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Römisches Verfassungsrecht
Der Senat nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben …
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Gegenstand, Quellen und zeitliche Gliederung
Das römische Verfassungsrecht umfasst die staatlichen Handlungsgrundlagen und Regeln des Römischen Reiches vom 8. Jahrhundert v. Chr. bis zum 7. Jahrhundert n. Chr. Es regelte vor allem die höchsten politischen Ämter: zunächst Könige, danach Konsuln und Prätoren und schließlich Kaiser. Hinzu kamen die Magistrate der Ämterlaufbahn, des cursus honorum, sowie Senat, Diktator, Volkstribunen und Volksversammlungen. Eine geschriebene Verfassungsurkunde und ein Prinzip der Gewaltenteilung gab es nie; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung waren miteinander verflochten. Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen den rechtlichen Regeln und der Verfassungswirklichkeit, also ihrer tatsächlichen politischen Anwendung.
Die Quellenlage ist für Königszeit und große Teile der Republik unsicher. Frühe Berichte wurden mündlich überliefert, ausgeschmückt oder nachträglich rekonstruiert; viele Aufzeichnungen gingen bei der gallischen Eroberung Roms 390 v. Chr. verloren. Die frühe Kaiserzeit ist dagegen ordentlich, die späte Kaiserzeit gut bezeugt.
Üblicherweise werden vier Epochen unterschieden:
- Königszeit von 753 bis 510/509 v. Chr.
- Römische Republik ab 509 v. Chr.
- Prinzipat, also frühe und hohe Kaiserzeit, ab 27 v. Chr.
- Spätantike ab Diokletian 284 n. Chr., häufig bis zum Ende der Regierung Justinians gerechnet.
Eine andere Einteilung betont gesellschaftliche Einschnitte. Seit den Ständekämpfen wandelte sich der patrizische Adelsstaat zur patrizisch-plebejischen Nobilität. Wichtige Stationen waren das Zwölftafelgesetz um 450 v. Chr., die lex Canuleia von 445 v. Chr. und die leges Liciniae Sextiae von 367 v. Chr., die Plebejern den Zugang zu Konsulat und Praetur ermöglichten. Sozial- und wirtschaftsgeschichtlich wird außerdem zwischen dem bäuerlichen Gemeindestaat bis zur Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. und der anschließenden imperialen Phase unterschieden.
Königtum und frühe Gesellschaft
Nach der legendenhaften Überlieferung wurde Rom am 21. April 753 v. Chr. gegründet und von sieben Königen beherrscht. Romulus galt als Stadtgründer, Numa Pompilius als Priesterkönig und Tullus Hostilius als Kriegerkönig. Der König, rex, war oberster Heerführer, Priester und Richter. Wie er sein Amt erlangte, ist ungeklärt: Erbfolge, Wahl durch das Volk, Bestätigung durch den Senat und religiöse Einsetzung durch Auspizien werden in den Quellen miteinander verbunden. Auspizien waren die von Auguren vorgenommene Deutung göttlicher Zeichen, insbesondere des Vogelflugs. Die lex curiata de imperio bestätigte die königliche Gewalt durch die Kurienversammlung.
Die politische Herrschaft hatte damit einen sakralen Ursprung. Der König verfügte über umfassende religiöse und gewohnheitsrechtliche Befugnisse. Die späteren etruskischen Könige übten ihre Macht vermutlich stärker absolutistisch aus. Tarquinius Priscus soll die Grundlagen der Zenturien geschaffen haben, militärisch gegliederter Hundertschaften, aus denen sich die Zenturiatsversammlung entwickelte. Diese wählte später hohe Beamte, entschied über Krieg und Frieden, wirkte an der Gesetzgebung mit und behandelte Kapitalprozesse.
Recht beruhte überwiegend auf gelebter Praxis, Religion und Gewohnheit. Als gesetztes Recht galten die leges regiae, die Königsgesetze. Numa Pompilius wurde ein frühes Verbot der Blutrache zugeschrieben. Die Historizität solcher Nachrichten bleibt jedoch unsicher.
