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Staatsbürgerschaft
Eine Staatsbürgerschaft baut auf der Staatsangehörigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört.
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Begriff und Bedeutung
Die Staatsbürgerschaft bezeichnet die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Rechtsgemeinschaft eines Staates. Sie baut auf der Staatsangehörigkeit auf und begründet besondere Rechte und Pflichten. „Nationalität“ kann dagegen auch die ethnische oder soziale Herkunft meinen und muss sich nicht unmittelbar auf einen Staat beziehen. Ein Staat kann daher Bürger verschiedener Nationalitäten sowie nationale Mehrheiten und Minderheiten umfassen.
Die Staatsbürgerschaft gewährt unter anderem Reisefreiheit, Schutz vor Auslieferung, konsularischen Schutz und internationale Prozessführung. In demokratischen Staaten kommen politische Teilhaberechte hinzu, etwa politische Mitgestaltung und Beteiligung an der staatlichen Souveränität. Mögliche Pflichten sind Wehrpflicht, Wahlpflicht und unter Umständen die Zahlung von Steuern auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland.
Eine Staatsangehörigkeit kann grundsätzlich nur durch einen souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden. Sie ist eine individuelle Ausprägung des Staatsvolkes, eines der drei Elemente eines Staates neben Staatsgebiet und Staatsgewalt. Die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger gilt auch außerhalb des Staatsgebiets und wird grundsätzlich von anderen Staaten anerkannt. Die Staatsangehörigkeit unterliegt der Personalhoheit des Staates, unabhängig davon, wo sich die Person aufhält.
Im deutschen Sprachraum heißen die Begriffe unterschiedlich: In Deutschland ist „deutsche Staatsangehörigkeit“ üblich, in Österreich „österreichische Staatsbürgerschaft“ und in der Schweiz „Schweizer Bürgerrecht“. In Liechtenstein beruht das Staatsbürgerrecht auf dem ius sanguinis, also dem Abstammungsprinzip. Ein Personalausweis oder Reisepass dokumentiert die Staatsbürgerschaft meist nur vermutungsweise; in Deutschland kann sie durch den auf Antrag ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis amtlich nachgewiesen werden.
Historisch gab es dauerhafte Bürger-Staat-Beziehungen bereits in der griechischen Polis und im Römischen Reich. Die Staatsbürgerschaft im modernen republikanischen Sinn entstand jedoch seit der Französischen Revolution. Sie wurde in der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791, Teil 2, § 2, geregelt und im 19. Jahrhundert in den meisten Staaten durch Staatsbürgerschaftsgesetze ausgestaltet.
Erwerb der Staatsbürgerschaft
Der Erwerb kann bei der Geburt oder im Laufe des Lebens erfolgen. Beim späteren Erwerb spricht man im weiteren Sinne von Einbürgerung. Rechtstechnisch kann eine Staatsangehörigkeit durch Gesetz, etwa durch Geburt oder das Eintreten bestimmter Bedingungen, oder durch einen Verwaltungsakt erworben werden.
Beim Erwerb durch Abstammung (ius sanguinis) erhält ein Kind mit der Geburt die Staatsbürgerschaft der Eltern, unabhängig vom Geburtsland. Häufig vermitteln beide Elternteile die Staatsangehörigkeit gleichberechtigt. Manche Rechtsordnungen lösen Abstammungszweifel durch die Staatsangehörigkeit der Mutter; in anderen kann bei verheirateten Eltern der Vater maßgeblich sein.
Beim Erwerb durch Geburtsort (ius soli) erhält grundsätzlich jeder im Staatsgebiet Geborene die Staatsbürgerschaft. Die Regelungen können an weitere Voraussetzungen geknüpft sein, etwa den legalen oder dauerhaften Aufenthalt der Eltern, ein Generationenprinzip, ethnische Zugehörigkeit oder einen ex-kolonialen Bezug. Frankreich verbindet seit 1889 das Abstammungsprinzip mit dem „doppelten ius soli“: Ein Elternteil muss bereits in Frankreich geboren sein, sodass der Erwerbstatbestand grundsätzlich die dritte Generation betrifft. Deutschland hatte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts das Geburtsortsprinzip, führte seit den ersten preußischen Staatsangehörigkeitsgesetzen von 1842 das Abstammungsprinzip als wichtigstes Prinzip und wandte seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 ein reines ius sanguinis an. Die Reform von 2000 ergänzte es durch ein ius soli für die zweite Einwanderergeneration im Rahmen des Optionsmodells.
