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Verhältniswahl
Die Verhältniswahl ist eines der beiden verbreitetsten Wahlsysteme für Länderparlamente, das andere ist die Mehrheitswahl. Inhaltsverzeichnis. 1 Grenzen der …
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Grundprinzip und Verfahrensweisen
Eine Verhältniswahl, in der Schweiz auch Proporzwahl oder Proporz genannt, ist ein Wahlsystem, bei dem die Sitze möglichst genau in dem Verhältnis verteilt werden, in dem die Stimmen abgegeben wurden. Erhält eine Gruppe beispielsweise 30 % der Stimmen, soll sie möglichst genau 30 % der Sitze bekommen.
Da die errechneten Sitzanteile meist keine ganzen Zahlen ergeben, muss vor der Wahl ein Sitzzuteilungsverfahren festgelegt werden. Die häufigsten Formen sind die Listenwahl in 85 Ländern, ein personalisiertes Verhältniswahlrecht in sieben Ländern sowie die übertragbare Einzelstimmgebung in Irland, Malta und Australien. Bei der Listenwahl treten Parteien mit Wahllisten an; dabei können unterschiedliche Listenmodelle verwendet werden. Die Verhältniswahl ist neben der Mehrheitswahl eines der beiden verbreitetsten Wahlsysteme für Länderparlamente.
Proportionalität und Sperrklauseln
Die Verhältnis zwischen Stimmen und Sitzen ist nicht vollständig grenzenlos. In vielen Systemen gibt es neben der inhärenten Schwelle für den ersten Sitz eine zusätzliche Mindestbedingung. Diese Sperrklausel legt fest, welchen Stimmenanteil oder welche andere Voraussetzung eine Gruppe erreichen muss, um Sitze zu erhalten.
Erreicht eine Liste die Anforderungen der Sperrklausel nicht, bekommt sie keine Sitze. Dadurch können Stimmen für solche Listen bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben. Wie gleichmäßig Stimmen in Sitze umgesetzt werden, lässt sich unter anderem mit dem Gallagher-Index messen.
Tendenzielle Vorteile
Die Verhältniswahl bildet den Wählerwillen vergleichsweise gut ab: Eine Partei erhält entsprechend ihrem Stimmenanteil einen Anteil der Sitze. Dadurch bleiben deutlich weniger Stimmen wirkungslos als bei Mehrheitswahlen.
Auch kleine und mittlere Parteien erhalten eher ein angemessenes politisches Mitwirkungsrecht. Das Wahlergebnis hängt weniger vom Zuschnitt der Wahlkreise ab. Außerdem besitzt jede einzelne Stimme, auch die Stimme für einen Wahlverlierer, grundsätzlich den gleichen Erfolgswert und kann in seltenen Fällen die Zusammensetzung des Parlaments beeinflussen. Eine wichtige Ausnahme bilden Sperrklauseln wie die Fünf-Prozent-Hürde.
Die Interessen von Minderheiten werden mit höherer Wahrscheinlichkeit vertreten. Außerdem ist die Wahlbeteiligung bei Verhältniswahlen tendenziell höher.
Tendenzielle Nachteile
Für Wählerinnen und Wähler ist es schwieriger, die Leistungen einer einzelnen Partei eindeutig nachzuvollziehen. Absolute Mehrheiten sind eher die Ausnahme, weshalb meistens Koalitionsregierungen erforderlich sind; eine Ausnahme kann eine Minderheitsregierung bilden.
Kleine Parteien können in Koalitionen verhältnismäßig großen Einfluss auf die Regierungsbildung und die politischen Inhalte gewinnen. Eine Partei mit 6 % Stimmgewicht kann gemeinsam mit einer 45-%-Partei mehr Programmatik durchsetzen, als es ihrem Stimmenanteil entspricht. Auch bei der Verteilung von Ministerämtern kann ihr Einfluss über dem prozentualen Sitzanteil liegen.
Bei Listenwahlen haben Wähler oft keinen direkten Einfluss darauf, welche Kandidaten die Sitze erhalten, weil die Parteien die Listen aufstellen. Abgeordnete können sich deshalb eher der Parteiführung verpflichtet fühlen, die über die Listenaufstellung ihre Wiederwahlchancen beeinflusst. Offene oder lose gebundene Listen können diesen Nachteil abschwächen.
Sperrklauseln können das Wahlergebnis zusätzlich beeinflussen. Parteien nahe an der Sperrklausel werden möglicherweise nur gewählt, um ihr Scheitern zu verhindern; außerdem können Stimmen strategisch an aussichtsreichere Parteien vergeben werden. Stimmen für Parteien, die die Sperrklausel verfehlen, werden nicht berücksichtigt. Nichtwählende werden nicht repräsentiert. Bei geringer oder sozial beziehungsweise demografisch ungleich verteilter Wahlbeteiligung kann dadurch die Legitimation und Repräsentativität der Wahl in Frage gestellt werden.
