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Wettbewerbspolitik
Die Wettbewerbspolitik ist ein Teilbereich der staatlichen Ordnungs- und Wirtschaftspolitik, welche im Interesse der Verbraucher sowie aller Unternehmen …
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Begriff, Abgrenzung und Ziele
Wettbewerbspolitik ist ein Teil der staatlichen Ordnungs- und Wirtschaftspolitik. Sie soll im Interesse der Verbraucher und aller Unternehmen – unabhängig von Größe und Rechtsform – einen funktionsfähigen, möglichst unbeschränkten Wettbewerb gewährleisten und dauerhaft sichern. Ihr Hauptziel besteht darin, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Folgen unlauteren oder wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens zu verhindern. Dazu zählen besonders Kartelle, bestimmte Unternehmenszusammenschlüsse und der Missbrauch von Marktmacht. Außerdem soll ein Rahmen entstehen, in dem Einkommensunterschiede allein auf Leistungsunterschieden beruhen.
Wettbewerbspolitik richtet sich grundsätzlich auf Märkte und soll wettbewerbsbeeinträchtigendes Verhalten verhindern. Davon unterscheidet sich die Regulierungspolitik: Sie greift gezielt in einzelne Sektoren ein, um allokatives Marktversagen zu vermeiden. Das betrifft beispielsweise Bereiche, in denen Verkäufer und Käufer den Preis nicht frei aushandeln können und der Staat ihn genehmigen muss, etwa bei Strompreisen. Allgemeine staatliche Rahmenbedingungen, die für alle Marktteilnehmer gleichermaßen gelten, gehören dagegen nicht zur Regulierungspolitik. Das Kartellverbot ist daher ein Instrument der Wettbewerbspolitik.
Wirtschaftspolitische Leitbilder
Die Wettbewerbspolitik wird von unterschiedlichen Vorstellungen darüber geprägt, wie Wettbewerb funktioniert und welche Rolle der Staat übernehmen soll.
Im klassischen Liberalismus gibt es weder eine Wettbewerbspolitik noch die Einsicht in deren Notwendigkeit. Adam Smith vertrat im 18. Jahrhundert gegenüber dem Merkantilismus die These, dass der natürliche Antrieb des Einzelnen den gesellschaftlichen Wohlstand stärker fördern könne als staatlicher Dirigismus. Der Staat sollte sich vor allem auf Infrastruktur sowie Recht und Ordnung konzentrieren. Einen besonderen Wettbewerbsschutz behandelte Smith nicht, befürwortete jedoch die Abschaffung von Zünften, Zöllen und staatlich-rechtlichen Monopolen.
Das neoklassische Leitbild geht von vollkommener Konkurrenz und einem allgemeinen Gleichgewicht aus. Seine Voraussetzungen sind homogene Güter, unendlich hohe Reaktionsgeschwindigkeit, fehlende Präferenzen, vollständige Markttransparenz und Märkte ohne Eintritts- oder Austrittsschranken. Im statischen Marktgleichgewicht entspricht die angebotene Menge der Nachfrage. Wertmäßiger Umsatz und umgesetzte Menge sind maximal, der Wettbewerb trifft die „richtige“ Auslese und die Anbieter erzielen ein Gewinnmaximum. Diese Voraussetzungen kommen in der Realität allerdings äußerst selten vollständig vor.
Die Freiburger Schule beziehungsweise der Ordoliberalismus verbindet staatliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Ordnung miteinander. Walter Eucken und Franz Böhm betrachteten die Gestaltung der Wettbewerbsordnung als Kernfrage. Ihre „vollständige“ Konkurrenz unterscheidet sich von der neoklassischen „vollkommenen“ Konkurrenz: Im Mittelpunkt stehen wettbewerbliche Strukturen und nicht die genaue Berechnung einzelner Wettbewerbsergebnisse. Der Ordoliberalismus beeinflusste das deutsche Kartellrecht stark und wirkte über die Generaldirektion Wettbewerb auch auf das europäische Kartellrecht ein.