Grundlage der Gesellschaft waren Familienverbände. Der pater familias übte als Hausvorstand die patria potestas, die umfassende Hausgewalt, über Menschen und Vermögen der familia aus. Die Bevölkerung war in 30 Kurien gegliedert; jeweils zehn Kurien bildeten einen der drei Wahlbezirke Ramnes, Tities und Luceres. Die Kurienversammlung erfüllte hauptsächlich religiös-rituelle Aufgaben. Ob bereits ein Senat existierte, ist umstritten. Falls er bestand, war er vermutlich vor allem ein königlicher Beratungsrat und möglicherweise für die Übergangsverwaltung durch einen interrex zwischen zwei Königen zuständig.
Republikanische Mischverfassung
Nach der Überlieferung endete die Monarchie 510/509 v. Chr. mit dem Sturz des Lucius Tarquinius Superbus. Die Geschichte von der Schändung Lucretias gilt als später ausgestalteter Gründungsmythos; im Kern wird eine monarchiefeindliche Adelsrevolte angenommen. Die religiösen Aufgaben des Königs gingen auf den politisch machtlosen rex sacrorum über. Die höchste staatliche Gewalt lag schließlich bei zwei jährlich amtierenden Konsuln.
Die Republik beruhte vor allem auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht, dem mos maiorum, der anerkannten Sitte der Vorfahren. Für Magistrate galten Annuität, also grundsätzlich eine einjährige Amtszeit, Kollegialität durch doppelte Besetzung sowie gegenseitige Interzession, das Recht, Entscheidungen des Kollegen zu verhindern. Die Iteration, die unmittelbare Wiederholung eines Amtes, und das direkte Aneinanderreihen von Ämtern waren grundsätzlich unerwünscht. Die Ämter wurden im cursus honorum stufenweise durchlaufen. Einen einheitlichen Verwaltungsapparat gab es nicht.
Polybios deutete die Republik als Mischverfassung:
- Das Konsulat bildete das monarchische Element. Konsuln besaßen das imperium maius, eine umfassende zivile und militärische Amtsgewalt.
- Der Senat war das aristokratische Element. Rechtlich gab er meist nur Empfehlungen, tatsächlich bestimmte er besonders in der späten Republik die Außen-, Finanz- und Regierungspolitik. Senatoren wurden ab 312 v. Chr. von Zensoren grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt. Sulla erhöhte ihre Zahl von 300 auf 600, Caesar zeitweilig auf etwa 900 bis 1000.
- Volksversammlungen bildeten das demokratische Element. Die Zenturiatsversammlung wählte hohe Magistrate und entschied über zentrale politische Fragen. Die in 35 tribūs gegliederte Stammesversammlung wählte untergeordnete Amtsträger. Im concilium plebis wählten die Plebejer Volkstribunen und plebejische Ädilen.
Volkstribunen waren sakrosankt und besaßen das ius auxilii zum Schutz der Plebejer sowie das ius intercedendi, ein Eingriffs- und Vetorecht. Mit der lex Hortensia von 287 v. Chr. erhielten Plebiszite allgemeine Gesetzeskraft und standen den Gesetzen der Komitien gleich. Prätoren leiteten die ordentliche Gerichtsbarkeit und veröffentlichten jährlich ein Edikt mit den verfügbaren Klagen und Einreden. Um 242 v. Chr. trat zum praetor urbanus der praetor peregrinus für Verfahren mit Nichtbürgern. Das weiterentwickelte prätorische Recht wurde 130 n. Chr. unter Hadrian im edictum perpetuum festgeschrieben.
Im Zivilprozess wurde das streng formalisierte Legisaktionenverfahren spätestens seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. vom Formularprozess verdrängt. Dieser gliederte sich in das Vorverfahren in iure vor dem Prätor und die Beweisaufnahme mit Urteil apud iudicem vor dem Richter.
Krise der Republik und Prinzipat
Mit der Expansion wurde Rom zur Mittelmeermacht: 241 v. Chr. wurde Sicilia erste überseeische Provinz, 201 v. Chr. kam Hispanien hinzu, und bis 168 v. Chr. kontrollierte Rom große Teile des östlichen Mittelmeerraums. Die für einen Stadtstaat entwickelten Verfassungsregeln bewährten sich im Weltreich jedoch immer weniger. Soziale Gegensätze, Korruption, die Ausbeutung der Provinzen und die Bindung von Soldaten an einzelne Feldherren verschärften die Krise. Die gracchischen Boden- und Sozialreformen scheiterten am Widerstand großer Grundbesitzer.