Beispiele in Deutschland und anderen Ländern
In Deutschland wird bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei mehreren Landtagswahlen die personalisierte Verhältniswahl verwendet. Sie verbindet das Verhältniswahlsystem mit einem Element der Mehrheitswahl: Über eine zusätzliche Stimme, die Erststimme, wird ein Wahlkreiskandidat gewählt.
Bei deutschen Kommunalwahlen wird das Verhältniswahlrecht in den meisten Ländern – außer Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Berlin und teilweise Schleswig-Holstein – durch besondere Möglichkeiten aufgelockert. Beim Kumulieren hat jeder Wähler mehrere Stimmen und kann einzelnen Bewerbern mehr als eine Stimme geben. Beim Panaschieren können Bewerber verschiedener Listen gewählt werden. Durch Streichen können Bewerber von der gewählten Liste entfernt werden.
In Griechenland wird das Parlament als eine Kammer mit 300 Sitzen alle vier Jahre besetzt. 288 Abgeordnete werden in 56 Wahlkreisen und 12 über landesweite Parteilisten gewählt.
Italien wählte bis 1994 mit einem Verhältniswahlsystem ohne faktische Prozenthürden. Nach einem Referendum wurde 1994 unter anderem für das Abgeordnetenhaus eine Vier-Prozent-Hürde eingeführt; außerdem wurden 25 % der Sitze nach Verhältniswahl und 75 % nach Mehrheitswahl vergeben. Das Wahlrechtsreformgesetz 270/2005 führte erneut ein modifiziertes Verhältniswahlsystem ein. Es enthielt einen Bonus für den Wahlsieger, durch den der mehrheitlichen Koalition 340 Sitze in der Abgeordnetenkammer garantiert wurden, sowie Hürden von 10 % für Listenverbindungen, 4 % für nicht verbundene Parteien und 2 % für Parteien in Listenverbindungen. Für anerkannte Minderheiten galt eine Ausnahme. 2017 wurde das Wahlrecht erneut geändert: Es sieht eine Sperrklausel von 3 % sowie eine Mischung aus Verhältniswahl (5/8) und Mehrheitswahl (3/8) vor. Am 4. März 2018 wurden Abgeordnetenkammer und Senat erstmals nach diesem Modell gewählt.
In Israel lag die Sperrklausel bis zur Wahl 2013 bei 2 %. Dadurch waren mindestens neun verschiedene, sehr heterogene Parteien im Parlament vertreten. Am 11. März 2014 erhöhte die Knesset die Sperrklausel auf 3,25 %. Die Mandate werden nach dem Höchstzahlverfahren nach D’Hondt verteilt. In Österreich gilt bei den Nationalratswahlen die Vier-Prozent-Hürde beziehungsweise das Erreichen eines Grundmandates.
Proporz in der Schweiz
In der Schweiz werden Sitze im Verhältnis zu allen abgegebenen Stimmen verteilt. Zuerst wird die Zahl der Parteisitze berechnet; anschließend werden innerhalb der jeweiligen Parteilisten die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Für Organe, die nicht im Proporz gewählt werden, wird im Allgemeinen die Majorzwahl, also die Mehrheitswahl, verwendet.
Auf Bundesebene wird der Nationalrat grundsätzlich im Proporz gewählt. Ausgenommen sind die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden und Uri, die wegen ihrer Einwohnerzahl jeweils nur einen Nationalrat stellen. Dort gilt die Majorzwahl mit dem relativen Mehr bereits im ersten Wahlgang. Die Ständeräte der Kantone Jura und Neuenburg werden ebenfalls im Proporz gewählt.
Die Kantonsparlamente werden grundsätzlich im Proporz gewählt. Ausnahmen sind die Parlamente der beiden Appenzeller „Halbkantone“ und bis 2021 das Parlament in Graubünden. Im Kanton Tessin wird auch die Exekutive im Proporz gewählt, bis 2013 galt dies auch im Kanton Zug. In den übrigen Kantonen gibt es meistens den sogenannten freiwilligen Proporz: Formal gilt die Majorzwahl, doch verzichten große Parteien teilweise darauf, für alle Sitze Kandidaten aufzustellen, oder ihre Wähler berücksichtigen auch Kandidaten kleinerer Parteien.
In größeren Schweizer Gemeinden und Städten wird der Einwohnerrat, auch Grosser Gemeinderat oder Grosser Stadtrat genannt, im Proporz gewählt. Das gilt außerdem für einige Gemeinde-Exekutiven und für die Stadtregierung von Bern.
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