Die Einbürgerung oder Naturalisation ist der Erwerb durch einen Exekutivakt. Sie verbindet den Wunsch der betroffenen Person, Staatsbürger zu werden, mit der Möglichkeit des Staates, Bewerber nach gesetzlich bestimmten Merkmalen auszuwählen. Staaten nutzen die Einbürgerung auch, um bei komplexen Abstammungs- und Geburtsortregeln flexibel auf Migration, historische Verbindungen, Sezessionen oder Zusammenschlüsse von Staaten zu reagieren.
Beim Erwerb durch Erklärung kann eine Person durch eine Erklärung gegenüber den Behörden die Staatsbürgerschaft erwerben, wenn das nationale Recht dies vorsieht. Diese Form ist meist an wenige Voraussetzungen gebunden und stellt eine vereinfachte Form der Einbürgerung dar. Seit dem 1. September 2020 können auch Kinder von Opfern des NS-Regimes die österreichische Staatsbürgerschaft durch „Anzeige“ anfordern.
Besondere Formen und Mehrstaatigkeit
Mehrstaatigkeit bedeutet, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft besitzt. Sie kann originär durch den gleichzeitigen automatischen Erwerb mehrerer Staatsangehörigkeiten bei der Geburt entstehen, etwa durch das Zusammenwirken von ius sanguinis und ius soli oder durch Eltern verschiedener Staatsangehörigkeiten. Sie kann auch später durch Einbürgerung, Adoption oder den Antrag auf eine weitere Staatsangehörigkeit entstehen. Bis zum Anfang des 21. Jahrhunderts galt die Vermeidung von Mehrstaatigkeit vielfach als Grundprinzip; heute wird es zunehmend durchbrochen.
Mehrere Staatsangehörigkeiten ermöglichen zusätzliche Aufenthalts-, Ausbildungs-, Berufs- und politische Teilhabemöglichkeiten. Sie können aber auch zu Problemen bei Wehrpflicht, Besteuerung oder der Einreise in Drittstaaten führen. Doppelstaater mit der Staatsangehörigkeit von Iran, Irak, Syrien oder Sudan sind beispielsweise vom Visa-Waiver-Programm der USA ausgeschlossen.
Beim sogenannten Citizenship by investment oder „Goldenen Pass“ wird eine Staatsangehörigkeit gegen eine vorher festgelegte Zahlung verliehen, ohne dass ein echter Bezug zum Staat, etwa ein langfristiger Aufenthalt, bestehen muss. Die Europäische Kommission verklagte Malta deshalb im März 2023 vor dem EuGH, weil maltesische und damit EU-Staatsbürgerschaften systematisch gegen Zahlungen und Investitionen ohne wirklichen Bezug zu Malta vergeben worden seien. Als Beispiele für Programme außerhalb der EU nennt der Artikel Mindestbeträge von 86.000 Euro für Saint Lucia, Dominica sowie Antigua und Barbuda, 130.000 Euro für St. Kitts und Nevis, Grenada sowie Vanuatu, 210.000 Euro für Kambodscha, 250.000 Euro für die Republik Moldau, 350.000 Euro für Montenegro, 684.000 Euro für Kanada, 855.000 Euro für die Türkei, 1.300.000 Euro für Australien und 1.700.000 Euro für Neuseeland.