Sulla erhielt durch die Lex Valeria de Sulla dictatore von 82 v. Chr. eine Diktatur zur Neuordnung des Staates. Er stärkte Senat und Priesterschaft, beschränkte das Volkstribunat und verfolgte Gegner durch Proskriptionen. Julius Caesar plante später eine dauerhafte Neuordnung mit außerordentlichen Vollmachten, wurde aber 44 v. Chr. ermordet. Nach weiteren Bürgerkriegen begründete Oktavian 27 v. Chr. als Augustus den Prinzipat.
Augustus gab seine außerordentlichen Gewalten formal an Senat und Volk zurück, schuf tatsächlich aber eine monarchische Ordnung. Als princeps, „Erster Bürger“, vereinigte er republikanische Einzelbefugnisse: das imperium proconsulare maius gab ihm übergeordnete militärische und provinziale Befehlsgewalt, die lebenslange tribunicia potestas die Rechte der Volkstribunen. Dazu kamen seine Stellung als pontifex maximus und seine persönliche auctoritas. Diese Ämterhäufung verletzte die republikanischen Grundsätze der Kollegialität und der Trennung einzelner Ämter.
Die Magistrate bestanden fort, verloren aber Macht. Der Kaiser beeinflusste ihre Auswahl durch bindende Vorschläge oder Empfehlungen. Das Konsulat wurde weitgehend zum Ehrentitel. Seit Tiberius wählte der Senat die Magistrate; die Volksversammlungen verloren Gesetzgebung und Wahlrechte. Senatsbeschlüsse und anschließend Kaiserkonstitutionen traten an die Stelle der Volksgesetze. Auch der Senat wurde politisch vom Prinzeps abhängig, obwohl er zeitweilig als Gesetzgeber und Gericht wirkte.
Die Verwaltung stützte sich auf besoldete Berufsbeamte aus Senatoren- und Ritterstand sowie zunächst auf kaiserliche Freigelassene. Kanzleien bearbeiteten Personalfragen, Beamtenanfragen und Eingaben von Privatpersonen. Der Prinzipat brachte etwa zweieinhalb Jahrhunderte relative innere Stabilität, die Pax Romana. 212 n. Chr. verlieh Caracalla durch die Constitutio Antoniniana allen freien Reichsbewohnern das römische Bürgerrecht. Ab 235 n. Chr. führten äußere Kriege, wirtschaftliche Schwierigkeiten, häufige Kaiserwechsel und die Macht der Armeen in eine schwere Krise, deren Bewertung und Bezeichnung als allgemeine „Reichskrise“ in der neueren Forschung allerdings umstritten ist.
Spätantiker Kaiser- und Verwaltungsstaat
Diokletians Regierungsantritt 284 n. Chr. markiert gewöhnlich den Beginn der Spätantike. Er stabilisierte die Monarchie durch die Tetrarchie mit zwei ranghöheren Augusti und zwei Caesares, doch dieses System zerbrach kurz nach seinem Rücktritt 305. Der Kaiser trat nun offen als dominus et deus auf; unter Konstantin und seinen Nachfolgern wurde die heidnisch begründete Göttlichkeit durch das christliche Gottesgnadentum ersetzt. Kaiserkonstitutionen waren rechtsverbindlich, und der Kaiser besaß das Gesetzgebungsmonopol. Gleichwohl blieb er durch Erwartungen wie Volksfürsorge, Akklamation und die Zusammenarbeit mit hohen Beamten gebunden.
Die republikanischen Ämter bestanden nur formal fort. Das Konsulat blieb bis 542 n. Chr. erhalten, hatte aber ebenso wie Praetur und Volkstribunat keine wirkliche Macht mehr. Der Senat verlor sein Beschlussrecht und besaß vorwiegend soziales Ansehen, Reichtum und Einfluss über senatorische Spitzenbeamte. Demokratische Volksversammlungen verschwanden; das Volk konnte dem Kaiser vor allem durch Akklamationen und Unruhen Zustimmung oder Ablehnung zeigen.