Friedrich August von Hayek und Erich Hoppmann entwickelten das Konzept der Wettbewerbsfreiheit. Freiheit bedeutet hier die Abwesenheit von Zwang durch andere und von Beschränkungen des Tauschverkehrs durch Marktteilnehmer. Der Handlungsspielraum eines Marktteilnehmers soll nur durch die Marktleistung anderer eingeschränkt werden. Das Kartellrecht soll diese Freiheit sichern und künstliche Wettbewerbsbeschränkungen durch den Staat verhindern. Dabei wird zwischen künstlichen beziehungsweise willkürlichen und natürlichen Einschränkungen unterschieden.
Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs geht auf die Harvard-Schule zurück. John Maurice Clark vertrat die „Gegengiftthese“: Zusätzliche Unvollkommenheiten könnten bereits vorhandene Unvollkommenheiten ausgleichen und den realen Wettbewerb dadurch funktionsfähiger machen. Aufbauend auf Untersuchungen von Maison (1939) und Clark (1940) untersuchte Joe Bain erstmals den Zusammenhang zwischen der „rate of return“ und der Marktstruktur. Bain nahm an, dass konzentrierte Unternehmen zum Schutz ihrer Marktposition den Wettbewerb abbauen und Marktzutrittsschranken die disziplinierende Wirkung möglicher neuer Wettbewerber verhindern.
Die Chicago-Schule, vertreten unter anderem durch Richard Posner, Harold Demsetz und George Stigler, lehnt das Marktstruktur-Marktverhalten-Marktergebnis-Paradigma ab und greift auf die neoklassische Preistheorie zurück. Sie wendet sich gegen staatliche Eingriffe in Marktstruktur und Marktverhalten. Monopole gelten ihr als Ergebnis überlegener Effizienz („survival of fittest“); langlebige Monopole könnten demnach nur durch den Staat entstehen. Weil die Erhaltung eines Monopols in einer freien Marktwirtschaft hohe Kosten verursache und monopolistische Strukturen kaum negative Folgen hätten, besteht die ideale Wettbewerbspolitik dieser Schule in vollständiger staatlicher Untätigkeit.
Deutsche Wettbewerbspolitik und ihre Träger
In Deutschland galten Kartelle lange als geeignetes Mittel, um Preisinstabilität, beispielsweise infolge von Preiskriegen, zu kontrollieren. Erst 1923 entstand eine staatliche Kartellaufsicht. Das heute geltende Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) besteht seit 1958. Mit ihm wurden das Bundeskartellamt und das Kartellverbot eingeführt. Zum deutschen Wettbewerbsrecht gehört außerdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von 1909. Es schützt Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauterem und verfälschtem Wettbewerb.
Da sich die deutsche Wettbewerbspolitik als Ordnungspolitik auf gesetzliche Instrumente stützt, tragen alle drei Staatsgewalten Verantwortung:
• Die Legislative, also Bundestag und Bundesrat, formuliert und gestaltet die Wettbewerbsgesetze politisch. • Die Judikative, insbesondere die Kartellsenate, entscheidet im Wettbewerbsbeschwerderecht. • Die Exekutive, vor allem die Kartellbehörden, sorgt für die Einhaltung der Vorschriften.
Die Bundesregierung ist der Hauptträger der deutschen Wettbewerbspolitik. Sie achtet auf die Einhaltung der wettbewerbspolitischen Grundsätze und Rechtsnormen, überprüft und entwickelt diese weiter und wirkt an der europäischen Wettbewerbspolitik mit.
Instrumente und besondere Regelungen des GWB
Die Instrumente zur Durchsetzung und Erhaltung des Wettbewerbs lassen sich in sechs Gruppen gliedern: Vorschriften gegen unlauteres und sittenwidriges Verhalten; Maßnahmen zum Abbau nicht willkürlicher Beschränkungen, etwa durch mehr Markttransparenz oder die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen; Maßnahmen gegen willkürliche staatliche Beschränkungen, die Konkurrenten ausschalten oder behindern können; Kartellpolitik gegen wettbewerbshemmende Absprachen; die Kontrolle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; sowie die Zusammenschluss- oder Fusionskontrolle.
Das allgemeine Kartellverbot nach § 1 GWB untersagt Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Das Missbrauchsverbot nach § 19 GWB richtet sich gegen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Dazu können überhöhte oder abweichende Entgelte, die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Marktteilnehmer und die Verweigerung des Zugangs zu Netzen oder Infrastruktureinrichtungen gehören.
