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Verfassung des Deutschen Bundes
Die Verfassung erschien am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes und trat am 1. Januar 1871 in Kraft. Bereits am 16. April wurde sie …
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Einordnung und Bedeutung
Die Verfassung des Deutschen Bundes, auch Novemberverfassung genannt, war vom 1. Januar bis zum 4. Mai 1871 die Verfassung des entstehenden deutschen Nationalstaates. Sie war eine überarbeitete Fassung der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 und ist nicht mit den Bundesgrundgesetzen des 1815 gegründeten Deutschen Bundes zu verwechseln.
Die Verfassung regelte den Übergang vom Norddeutschen Bund zum Deutschen Kaiserreich. Staatsrechtlich entstand dabei kein völlig neuer Staat: Die süddeutschen Staaten traten dem bereits bestehenden Norddeutschen Bund bei, wie es dessen Verfassung von 1867 vorgesehen hatte. Das politische System blieb im Wesentlichen unverändert; angepasst wurden vor allem Namen, Zuständigkeiten und Regelungen für die neuen Gliedstaaten.
Zu unterscheiden sind vier Texte beziehungsweise Fassungen: die Norddeutsche Bundesverfassung vom 16. April 1867, die einem Novembervertrag beigefügte Verfassungsurkunde, die am 31. Dezember 1870 veröffentlichte Verfassung des Deutschen Bundes und die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, die gewöhnlich als Bismarcksche Reichsverfassung bezeichnet wird. Obwohl die Verfassung vom 31. Dezember den Titel „Verfassung des Deutschen Bundes“ trug, bestimmte sie bereits den Staatsnamen „Deutsches Reich“.
Beitritt der süddeutschen Staaten
Artikel 79 Satz 2 der Norddeutschen Bundesverfassung erlaubte den Eintritt süddeutscher Staaten auf Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. Im Herbst 1870 vereinbarte der Norddeutsche Bund den Beitritt Bayerns, Württembergs, Badens und Hessen-Darmstadts. Weil die Staaten unterschiedliche Bedingungen und Reservatrechte, also besondere eigene Zuständigkeiten, verlangten, entstanden mehrere Novemberverträge statt eines gemeinsamen Vertrags.
Otto von Bismarck wollte einen kleindeutschen Nationalstaat ohne Österreich, nahm aber Rücksicht auf das Souveränitätsgefühl der süddeutschen Staaten. Deshalb sprachen die Verträge politisch von einer „Gründung“ oder „Neugründung“ des Deutschen Bundes. Verfassungsrechtlich handelte es sich dennoch um eine Reform und Erweiterung des Norddeutschen Bundes, da dessen Verfassung keine Selbstauflösung vorsah.
Der Vertrag mit Baden und Hessen-Darmstadt vom 15. November 1870 enthielt als Anhang einen Text mit dem Titel „Verfassung des Deutschen Bundes“ und außerdem Übergangsregeln. Der Vertrag mit Bayern vom 23. November bezeichnete den Zusammenschluss als „ewigen Bund“ und sah 26 Verfassungsänderungen sowie besondere Reservatrechte für Bayern vor. Württemberg trat mit dem Vertrag vom 25. November ausdrücklich der Verfassung des badisch-hessischen Vertrags bei und erhielt unter anderem eigene Bundesratsstimmen sowie Sonderregelungen für Post und Telegraphie.
Zustimmung und Einführung von Kaiser und Reich
Die Novemberverträge mussten ratifiziert, also von den zuständigen staatlichen Organen bestätigt werden. Im Norddeutschen Bund stimmte der Bundesrat den Verträgen mit Baden und Hessen-Darmstadt sowie Bayern am 9. Dezember 1870 zu, der Reichstag am 10. Dezember. Auch die Parlamente von Baden, Hessen und Württemberg nahmen die Verträge noch im Dezember an. In Bayern wurde die Zustimmung erst am 30. Januar 1871 verkündet, aber rückwirkend zum 1. Januar in Kraft gesetzt. Daher gehörte auch Bayern rechtswirksam seit dem 1. Januar 1871 zum Bundesstaat.
Die Bezeichnungen „Reich“ und „Kaiser“ sollten den süddeutschen Fürsten die Zustimmung erleichtern. „Bund“ und „Bundespräsidium“ konnten den Eindruck preußischer Vorherrschaft erwecken; kaiserliche Befugnisse ließen sich dagegen als Befugnisse des gesamten Reiches darstellen. Im sogenannten Kaiserbrief bat der bayerische König im Namen der deutschen Fürsten den preußischen König, den Kaisertitel anzunehmen.