Eine Staatsbürgerschaft kann außerdem im öffentlichen Interesse oder als Ehrenstaatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen verliehen werden. In Österreich können nach § 10 Abs. 6 StbG von 1985 bestimmte Voraussetzungen entfallen, wenn außergewöhnliche wissenschaftliche, wirtschaftliche, sportliche oder künstlerische Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegen. In Deutschland erlaubt § 8 Abs. 2 StAG in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Absehen von einzelnen Voraussetzungen, etwa zur Vermeidung besonderer Härte oder bei einem spezifischen staatlichen Interesse. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen allein genügen nicht. Ehrenbürgerschaften deutscher Städte und Gemeinden verändern die Staatsangehörigkeit nicht.
Regelungen in ausgewählten Staaten
Deutschland ließ doppelte Staatsangehörigkeiten zunächst für Staatsangehörige der EU und der Schweiz zu; für andere Staaten galten bis zum 26. Juni 2024 besondere Voraussetzungen. Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wurde im Januar 2024 beschlossen und trat in wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft. Seitdem sind doppelte und mehrfache Staatsbürgerschaften generell zulässig; eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG ist bei Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich. Das im Jahr 2000 eingeführte Optionsmodell wurde 2014 abgeschafft, sodass die betroffenen Personen beide Staatsangehörigkeiten behalten können. Ebenfalls seit 2000 kann ein in Deutschland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die reguläre Einbürgerungsfrist wurde von 15 auf acht Jahre verkürzt.
Österreich erlaubt Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht. Wer freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert grundsätzlich die österreichische, sofern nicht vorher schriftlich eine Beibehaltung bewilligt wurde. Eine Ausnahme ist möglich, wenn dies im Interesse Österreichs liegt, ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Privat- und Familienleben besteht oder das Kindeswohl dies verlangt. Die Schweiz erlaubt seit dem 1. Januar 1992 Mehrstaatigkeit ohne Einschränkungen. Liechtenstein verlangt von Einbürgerungsbewerbern grundsätzlich den Verzicht auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit, erlaubt seinen eigenen Staatsangehörigen aber den Erwerb weiterer Staatsangehörigkeiten. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde am 30. August 2020 mit 61,5 % Nein-Stimmen abgelehnt. Dänemark ermöglicht Mehrstaatigkeit seit dem 1. September 2015.
Weitere Regelungen im deutschen Sprachraum: Luxemburg erlaubt Mehrstaatigkeit seit 2008, Belgien seit dem 28. April 2008. Finnland erkennt den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit seit dem 1. Juni 2003 grundsätzlich an, Schweden seit 2001. In beiden Staaten können im Ausland geborene Personen unter bestimmten Voraussetzungen wegen fehlender tatsächlicher Verbundenheit die Staatsangehörigkeit verlieren. Dänemark erkennt dies seit 2015 an.
Ein Sonderfall betrifft von Israel registrierte Palästinenser. Sie gelten in der Regel als staatenlos, obwohl sie häufig einen palästinensischen Reisepass besitzen, und müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit deshalb nicht aufgeben. Israel behandelt sie weiterhin als Palästinenser; für Reisen in die alte Heimat müssen sie daher gegebenenfalls zwei Pässe führen. Nach dem Brexit-Votum vom 23. Juni 2016 beantragten zahlreiche Briten die irische Staatsangehörigkeit; auch im EU-Ausland lebende Briten und in Großbritannien lebende EU-Bürger zeigten verstärkt Interesse an Mehrstaatigkeit.
Verlust und Staatenlosigkeit
Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann automatisch durch Gesetz, durch Verwaltungsakt oder in liberalen Staaten durch eine eigene Erklärung erfolgen. Häufige gesetzliche Verlustgründe sind der freiwillige Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder der Eintritt in fremde Streitkräfte. Auch bei bestimmten internationalen Adoptionen kann die ursprüngliche Staatsangehörigkeit entfallen. Der frühere automatische Verlust durch die Heirat einer Frau mit einem Ausländer wurde im Zuge der Gleichstellung weitgehend abgeschafft; in Deutschland war er 2000 formal beseitigt und bereits seit 1953 als grundgesetzwidrig angesehen worden.