Nach § 20 GWB dürfen vor allem marktbeherrschende Unternehmen und Unternehmen mit überlegener Marktmacht andere Unternehmen weder unbillig behindern noch ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Sie dürfen Abhängigkeiten kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht ausnutzen und keine anderen Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen auffordern. § 21 GWB verbietet unter anderem Aufrufe zu Liefer- oder Bezugssperren, das Androhen oder Zufügen von Nachteilen, das Versprechen oder Gewähren von Vorteilen sowie Zwang zum Beitritt zu einer Vereinbarung. Niemand darf außerdem wirtschaftlich benachteiligt werden, weil er ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
Nach § 24 GWB können Wirtschafts- und Berufsvereinigungen bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen. Anerkannte Regeln sind freiwillige, für alle beteiligten Unternehmen gleichermaßen vorgesehene Spielregeln. Anders als staatliche Regeln können sie nicht mit Sanktionen erzwungen werden.
Das GWB enthält Ausnahmen und besondere Bestimmungen. Nach § 28 gilt das Kartellverbot für landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe und ihre Vereinigungen nicht, soweit keine horizontalen Preisbindungen oder wettbewerbsausschließenden Maßnahmen beabsichtigt sind. Auch vertikale Preisbindungen zur Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind ausgenommen. Nach § 30 dürfen Hersteller von Zeitungen und Zeitschriften ihre Abnehmer rechtlich oder wirtschaftlich an bestimmte Weiterverkaufspreise binden und diese Bindung bis zum Verkauf an den letzten Verbraucher weitergeben lassen.
Die Zusammenschlusskontrolle nach § 37 GWB soll eine übermäßige Konzentration unternehmerischer Macht verhindern. § 97 GWB regelt die wettbewerbliche und transparente Vergabe öffentlicher Aufträge, beispielsweise zur Beschaffung von Waren sowie Bau- und Dienstleistungen. Dabei gelten die Gleichbehandlung der Teilnehmer, die Berücksichtigung mittelständischer Interessen und die Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen.
Europäische Wettbewerbspolitik
Die Grundlagen der europäischen Wettbewerbspolitik wurden mit dem Montanunionsvertrag von 1951 und den Römischen Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 geschaffen. Sie beruhte auf ähnlichen Vorstellungen wie die deutsche Wettbewerbspolitik. Das europäische Recht gewann zunehmend an Bedeutung und wirkt auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten zurück. Innerhalb der Europäischen Union besteht deshalb eine Tendenz zur Vereinheitlichung der Wettbewerbspolitik.
Hauptträger ist die Europäische Kommission mit ihrer Generaldirektion „Wettbewerb“. Ähnlich wie das Bundeskartellamt verfügt sie über Auskunfts- und Untersagungsrechte und kann Bußgelder verhängen. Ziel ist ein „System (zu errichten), das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschung schützt“.
Das europäische Wettbewerbsrecht ruht auf vier Säulen:
• Das Kartellverbot mit Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 101 AEUV entspricht im deutschen Recht insbesondere § 1 GWB sowie den Freistellungen nach §§ 2 und 3 GWB. • Das Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen steht in Artikel 102 AEUV und im deutschen Recht in § 19 GWB. • Die Fusionskontrolle richtet sich europäisch nach der EG-FKVO 139/2004 und in Deutschland nach §§ 35–43 GWB; die deutsche Fusionskontrolle besteht seit 1973. • Die Bekämpfung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen dient besonders der Marktintegration. Artikel 106 AEUV betrifft staatliche Monopole und öffentliche Unternehmen, Artikel 107 AEUV staatliche Beihilfen.
Als staatliche Beihilfen gelten Leistungen der Mitgliedstaaten, etwa nicht rückzahlbare Subventionen, günstige Darlehen, Steuer- oder Abgabenbefreiungen, Darlehensbürgschaften und Beteiligungen staatlicher Behörden an Unternehmen. Ihre Kontrolle soll verhindern, dass Mitgliedstaaten ihre Wirtschaft nach eigenem Ermessen durch solche Vorteile fördern und dadurch den Leistungswettbewerb im Gemeinsamen Markt verzerren. Ohne Kontrolle könnten staatliche Beihilfen an die Stelle von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen treten.