Bundesrat und Reichstag beschlossen im Dezember 1870, die Präambel und Artikel 11 entsprechend zu ändern. Wilhelm I. unterschrieb die redigierte Verfassung am 12. Dezember in Versailles und besaß die Kaiserwürde aufgrund dieser Verfassung bereits seit dem 1. Januar 1871. Die Kaiserproklamation vom 18. Januar 1871 bestätigte diese Würde öffentlich. Sie galt im öffentlichen Bewusstsein als Geburtsstunde des Reiches, war nach Michael Kotulla staatsrechtlich jedoch nur von symbolischer Bedeutung.
Inhalt der Novemberverfassung
Der amtliche Text erschien am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt und trat am folgenden Tag in Kraft. Die Präambel erklärte den Zusammenschluss zu einem „ewigen Bund“ zum Schutz des Bundesgebietes und des geltenden Rechts sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund sollte den Namen „Deutsches Reich“ führen.
Die Überarbeitung erweiterte den Kompetenzkatalog des Bundes, also die Bereiche seiner Gesetzgebung, um Presse und Vereinswesen. Der Kaiser erhielt bei bestimmten Gesetzesänderungen ein Vetorecht. Die Zuständigkeiten des Bundesrates wurden gestrafft; für Angelegenheiten, die nicht alle Gliedstaaten betrafen, sollten nur die Stimmen der beteiligten Staaten in Bundesrat und Reichstag zählen. Kriegserklärungen des Kaisers bedurften der Zustimmung des Bundesrates. Außerdem regelte die Verfassung unter anderem den Wechsel von Landesbeamten in den Bundesdienst, die Bundesexekution, Zoll und Handel, Post und Telegraphie, Konsulate und Wehrpflicht.
Besonders wichtig war Artikel 80. Er führte die Gesetze des Norddeutschen Bundes auf, die nun auch in den neuen süddeutschen Gliedstaaten gelten sollten. Diese Regelung behielt Verfassungsrang, obwohl Artikel 80 später nicht in die Reichsverfassung vom 16. April 1871 übernommen wurde.
Der Text war jedoch unvollständig und widersprüchlich. „Kaiser“ und „Reich“ standen nur in der Präambel und in Artikel 11, während an anderen Stellen weiterhin von „Bund“, „Bundespräsidium“ und „Bundesfeldherr“ die Rede war. Bayern und Württemberg fehlten in der Präambel, bei der Beschreibung des Bundesgebiets und bei der Stimmenverteilung im Bundesrat. Für Württemberg war der Text daher schon bei seinem Inkrafttreten veraltet. Wegen solcher Widersprüche bezeichnete der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber die Verfassung als „Monstrum“.
Neuredaktion zur Reichsverfassung
Bismarck machte den Kaiser am 1. Februar 1871 auf die notwendige redaktionelle Überarbeitung aufmerksam. Nach der Reichstagswahl vom 3. März legte er am 23. März einen Entwurf vor. Die Zentrumspartei verlangte einen Grundrechtskatalog mit für die katholische Kirche wichtigen Rechten; die liberalen Fraktionen lehnten dies ab. Deshalb blieb es bei der von Bismarck und dem Bundesrat gewünschten Neuredaktion.
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 trat am 4. Mai 1871 in Kraft und löste die nur etwa vier Monate gültige Novemberverfassung ab. Die Bezeichnungen wurden weitgehend an „Deutsches Reich“ und „Kaiser“ angepasst: Aus dem Bundeskanzler wurde der Reichskanzler. Der Name Bundesrat blieb bestehen, weil er die Vertretung der einzelnen Staaten ausdrückte. Andere Begriffe wurden nicht einheitlich geändert; beispielsweise blieben „Bundesgebiet“ und unterschiedliche Bezeichnungen für das Heer erhalten.
Bayern und Württemberg wurden nun in die Präambel und die Beschreibung des Bundesgebiets aufgenommen. Ihre Stimmen im Bundesrat und die Zahl ihrer Reichstagsabgeordneten wurden ergänzt. Ein achter Bundesratsausschuss für Auswärtige Angelegenheiten entstand, und weitere Sonderregelungen für süddeutsche Staaten wurden berücksichtigt.
Nicht das gesamte Verfassungsrecht stand jedoch in der Verfassungsurkunde. Weiterhin galten unter anderem Regelungen zu Elsaß-Lothringen, Bestimmungen aus den Schlussprotokollen der Novemberverträge, der bayerische Vertrag und die Militärkonvention mit Württemberg. Dazu gehörten Reservatrechte einzelner Staaten und Ausnahmen, nach denen bestimmte Reichsgesetze in Bayern oder Württemberg nicht angewandt wurden. Auch Artikel 80 der Novemberverfassung behielt dauerhaft Verfassungsrang.