Diokletian schuf eine zentralisierte Verwaltung und trennte Militär- und Zivilverwaltung. Zu den höchsten Beamten gehörten der magister officiorum für Kanzleien, Palastgarde und Staatspolizei, der quaestor sacri palatii zur Vorbereitung von Gesetzen, der comes sacrarum largitionum für den Staatsschatz und der comes rerum privatarum für die kaiserlichen Domänen. Das Reich wurde in Oriens, Illyricum, Italia und Gallia gegliedert; darunter standen Präfekturen, Diözesen und zunächst 98, später 117 Provinzen. Die ältere Vorstellung eines allumfassenden spätantiken „Zwangsstaats“ gilt heute als überholt.
Sozial unterschied das Recht zwischen den privilegierten honestiores und den einfachen humiliores. Diokletians Steuerreform Capitatio-Iugatio, Münzreformen und das Höchstpreisedikt von 301 konnten wirtschaftliche Probleme und Inflation nicht dauerhaft lösen. Bestimmte Berufe wurden erblich; Kleinpächter wurden als glebae adscripti an den Boden gebunden. Trotz dieser Regeln bewertet die neuere Forschung die tatsächliche gesellschaftliche Mobilität als sehr hoch.
395 teilten Arcadius und Honorius das Reich in eine östliche und westliche Hälfte. Im Westen setzte Odoaker 476 Romulus Augustulus ab. Ostrom bestand fort, gewann unter Justinian I. zeitweilig westliche Gebiete zurück und endete erst 1453 mit der Eroberung Konstantinopels durch die Türken.
Religion, Gesetzgebung und Justinians Rechtssammlung
Das Christentum galt zunächst als jüdische Sekte und wurde, abgesehen von örtlichen Verfolgungen, zeitweise toleriert. Seit der Mitte des 3. Jahrhunderts nahmen die Verfolgungen zu und erreichten unter Diokletian von 303 bis 311 ihren Höhepunkt. Ein Edikt von 303 schloss Christen von öffentlichen Ämtern aus, verbot Gottesdienste und heilige Schriften, ordnete die Zerstörung von Kirchen an und entzog Bürgerrechte.
Mit der Mailänder Vereinbarung von 313 gewährten die Kaiser Religionsfreiheit. Der staatliche Zwang zum Kaiserkult entfiel, und der Kaiser wurde nun als irdischer Vollstrecker des christlichen Gotteswillens verstanden. Unter Theodosius I., Gratian und Valentinian II. wurde das Christentum zur Staatsreligion. Der Codex Theodosianus stellte es in seinem 16. Buch unter besonderen Schutz. Juden wurden zwar grundsätzlich gesetzlich geschützt, doch ihre Religionsausübung wurde eingeschränkt: Mischehen mit Christen, der Bau von Synagogen und bestimmte ehrenvolle Tätigkeiten wurden untersagt.
Justinian I. verfolgte neben der Wiederherstellung der Reichseinheit das Ziel, Rechtssicherheit durch Sammlung und Ordnung des römischen Rechts zu schaffen. Das später Corpus iuris civilis genannte Gesamtwerk bestand aus:
- dem Codex Iustinianus mit weiterhin gültigen Kaiserkonstitutionen,
- den Institutiones Iustiniani als Lehrbuch für Anfänger,
- den Digesten als Sammlung juristischer Texte und Unterrichtsstoff für Fortgeschrittene,
- den Novellae mit Justinians eigenen späteren Gesetzen.
Die Gesetzgebung Justinians wurde unterschiedlich beurteilt. Befürworter sahen in ihm den gesetzgebenden Herrscher einer konstitutionellen Monarchie; Kritiker warfen ihm willkürliche Änderungen und die Anpassung des Rechts an persönliche Herrschaftsinteressen vor. Seine Kompilationen bewahrten jedoch einen wesentlichen Teil des römischen Rechts. Anders als das stark rezipierte Privatrecht wurde das römische Staatsrecht im Mittelalter nur übernommen, soweit es zu den damaligen Verfassungsverhältnissen passte. Umgedeutete Texte dienten Kaisern, Königen und Territorialfürsten zur Begründung von Souveränitäts-, Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsansprüchen und bereiteten damit moderne Amts- und Gesetzesbegriffe vor.