Ein Verzicht oder eine Entlassung ist meist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa nach Ableistung des Wehrdienstes, Rückerstattung von Ausbildungskosten oder Begleichung von Steuerschulden. Verwaltungsakte sollen kontrollieren, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ob Staatenlosigkeit vermieden wird. Totalitäre Regime können Ausbürgerung als politisches Druckmittel einsetzen. Nach Gebietsänderungen, Sezessionen oder dem Zusammenbruch eines Staates wird meist automatisch die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates erworben; maßgeblich können auch Volkszugehörigkeit, Wohnort oder Militärdienst sein.
Staatenlos sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen. Das Völkerrecht soll Staatenlosigkeit vermeiden, weil Staatenlose ohne rechtliche Zuordnung und staatlichen Schutz sind. Staaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose daher grundsätzlich nicht in einen anderen Staat ausweisen, sondern müssen ihnen Schutz gewähren. Wichtige Regelungen sind das Staatenlosenübereinkommen vom 28. September 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961. Letzteres verpflichtet Vertragsstaaten, Staatenlosigkeit möglichst zu verhindern und Staatenlosen eine erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen.
Die ungeklärte Staatsbürgerschaft ist davon zu unterscheiden. In Deutschland liegt sie vor, wenn die Herkunft einer Person, etwa wegen ihres geringen Lebensalters, unbekannt ist und die Staatsbürgerschaft nicht abschließend festgestellt werden kann. In vielen europäischen Staaten ist eine Einbürgerung bei ungeklärter Staatsbürgerschaft nicht möglich, weil angenommen wird, dass bereits eine Staatsangehörigkeit besteht.
EU und Völkerrecht
Die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 ff. AEUV ergänzt die nationale Staatsangehörigkeit um eine europarechtliche Dimension. Sie ist derzeit keine Staatsbürgerschaft im Sinne des Völkerrechts, weil die Europäische Union ein Staatenverbund und kein souveräner Staat ist. Zu ihren Rechten gehören innerhalb der EU insbesondere Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und europarechtliches Wahlrecht sowie international der integrierte diplomatische und konsularische Schutz durch alle EU-Mitgliedstaaten.
Das Völkerrecht erkennt neben dem Territorialitätsprinzip, also der Hoheitsgewalt über das eigene Staatsgebiet, das Personalitätsprinzip an. Danach darf ein Staat Hoheitsgewalt über seine eigenen Staatsangehörigen ausüben und ihre Rechtspositionen durch diplomatischen Schutz gegenüber anderen Staaten geltend machen. Nach dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs im Nottebohm-Fall vom 6. April 1955 muss dafür eine hinreichend enge Verbindung („genuine connection“) zwischen Person und Staat bestehen. Diese kann sich beispielsweise aus Abstammung, Geburtsort, Heirat, Wohnsitz, Aufenthalt oder Sprachkenntnissen ergeben.
Grundsätzlich bestimmt jeder Staat nach seinem innerstaatlichen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind. Nach Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit muss diese Regelung von anderen Staaten anerkannt werden, soweit sie mit internationalen Übereinkommen, Völkergewohnheitsrecht und allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen vereinbar ist. Die EMRK enthält keinen Anspruch auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit. Eine willkürliche Vorenthaltung kann wegen der Bedeutung der Staatsangehörigkeit für Persönlichkeitsentwicklung und soziale Beziehungen dennoch das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen.
Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und verbietet willkürlichen Entzug sowie die Verweigerung des Rechts auf Wechsel. Der Entzug aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen ist nach Art. 5 d) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 und nach Art. 9 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 verboten. Das EuStAÜ nennt als mögliche Verlustgründe unter anderem freiwillige Entlassung, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Eintritt in fremden Staats- oder Wehrdienst, früher auch die Heirat einer Frau mit einem Ausländer sowie die Nichtregistrierung bei langem Auslandsaufenthalt. Ein Verlust wegen eines den wesentlichen Interessen des Staates schwerwiegend abträglichen Verhaltens ist nur unter engen gesetzlichen und rechtsstaatlichen Voraussetzungen zulässig.