals vorhanden war; der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.
Hat der Verkäufer die Ware von einem Lieferanten bezogen, erleichtern §§ 445a und 445b BGB seinen Regress. War die Sache bereits beim Erwerb mangelhaft, kann er insbesondere erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen und muss dem Lieferanten keine Nacherfüllungsfrist setzen. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Endkäufers ein. Bei einer Lieferkette mit Verbrauchsgüterkauf gilt die Beweislastumkehr unter den Voraussetzungen des § 478 BGB auch zwischen Verkäufer und Lieferant.
Beim Handelskauf ist mindestens eine Partei Kaufmann; ergänzend gelten §§ 373–381 HGB. Zwischen Kaufleuten muss der Käufer die Ware nach § 377 HGB unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, sonst verliert er grundsätzlich seine Gewährleistungsansprüche. Bei großen Mengen genügt typischerweise eine Stichprobe, bei Maschinen ein Probelauf. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Bei arglistigem Verschweigen kann sich der Verkäufer nicht auf eine verspätete Rüge berufen.
Sonderformen und internationale Käufe
Zu den wichtigen Sonderformen gehören:
- Beim Barkauf erfolgen Übergabe und Zahlung unmittelbar Zug um Zug, etwa an der Supermarktkasse. Beim Kreditkauf wird später gezahlt, beispielsweise nach Zahlungsziel oder in Raten; Verbraucher können dabei besondere Widerrufs- oder Rückgaberechte besitzen.
- Beim Kauf auf Probe nach § 454 BGB hängt die Wirksamkeit von der Billigung des Käufers ab. Wurde ihm die Sache zur Probe oder Besichtigung übergeben, gilt Schweigen innerhalb der maßgeblichen Frist nach § 455 Satz 2 BGB als Billigung. Beim Kauf nach Probe bestimmt ein kostenloses Muster die geschuldete Qualität; beim Kauf zur Probe wird zunächst nur eine begrenzte Menge regulär gekauft.
- Ein Wiederkaufsrecht nach §§ 456–462 BGB erlaubt dem Verkäufer, den Gegenstand durch einseitige Erklärung zurückzukaufen. Ein Vorkaufsrecht führt nach Ausübung gemäß § 464 Abs. 2 BGB zu einem Kaufvertrag mit demselben Inhalt wie der Vertrag mit einem Dritten.
- Beim Terminkauf wird später oder innerhalb einer Frist geliefert, beim Fixkauf ist der genaue Zeitpunkt entscheidend, beim Sofortkauf erfolgt die Lieferung unmittelbar und beim Kauf auf Abruf erst auf Anforderung des Kunden.
- Ein Werklieferungsvertrag betrifft nach § 650 Satz 1 BGB herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen und unterliegt grundsätzlich dem Kaufrecht. Beim Unternehmenskauf werden entweder einzelne Vermögensgegenstände als asset deal oder Unternehmensanteile als share deal erworben.
Bei Auslandsbezug können die Parteien nach Art. 3 Rom I-VO grundsätzlich das anzuwendende Recht wählen. Ohne Rechtswahl gilt für bewegliche Sachen regelmäßig das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers, sofern keine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht; Verbraucherverträge folgen besonderen Regeln des Art. 6 Rom I-VO.
Für internationale Warenkäufe kann das UN-Kaufrecht, das CISG vom 11. April 1980, gelten. Für Deutschland trat es am 1. Januar 1991, in den Neuen Ländern bereits am 1. März 1990, in Kraft. Nach Art. 1 Abs. 1 CISG erfasst es Warenkäufe zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten, wenn beide Staaten Vertragsstaaten sind oder das Internationale Privatrecht zum Recht eines Vertragsstaats führt. Die Parteien dürfen das CISG nach Art. 6 teilweise oder vollständig ausschließen.
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